Lohnsteuerklasse ändern
Finanzamt · Steuern & Abgaben
Die Lohnsteuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer Ihr Arbeitgeber jeden Monat vom Bruttolohn einbehält. § 38b EStG kennt sechs Steuerklassen (I–VI); Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Kombinationen III/V, IV/IV und IV/IV mit Faktor wählen. Ein Wechsel ist beliebig oft im Kalenderjahr möglich — die frühere Begrenzung auf einen Wechsel pro Jahr wurde zum 1. Januar 2020 gestrichen, § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG enthält keine Häufigkeitsgrenze mehr. Entscheidend ist stattdessen eine Frist: Damit die neue Steuerklasse noch im laufenden Jahr greift, muss der Antrag nach § 39 Abs. 6 Satz 6 EStG spätestens bis zum 30. November beim Finanzamt eingegangen sein. Die Änderung wirkt dann ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt.
