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Lohnsteuerklasse ändern

Finanzamt · Steuern & Abgaben

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Die Lohnsteuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer Ihr Arbeitgeber jeden Monat vom Bruttolohn einbehält. § 38b EStG kennt sechs Steuerklassen (I–VI); Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor wählen. Ein Wechsel ist beliebig oft im Kalenderjahr möglich — die frühere Begrenzung auf einen Wechsel pro Jahr wurde zum 1. Januar 2020 gestrichen, § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG enthält keine Häufigkeitsgrenze mehr. Entscheidend ist stattdessen eine Frist: Damit die neue Steuerklasse noch im laufenden Jahr greift, muss der Antrag nach § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG spätestens bis zum 30. November beim Finanzamt eingegangen sein. Die Änderung wirkt dann ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Finanzamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosDas EStG sieht keine Gebühr vor
Antragsfrist30. November§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG — sonst erst ab 1. Januar
WirkungMonat nach Antragstellung§ 39 Abs. 6 Satz 5 EStG
HäufigkeitBeliebig oft pro JahrKeine Begrenzung mehr seit 1. Januar 2020
BearbeitungszeitAbhängig von der zuständigen BehördeKeine gesetzliche Bearbeitungsfrist — die Wirkung bleibt davon unberührt
ModalitätOnline oder persönlichMein ELSTER oder Wohnsitzfinanzamt
Steuerklassen I–VI

Welche Steuerklasse für wen gilt

Die Steuerklasse ist kein Wahlrecht im luftleeren Raum: § 38b Abs. 1 EStG ordnet jeden Arbeitnehmer anhand seines Familienstands und der Zahl seiner Dienstverhältnisse einer der sechs Klassen zu. Sie steuert ausschließlich den monatlichen Lohnsteuerabzug — also Ihre Liquidität während des Jahres. Die endgültige Jahressteuer ergibt sich unabhängig davon aus dem Einkommensteuerbescheid; eine „falsche“ Steuerklasse führt daher nicht zu einer höheren Steuerlast, sondern nur zu einer Vorauszahlung, die später erstattet oder nachgefordert wird.

Die sechs Lohnsteuerklassen nach § 38b EStG

KlasseGilt fürBesonderheit
ILedige, Geschiedene und Verwitwete sowie Verheiratete, bei denen die Voraussetzungen der Klassen III oder IV nicht vorliegen — etwa bei dauerndem Getrenntleben.Grundfreibetrag und Arbeitnehmer-Pauschbetrag werden berücksichtigt.
IIAlleinerziehende, die die Voraussetzungen der Klasse I erfüllen und Anspruch auf den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG haben.Setzt voraus, dass mindestens ein Kind zum Haushalt gehört, für das Kindergeld zusteht, und keine andere volljährige Person zur Haushaltsgemeinschaft gehört. Muss beantragt werden.
IIIVerheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, wenn der Partner keinen Arbeitslohn bezieht oder in Klasse V eingeordnet ist; außerdem Verwitwete unter den Voraussetzungen des § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.Höchster Nettolohn, weil der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Nur in Verbindung mit Klasse V beim Partner möglich.
IVVerheiratete oder verpartnerte Arbeitnehmer, wenn beide Arbeitslohn beziehen und keine andere Kombination beantragt wurde.Gesetzliche Standardkombination; wird nach der Heirat automatisch gebildet (§ 39e Abs. 3 Satz 3 EStG).
VDer Ehegatte oder Lebenspartner desjenigen, der in Klasse III eingeordnet ist.Der Grundfreibetrag wird hier nicht berücksichtigt — er steckt bereits in Klasse III des Partners. Deshalb der prozentual höchste Abzug beim Zweitverdienenden.
VIDer Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG).Keine Freibeträge, daher der höchste Lohnsteuerabzug. Klasse VI greift auch dann, wenn der Arbeitgeber die ELStAM mangels Steuer-Identifikationsnummer nicht abrufen kann.

Die drei Kombinationen für Ehegatten und Lebenspartner. Zur Wahl stehen IV/IV, III/V und IV/IV mit Faktor (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3–5 EStG in Verbindung mit § 39f EStG). IV/IV rechnet beide Partner wie Ledige ab und passt, wenn die Gehälter ähnlich hoch sind. III/V verschiebt Liquidität zum höher verdienenden Partner: Er zahlt monatlich deutlich weniger Lohnsteuer, der Partner in Klasse V dafür überproportional viel. IV/IV mit Faktor ist der genaueste Weg — das Finanzamt berechnet aus dem voraussichtlichen Arbeitslohn beider Partner einen Faktor kleiner als 1 und verteilt die nach dem Splittingtarif erwartete Jahressteuer anteilig auf beide Gehälter. Der einmal berechnete Faktor gilt nach § 39f Abs. 1 EStG über das Jahr der Berechnung hinaus bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres.

Als Faustregel — nicht als gesetzliche Vorgabe — gilt: Bei einem Einkommensverhältnis um 50:50 ist IV/IV sinnvoll, bei deutlichem Gefälle (etwa ab 60:40) bringt III/V spürbar mehr monatliches Netto, dafür steigt das Risiko einer Nachzahlung im Steuerbescheid. Wer weder auf das höhere Netto verzichten noch eine Nachzahlung riskieren will, wählt das Faktorverfahren.

Werden III und V abgeschafft? Stand August 2026 lautet die Antwort: nein. § 38b EStG gilt unverändert, die Kombination III/V kann weiterhin gewählt und beantragt werden. Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes sah eine Überführung der Klassen III und V in das Faktorverfahren zum 1. Januar 2030 vor; diese Regelung wurde im Dezember 2024 aus der beschlossenen Fassung gestrichen. Ein Gesetz mit verbindlichem Umstellungsdatum existiert derzeit nicht — eine automatische Umstellung Ihrer heutigen Wahl droht also nicht.

Benötigte Unterlagen

Was Sie für den Antrag brauchen

Amtlicher Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“

Das ist das zentrale Dokument des Verfahrens. Der bundeseinheitliche Vordruck liegt bei jedem Finanzamt aus und steht im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung kostenlos zum Download bereit. Er enthält alle drei Kombinationen zum Ankreuzen und sieht ausdrücklich vor, dass ein Wechsel in die Kombination IV/IV auch von einem Ehegatten allein beantragt werden kann.

Steuer-Identifikationsnummer beider Partner

Die elfstellige Steuer-ID identifiziert jeden Steuerpflichtigen lebenslang und ändert sich weder bei Umzug noch bei Heirat. Sie finden sie im Zuteilungsschreiben des Bundeszentralamts für Steuern, auf jeder Lohnsteuerbescheinigung und auf jedem Einkommensteuerbescheid. Ohne die Steuer-ID beider Partner kann das Finanzamt die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht zuordnen — wie Sie eine verlorene Steuer-ID neu anfordern.

ELSTER-Zugang mit Zertifikatsdatei

Für den elektronischen Antrag benötigen Sie ein Benutzerkonto bei Mein ELSTER. Die Registrierung ist kostenlos, der Aktivierungscode wird jedoch per Post versendet — planen Sie den Postweg ein, wenn Sie die Frist zum 30. November noch nutzen wollen. Wer kein Konto hat, kann den Antrag stattdessen jederzeit auf Papier stellen: Anleitung zur ELSTER-Registrierung.

Voraussichtlicher Jahresarbeitslohn beider Partner

Diese Angabe brauchen Sie nur, wenn Sie das Faktorverfahren nach § 39f EStG beantragen. Das Finanzamt berechnet den Faktor aus dem voraussichtlichen Arbeitslohn beider Ehegatten im laufenden Kalenderjahr. Als Grundlage genügen die aktuelle Gehaltsabrechnung oder die letzte Lohnsteuerbescheinigung; Schätzungen sind zulässig, sollten aber realistisch sein, weil ein zu niedriger Ansatz die Nachzahlung nur verschiebt.

Personalausweis oder Reisepass

Nur erforderlich, wenn Sie den Antrag persönlich im Finanzamt abgeben oder dort Rückfragen klären. Das Dokument muss gültig sein; abgelaufene Ausweise werden zur Identitätsfeststellung nicht akzeptiert. Beim elektronischen Antrag über ELSTER ersetzt das Zertifikat die Ausweisvorlage.

Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

In der Regel nicht nötig, weil das Standesamt die Eheschließung an die Meldebehörde übermittelt und die Finanzverwaltung daraufhin nach § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG automatisch die Steuerklassen IV/IV bildet. Halten Sie die Urkunde bereit, wenn die Ehe erst vor wenigen Wochen geschlossen wurde oder im Ausland stattgefunden hat — dann kann das Finanzamt einen Nachweis verlangen, bevor es die Kombination ändert.

Erklärung bei geänderten Verhältnissen

Wenn sich die persönlichen Verhältnisse zu Ihren Ungunsten ändern — vor allem beim dauernden Getrenntleben — sind Sie nach § 39 Abs. 5 EStG verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Dafür gibt es den Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“. Wer die Mitteilung unterlässt und weiter nach Klasse III abrechnen lässt, muss die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer später vollständig nachzahlen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Passende Steuerklassenkombination bestimmen

    Klären Sie zuerst, welche der drei Kombinationen zu Ihrem Einkommensverhältnis passt: IV/IV bei ähnlichen Gehältern, III/V bei deutlichem Gefälle, IV/IV mit Faktor nach § 39f EStG für die genaueste Verteilung. Rechnen Sie dabei nicht nur mit dem monatlichen Netto, sondern auch mit dem Ergebnis der späteren Veranlagung — III/V erhöht das Monatsnetto, führt aber häufiger zu einer Nachzahlung. Da der Wechsel nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG beliebig oft im Kalenderjahr beantragt werden kann, ist die Entscheidung jederzeit korrigierbar.

  2. 2

    Amtlichen Vordruck ausfüllen

    Verwenden Sie den bundeseinheitlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“. Eingetragen werden die Namen, Anschriften und Steuer-Identifikationsnummern beider Partner sowie die gewünschte Kombination. Beim Wechsel in die Kombination III/V unterschreiben grundsätzlich beide Partner, weil die Wahl beide Lohnsteuerabzüge betrifft; für den Wechsel in die Kombination IV/IV genügt der Antrag eines Ehegatten allein — der amtliche Vordruck sieht diesen Alleinantrag ausdrücklich vor. Für das Faktorverfahren tragen Sie zusätzlich den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn beider Partner ein.

  3. 3

    Antrag über Mein ELSTER oder beim Finanzamt einreichen

    Der elektronische Weg führt über Mein ELSTER: Nach dem Login mit Ihrem Zertifikat wählen Sie im Formularbereich den Antrag auf Steuerklassenwechsel und versenden ihn authentifiziert — ein Ausdruck oder eine Unterschrift auf Papier entfällt dadurch. Alternativ geben Sie den unterschriebenen Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt ab oder senden ihn per Post. Zuständig ist stets das Finanzamt, in dessen Bezirk Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung gemeldet sind. Gebühren fallen auf keinem der beiden Wege an.

  4. 4

    Antragsfrist 30. November beachten

    § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG bestimmt: Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag spätestens bis zum 30. November zu stellen. Diese Frist ist eine harte Ausschlussfrist und keine Ordnungsvorschrift — geht Ihr Antrag am 1. Dezember ein, wirkt die neue Steuerklasse erst ab dem 1. Januar des Folgejahres. Maßgeblich ist der Eingang beim Finanzamt, nicht das Absendedatum; kalkulieren Sie beim Postweg also einige Tage Puffer ein oder nutzen Sie den elektronischen Versand.

  5. 5

    Neue ELStAM werden gebildet

    Das Finanzamt ändert die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale in der ELStAM-Datenbank. Die Änderung wirkt nach § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt. Für Sie bedeutet das: Der Zeitpunkt der Wirkung hängt am Datum Ihres Antrags, nicht an der Bearbeitungsdauer im Amt. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht; wie lange die Umsetzung dauert, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

  6. 6

    Gehaltsabrechnung kontrollieren

    Ihr Arbeitgeber ruft die geänderten Merkmale nach § 39e Abs. 4 und 5 EStG monatlich automatisch ab; Sie müssen ihm die neue Steuerklasse weder melden noch nachweisen. Prüfen Sie die nächste Abrechnung trotzdem auf die eingetragene Steuerklasse und — beim Faktorverfahren — auf den ausgewiesenen Faktor. Stimmt etwas nicht, wenden Sie sich zuerst an die Lohnbuchhaltung und danach an das Finanzamt, das die ELStAM bildet.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Betrag0,00 € — gebührenfrei
Weitere KostenKeine; beim Papierantrag lediglich das Porto
ZahlungsortEntfällt — es wird nichts gezahlt
ZahlungsmittelNicht zutreffend

Der Steuerklassenwechsel ist in jeder Variante kostenlos: Das Einkommensteuergesetz sieht für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale keine Gebühr vor, und zwar unabhängig davon, ob Sie den Antrag elektronisch über ELSTER oder auf Papier stellen und wie oft Sie ihn im Jahr wiederholen. Auch die Eintragung eines Faktors nach § 39f EStG kostet nichts. Fordert jemand Geld für die Antragstellung, handelt es sich nicht um die Behörde, sondern um einen privaten Dienstleister.

Was der Wechsel finanziell wirklich bedeutet. Die Steuerklasse verschiebt Liquidität, sie senkt oder erhöht aber nicht die Jahressteuer. Ein Ehepaar zahlt bei III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor über das gesamte Jahr betrachtet dieselbe Einkommensteuer — nur die Verteilung auf die Monate und auf die beiden Partner unterscheidet sich. Der Ausgleich erfolgt über den Einkommensteuerbescheid: Wer über das Jahr zu wenig Lohnsteuer abgeführt hat, zahlt nach; wer zu viel abgeführt hat, bekommt erstattet.

Mittelbare Folgekosten. Bei der Kombination III/V und bei IV/IV mit Faktor entsteht eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert einen Verspätungszuschlag und eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen — das sind die einzigen Kosten, die im Zusammenhang mit dem Wechsel realistisch entstehen können. Die Steuererklärung über ELSTER selbst ist wiederum gebührenfrei.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der 30. November ist die entscheidende Frist. Nach § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG muss der Antrag spätestens an diesem Tag beim Finanzamt eingegangen sein, damit die Änderung noch im laufenden Kalenderjahr berücksichtigt wird. Fällt der 30. November auf ein Wochenende, gilt die allgemeine Fristenregelung der Abgabenordnung — verlassen Sie sich darauf aber nicht und reichen Sie früher ein.

Die Wirkung hängt am Antrag, nicht an der Bearbeitung. § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG knüpft die Änderung an den Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Wenn das Finanzamt Ihren Antrag vom 20. September erst Mitte Oktober bearbeitet, gilt die neue Steuerklasse trotzdem ab dem 1. Oktober. Notieren Sie deshalb das Absende- beziehungsweise Übermittlungsdatum und bewahren Sie das ELSTER-Übertragungsprotokoll auf.

Nach der Heirat entsteht IV/IV von selbst. Die Finanzverwaltung bildet nach § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG automatisch für beide Partner die Steuerklasse IV, sobald die Eheschließung übermittelt wurde. Sie müssen dafür nichts tun — wohl aber, wenn Sie stattdessen III/V oder das Faktorverfahren möchten: Diese Kombinationen entstehen ausschließlich auf Antrag.

Lohnersatzleistungen hängen am Nettolohn. Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Kranken-, Mutterschafts- und Kurzarbeitergeld bemessen sich am Nettoentgelt und damit mittelbar an der Steuerklasse. Beim Elterngeld sind nach § 2c Abs. 3 BEEG allerdings die Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgeblich, die im Bemessungszeitraum in der überwiegenden Zahl der Monate gegolten haben — ein Wechsel kurz vor der Geburt wirkt sich deshalb nicht mehr aus und muss weit im Voraus geplant werden.

Klasse II gibt es nur auf Antrag. Alleinerziehende werden nicht automatisch in Steuerklasse II eingeordnet; der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG muss beim Finanzamt beantragt werden. Wer den Antrag versäumt, verliert den Vorteil nicht endgültig — er lässt sich über die Einkommensteuererklärung nachholen, fehlt aber das ganze Jahr über im monatlichen Netto.

Der Zweitjob landet in Klasse VI. Für den Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis schreibt § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG die Steuerklasse VI vor — ohne Grundfreibetrag und ohne Pauschbeträge, also mit dem höchsten Abzug. Ein Minijob, den der Arbeitgeber pauschal versteuert, bleibt davon unberührt und benötigt keine eigene Steuerklasse. Zu viel einbehaltene Lohnsteuer aus Klasse VI holen Sie sich über die Steuererklärung zurück.

Trennung: Klasse I ab dem Folgejahr. Im Jahr der Trennung dürfen die Ehegattenklassen zunächst weitergeführt werden; ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres ist Steuerklasse I anzuwenden. Die Änderung der Verhältnisse müssen Sie dem Finanzamt nach § 39 Abs. 5 EStG von sich aus mitteilen — üblicherweise mit dem Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“.

Beim Tod des Ehegatten bleibt zunächst die günstige Klasse. § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG sieht für Verwitwete unter den dort genannten Voraussetzungen weiterhin die Steuerklasse III vor. Die Einzelheiten und der maßgebliche Zeitraum ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; lassen Sie den konkreten Fall vom zuständigen Finanzamt bestätigen, bevor Sie mit einem bestimmten Nettobetrag planen.

Sozialabgaben ändern sich nicht. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind vom Bruttolohn abhängig und völlig unabhängig von der Steuerklasse. Der Wechsel wirkt ausschließlich auf Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Wer sein monatliches Netto darüber hinaus erhöhen möchte, kann zusätzlich einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren eintragen lassen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Antrag erst im Dezember stellen. Nach dem 30. November ist die Tür für das laufende Jahr zu (§ 39 Abs. 6 Satz 6 EStG). Konsequenz: Die neue Steuerklasse greift erst ab dem 1. Januar, der zu hohe Lohnsteuerabzug läuft bis dahin weiter und das Geld kommt frühestens mit dem Einkommensteuerbescheid des Folgejahres zurück — häufig also mehr als ein Jahr später.

Glauben, man dürfe nur einmal im Jahr wechseln. Diese Regel gibt es seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr; § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG enthält keine Häufigkeitsgrenze. Konsequenz: Wer nach einer Gehaltserhöhung, Elternzeit oder dem Beginn eines Teilzeitjobs aus dem Irrglauben heraus abwartet, verschenkt monatelang Liquidität, obwohl ein zweiter oder dritter Antrag im selben Jahr jederzeit zulässig wäre.

Den Antrag auf III/V nur von einem Partner unterschreiben lassen. Für den Wechsel in die Kombination III/V ist der gemeinsame Antrag beider Ehegatten vorgesehen. Konsequenz: Das Finanzamt fragt nach oder weist den Antrag zurück — und wenn die Nachreichung erst nach dem 30. November erfolgt, ist das laufende Jahr verloren. Umgekehrt gilt: Für den Wechsel in die Kombination IV/IV genügt der Antrag eines Ehegatten allein, hier sollten Sie nicht unnötig auf die Unterschrift des Partners warten.

Bei III/V oder Faktor keine Steuererklärung abgeben. § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG ordnet in beiden Fällen die Pflichtveranlagung an. Konsequenz: Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag festsetzen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen — Schätzungen fallen erfahrungsgemäß zu Ihren Ungunsten aus, und Sie tragen anschließend die Last, das Gegenteil zu belegen.

Nach der Heirat auf einen automatischen Wechsel zu III/V warten. Automatisch entsteht nur die Kombination IV/IV (§ 39e Abs. 3 Satz 3 EStG). Konsequenz: Paare mit stark unterschiedlichem Einkommen zahlen so lange zu viel Lohnsteuer im Monat, bis sie den Wechsel selbst beantragen — der Splittingvorteil wird ihnen erst über den Steuerbescheid gutgeschrieben.

Das dauernde Getrenntleben nicht melden. § 39 Abs. 5 EStG verpflichtet Sie, dem Finanzamt Änderungen mitzuteilen, die sich zu Ihren Ungunsten auswirken. Konsequenz: Wer weiter nach Klasse III abrechnen lässt, obwohl die Voraussetzungen entfallen sind, muss die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer in voller Höhe nachzahlen — oft geballt für ein ganzes Jahr.

Dem neuen Arbeitgeber die Steuer-Identifikationsnummer nicht mitteilen. Ohne Steuer-ID und Geburtsdatum kann der Arbeitgeber die ELStAM nicht abrufen. Konsequenz: Der Lohn wird nach Steuerklasse VI abgerechnet, also ohne jeden Freibetrag und mit dem höchstmöglichen Abzug. Das Geld ist nicht verloren, aber es bleibt bis zur Steuererklärung beim Fiskus.

III/V wählen, obwohl beide fast gleich verdienen. Die Kombination ist auf ein deutliches Einkommensgefälle zugeschnitten. Konsequenz: Bei annähernd gleichem Verdienst wird über das Jahr zu wenig Lohnsteuer einbehalten, und der Einkommensteuerbescheid endet mit einer spürbaren Nachzahlung — im Anschluss setzt das Finanzamt regelmäßig auch noch Vorauszahlungen fest.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie oft darf ich die Lohnsteuerklasse im Jahr ändern?

Seit dem 1. Januar 2020 gibt es keine Begrenzung mehr. § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG erlaubt Ehegatten, die Änderung der Steuerklassen im Laufe des Kalenderjahres zu beantragen, ohne eine Höchstzahl festzulegen. Die frühere Beschränkung auf einen Wechsel pro Kalenderjahr wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz gestrichen.

Bis wann muss der Antrag gestellt sein, damit er noch für dieses Jahr wirkt?

Spätestens bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres; das bestimmt § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG ausdrücklich. Geht der Antrag später ein, wird die neue Steuerklasse erst ab dem 1. Januar des Folgejahres berücksichtigt.

Ab wann wirkt die neue Steuerklasse?

Nach § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt. Maßgeblich ist damit der Eingang des Antrags und nicht das Datum der Bearbeitung, sodass eine längere Bearbeitungsdauer den Wirkungszeitpunkt nicht verschiebt.

Müssen beide Ehegatten den Antrag unterschreiben?

Grundsätzlich stellen beide Ehegatten oder Lebenspartner den Antrag gemeinsam, etwa beim Wechsel in die Kombination III/V. Für den Wechsel in die Kombination IV/IV genügt jedoch der Antrag eines Ehegatten allein; der amtliche Vordruck der Landesfinanzverwaltungen sieht diesen Alleinantrag ausdrücklich vor.

Welche Steuerklassenkombination ist für Ehepaare am besten?

Das hängt vom Einkommensverhältnis ab: Bei annähernd gleichem Verdienst passt IV/IV, bei deutlich unterschiedlichem Einkommen führt III/V beim höher verdienenden Partner zu einem höheren Nettolohn. IV/IV mit Faktor nach § 39f EStG verteilt die Lohnsteuer am genauesten auf beide Ehegatten und vermeidet größere Nachzahlungen.

Was bedeutet Steuerklasse VI?

Steuerklasse VI gilt nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG für den Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis. In ihr werden keine Freibeträge berücksichtigt, weshalb der Lohnsteuerabzug am höchsten ausfällt; sie greift außerdem, wenn der Arbeitgeber die ELStAM mangels Steuer-Identifikationsnummer nicht abrufen kann.

Muss ich nach dem Wechsel eine Steuererklärung abgeben?

Bei der Kombination III/V und bei IV/IV mit Faktor besteht Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG. Bei IV/IV ohne Faktor entsteht die Abgabepflicht nur, wenn ein anderer Tatbestand des § 46 Abs. 2 EStG erfüllt ist.

Werden die Steuerklassen III und V abgeschafft?

Stand August 2026 gilt § 38b EStG unverändert, die Kombination III/V kann weiterhin gewählt werden. Die im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes vorgesehene Überführung in das Faktorverfahren wurde im Dezember 2024 aus der beschlossenen Fassung gestrichen; ein Gesetz mit verbindlichem Umstellungsdatum existiert derzeit nicht.

Was kostet der Steuerklassenwechsel?

Der Wechsel ist kostenlos, denn das Einkommensteuergesetz sieht für die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale keine Gebühr vor. Weder für den elektronischen Antrag über ELSTER noch für den Papierantrag beim Finanzamt fallen Verwaltungsgebühren an.

Welche Steuerklasse gilt automatisch nach der Heirat?

Nach § 39e Abs. 3 Satz 3 EStG bildet die Finanzverwaltung nach der Eheschließung für beide Partner automatisch die Steuerklasse IV. Wer stattdessen III/V oder das Faktorverfahren nutzen möchte, muss den Wechsel selbst beim Finanzamt beantragen.

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