AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Adoption — Beratung und Vermittlung

Jugendamt · Eignung, Verfahren und Auslandsadoption

PersönlichBeratungspflicht

Die Adoptionsvermittlung im Inland läuft über die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugendämter und anerkannter freier Träger. Beratung und Vermittlung sind für Sie kostenfrei; das Verfahren endet mit einem Beschluss des Familiengerichts, das die Annahme ausspricht.

Zur Auslandsadoption muss hier eine deutliche Korrektur stehen, weil das Gegenteil noch weit verbreitet ist – auch auf dieser Seite stand früher eine Preisspanne für eine „private Vermittlung". Seit dem Adoptionshilfe-Gesetz, das am 1. April 2021 in Kraft trat, gilt: § 2b AdVermiG bestimmt, dass „ein internationales Adoptionsverfahren untersagt ist, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle … durchgeführt werden soll".

Das ist kein formaler Hinweis. Eine unbegleitete Auslandsadoption ist nicht nur untersagt – sie wird in Deutschland grundsätzlich auch nicht anerkannt; nur in engen Ausnahmefällen kommt eine Anerkennung in Betracht. Wer diesen Weg geht, riskiert also, dass ein Kind bereits in der Familie lebt, dessen Rechtsverhältnis hier nicht gilt.

Für die Kosten und die Dauer finden Sie auf dieser Seite bewusst keine Zahlen. Weder eine Gesamtdauer noch ein Auslandspreis lässt sich seriös angeben: Beides hängt von der Vermittlungsstelle, vom Herkunftsstaat, vom Kind und vom Verlauf der Eignungsprüfung ab. Ein Hinweis, der für diese ganze Entität gilt: Sehr vieles hängt hier von der Beurteilung des Einzelfalls ab – von der konkreten Familiensituation, vom Alter und Willen des Kindes, von der fachlichen Einschätzung und von der Praxis des jeweiligen Jugendamts. Wo es auf dieser Seite keine feste Frist oder Zahl gibt, steht das ausdrücklich so – eine erfundene Zahl wäre hier schädlicher als eine ehrliche Auskunft, weil danach Entscheidungen über Kinder getroffen werden.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
Rechtsgrundlage§ 1743 BGB · § 1744 · § 2b AdVermiG
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Jugendamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Ablauf und Dauer hängen stark vom Einzelfall ab. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
InlandKostenfreiBeratung und Vermittlung
AuslandNur mit Vermittlungsstelle§ 2b AdVermiG
Mindestalter25 JahreEhepaar: einer 25, einer 21
AdoptionspflegeAngemessene ZeitGesetz nennt keine Frist
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Ausweise aller Bewerbenden

Zur Identifikation und zum Nachweis des Alters. Nach § 1743 BGB muss der Annehmende das 25. Lebensjahr vollendet haben; bei gemeinschaftlicher Annahme durch Ehegatten genügt es, wenn einer 25 und der andere 21 Jahre alt ist.

Erweitertes Führungszeugnis

Für Tätigkeiten und Verfahren rund um Kinder wird das erweiterte Führungszeugnis verlangt. Beantragt wird es beim Bürgeramt oder online beim Bundesamt für Justiz – nicht bei der Polizei – und es kostet 13,00 EUR.

Ärztliche Atteste

Zur gesundheitlichen Eignung. Es geht nicht um makellose Befunde, sondern um die Frage, ob die Betreuung eines Kindes langfristig gesichert erscheint. Chronische Erkrankungen schließen eine Adoption nicht aus.

Einkommens- und Wohnverhältnisse

Nachweise über Einkommen, Wohnsituation und gegebenenfalls Arbeitszeitmodelle. Gefragt ist Stabilität, nicht Wohlstand.

Ausführlicher Lebensbericht

Der ungewöhnlichste und wichtigste Teil der Bewerbung: die eigene Biografie, Beziehungserfahrungen, Erwartungen an ein Kind, der Umgang mit der eigenen Herkunft. Nehmen Sie sich dafür Zeit – er ist die Grundlage der Gespräche.

Personenstandsurkunden

Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde, gegebenenfalls Scheidungsbeschlüsse. Bei ausländischen Urkunden kann eine beglaubigte Übersetzung und je nach Staat eine Apostille verlangt werden.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Erstberatung bei der Adoptionsvermittlungsstelle

    Erster Anlaufpunkt ist die Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts oder eines anerkannten freien Trägers. Die Beratung ist kostenfrei und ergebnisoffen – auch die Frage, ob eine Adoption der richtige Weg ist, gehört ausdrücklich dazu.

  2. 2

    Bewerbung einreichen

    Mit Ausweisen, erweitertem Führungszeugnis, ärztlichen Attesten, Einkommens- und Wohnungsnachweisen sowie dem Lebensbericht. Die Stelle sagt Ihnen, was in Ihrem Fall konkret gebraucht wird – die Anforderungen unterscheiden sich.

  3. 3

    Eignungsprüfung durchlaufen

    Gespräche, Hausbesuche und Seminare. Es geht um Beziehungsfähigkeit, um den Umgang mit der Herkunftsgeschichte des Kindes und um Belastbarkeit. Wie lange das dauert, hängt von der Stelle und vom Verlauf ab; eine gesetzliche Frist gibt es nicht.

  4. 4

    Bei Auslandsadoption: ausschließlich über eine Vermittlungsstelle

    Ein internationales Verfahren ohne Vermittlungsstelle ist nach § 2b AdVermiG untersagt. Lassen Sie sich nicht auf Angebote ein, die einen direkten Weg versprechen – das Ergebnis wird in Deutschland regelmäßig nicht anerkannt.

  5. 5

    Vorschlag und Anbahnung

    Bei positiver Eignungsbescheinigung folgt der Vorschlag eines Kindes und eine Kennenlernphase. Sie können einen Vorschlag ablehnen; das wird nicht gegen Sie gewertet – es geht darum, ob es für dieses Kind passt.

  6. 6

    Adoptionspflege

    Das Kind lebt in Ihrer Familie, begleitet von der Vermittlungsstelle. § 1744 BGB sagt dazu nur, die Annahme solle „in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat" – eine feste Dauer nennt das Gesetz nicht.

  7. 7

    Beschluss des Familiengerichts

    Das Familiengericht spricht die Annahme aus. Mit dem Beschluss erhält das Kind die volle rechtliche Stellung eines Kindes der Annehmenden. Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe wirksam und ist nicht anfechtbar.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Kosten, Voraussetzungen und das AuslandsverbotWarum hier keine Preisspanne für das Ausland steht
Beratung und Vermittlung im InlandKostenfrei
Erweitertes Führungszeugnis13,00 EUR
Mindestalter, allein annehmend25 Jahre
Ehepaar gemeinschaftlichEiner 25, einer 21
Auslandsadoption ohne VermittlungsstelleUntersagt
Dauer des VerfahrensVom Einzelfall abhängig

Beratung und Vermittlung im Inland sind für Bewerbende kostenfrei; hinzu kommen nur Nebenkosten wie das erweiterte Führungszeugnis für 13,00 EUR und Gerichtskosten für den Adoptionsbeschluss, deren Höhe sich nach dem Verfahren richtet. Zu den Voraussetzungen: § 1743 BGB verlangt, dass der Annehmende „das 25. Lebensjahr vollendet" hat; nimmt ein Ehepaar gemeinschaftlich an, muss „ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet" haben – die zweite Hälfte dieser Regel fehlt in vielen Übersichten. Für die Auslandsadoption finden Sie hier bewusst keine Preisspanne, und das hat einen rechtlichen Grund: Seit dem Adoptionshilfe-Gesetz vom 1. April 2021 bestimmt § 2b AdVermiG, dass „ein internationales Adoptionsverfahren untersagt ist, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle … durchgeführt werden soll". Eine „private" oder unbegleitete Auslandsadoption ist damit nicht eine teure Variante, sondern eine verbotene – und sie wird in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt, weil sich bei ihr weder sicherstellen lässt, dass das Kind überhaupt adoptionsbedürftig ist, noch dass die leiblichen Eltern die Folgen verstanden und wirksam zugestimmt haben. Eine Preisangabe an dieser Stelle würde einen verbotenen Weg wie eine Option aussehen lassen. Auch zur Dauer steht hier keine Zahl: Sie hängt von der Vermittlungsstelle, vom Herkunftsstaat, vom Kind und vom Verlauf der Eignungsprüfung ab.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Eine Auslandsadoption ohne Vermittlungsstelle ist untersagt. § 2b AdVermiG, seit dem 1. April 2021 – und sie wird hier grundsätzlich nicht anerkannt.

Das Mindestalter hat zwei Hälften. § 1743 BGB: allein annehmend 25 Jahre; bei gemeinschaftlicher Annahme durch Ehegatten einer 25 und der andere 21.

Das Gesetz nennt keine Dauer für die Adoptionspflege. § 1744 BGB spricht von einer „angemessenen Zeit". Feste Jahresangaben sind Praxis, nicht Recht.

Beratung und Vermittlung im Inland kosten nichts. Wer für eine Inlandsvermittlung Geld verlangt, ist kein zulässiger Weg.

Sie dürfen einen Kindervorschlag ablehnen. Es geht darum, ob es für dieses Kind passt – eine Ablehnung wird nicht gegen Sie gewertet.

Chronische Erkrankungen schließen nicht aus. Geprüft wird, ob die Betreuung langfristig gesichert erscheint, nicht ob Sie makellos sind.

Auch Einzelpersonen können adoptieren. Eine Ehe ist keine Voraussetzung; die Anforderungen an die Eignung sind dieselben.

Der Lebensbericht ist kein Formular. Er ist die Grundlage aller Gespräche – nehmen Sie sich Zeit dafür.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Eine Auslandsadoption ohne Vermittlungsstelle in Betracht ziehen. Sie ist untersagt und wird regelmäßig nicht anerkannt – mit einem Kind, das dann bereits bei Ihnen lebt.

Auf Angebote eingehen, die einen direkten Weg ins Ausland versprechen. Genau dieser Weg wurde 2021 verboten, weil sich dort nichts überprüfen lässt.

Mit einer festen Verfahrensdauer planen. Es gibt keine, und jede genannte Zahl ist eine Schätzung.

Das Mindestalter des zweiten Ehegatten übersehen. Es sind 21 Jahre, nicht 25 – viele verzichten deshalb unnötig auf eine gemeinschaftliche Annahme.

Den Lebensbericht als Formalie behandeln. Er ist der inhaltliche Kern der Bewerbung.

Fremdsprachige Urkunden ohne Übersetzung und Apostille einreichen. Je nach Herkunftsstaat verzögert das den Vorgang erheblich.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist eine Auslandsadoption ohne Vermittlungsstelle möglich?

Nein, sie ist gesetzlich untersagt. § 2b AdVermiG lautet: „Ein internationales Adoptionsverfahren ist untersagt, wenn es ohne die Vermittlung durch eine Adoptionsvermittlungsstelle (§ 2a Absatz 4) durchgeführt werden soll." Eingeführt wurde das mit dem Adoptionshilfe-Gesetz zum 1. April 2021. Der Grund ist inhaltlich: Bei einer unbegleiteten Adoption lässt sich weder sicherstellen, dass das Kind überhaupt adoptionsbedürftig ist, noch dass die leiblichen Eltern die Folgen verstanden und wirksam zugestimmt haben – und ebenso wenig, dass die Bewerbenden vorbereitet sind. Hinzu kommt die praktische Folge: Unbegleitete Auslandsadoptionen werden in Deutschland grundsätzlich nicht anerkannt.

Was kostet eine Adoption?

Im Inland ist die Vermittlung durch die Adoptionsvermittlungsstelle für Sie kostenfrei. Es fallen nur Nebenkosten an: das erweiterte Führungszeugnis für 13,00 EUR, gegebenenfalls Kosten für Atteste und Urkunden, und die Gerichtskosten des Adoptionsbeschlusses. Für die Auslandsadoption nennen wir hier bewusst keine Spanne. Zum einen ist der Weg ohne Vermittlungsstelle untersagt, sodass eine Preisangabe einen verbotenen Weg als Option erscheinen ließe. Zum anderen hängen die Kosten eines begleiteten Verfahrens von der Vermittlungsstelle und vom Herkunftsstaat ab. Fragen Sie die Vermittlungsstelle nach einer schriftlichen Aufstellung, bevor Sie sich festlegen.

Wie alt muss ich sein?

§ 1743 BGB verlangt, dass der Annehmende das 25. Lebensjahr vollendet hat. Bei einer gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten gilt eine erleichterte Regel, die häufig übersehen wird: Dort muss „ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben". Ein Höchstalter nennt das Gesetz nicht – in der Praxis spielt der Altersabstand zum Kind bei der Eignungsprüfung allerdings eine Rolle, weil es darum geht, dass die Begleitung des Kindes langfristig gesichert ist. Wie das im Einzelfall bewertet wird, entscheidet die Vermittlungsstelle.

Wie lange dauert das Verfahren?

Das lässt sich seriös nicht beziffern, und wir tun es deshalb hier nicht. Die Dauer hängt von der Vermittlungsstelle, von der Zahl der Bewerbungen, vom Verlauf der Eignungsprüfung und vor allem davon ab, ob und wann ein Kind vorgeschlagen werden kann – Letzteres richtet sich nach dem Kind, nicht nach Ihrem Antrag. Für die Adoptionspflege vor dem Beschluss nennt auch das Gesetz keine Frist: § 1744 BGB sagt lediglich, die Annahme solle „in der Regel erst ausgesprochen werden, wenn der Annehmende das Kind eine angemessene Zeit in Pflege gehabt hat". Was angemessen ist, beurteilt sich nach dem Kind und dem Verlauf.

Können auch Einzelpersonen oder unverheiratete Paare adoptieren?

Einzelpersonen können adoptieren; eine Ehe ist keine Voraussetzung, und das Mindestalter beträgt dann 25 Jahre. Für Paare gilt: Die gemeinschaftliche Annahme ist auf Ehegatten zugeschnitten – dort gilt die erleichterte Altersregel 25 und 21. Unverheiratete Paare können nicht gemeinschaftlich in derselben Form annehmen; in Betracht kommt dann eine Annahme durch einen Partner und gegebenenfalls später eine Stiefkindadoption durch den anderen. Weil die Konstellationen hier stark auseinandergehen, ist das genau eine der Fragen, die in die Erstberatung gehören – die Vermittlungsstelle klärt, welcher Weg in Ihrer Situation offensteht.

Was passiert bei der Eignungsprüfung?

Gespräche, Hausbesuche und in der Regel Seminare oder Vorbereitungskurse. Es geht weniger um Einkommen und Wohnfläche als um Beziehungsfähigkeit, Belastbarkeit und den Umgang mit der Herkunftsgeschichte des Kindes: Wie sprechen Sie später darüber, wie gehen Sie mit Fragen nach den leiblichen Eltern um, was erwarten Sie von einem Kind? Der Lebensbericht ist dafür die Grundlage. Chronische Erkrankungen oder eine belastete eigene Biografie schließen nicht aus – entscheidend ist, ob die Betreuung des Kindes langfristig gesichert erscheint und ob Sie sich mit Ihrer Geschichte auseinandergesetzt haben.

Kann ich einen Kindervorschlag ablehnen?

Ja, und es ist ausdrücklich vorgesehen. Bei der Vermittlung geht es darum, für ein bestimmtes Kind die passende Familie zu finden – nicht darum, eine Warteliste abzuarbeiten. Wenn Sie nach dem Kennenlernen zu dem Schluss kommen, dass Sie den Anforderungen dieses Kindes nicht gerecht werden können, ist es besser, das zu sagen, als es zu versuchen. Eine Ablehnung wird nicht gegen Sie gewertet und beendet Ihre Bewerbung nicht. Sprechen Sie in der Anbahnungsphase offen mit der Vermittlungsstelle über Zweifel – sie ist genau dafür da.

Was ist eine Stiefkindadoption?

Die Annahme des Kindes des Ehe- oder Lebenspartners, damit es rechtlich auch das Kind des Partners wird. Sie ist der in Deutschland häufigste Adoptionsfall und läuft anders als eine Vermittlung: Es gibt kein Bewerbungs- und Vermittlungsverfahren, aber sehr wohl eine Prüfung, ob die Annahme dem Kindeswohl dient. Rechtlich folgenreich ist, dass die Verwandtschaft zum anderen leiblichen Elternteil grundsätzlich erlischt – samt Unterhalts- und Erbrecht. Seit dem Adoptionshilfe-Gesetz ist zudem eine Beratung vorgesehen, bevor der Antrag gestellt wird. Lassen Sie sich die Folgen vorher genau erklären; sie sind weitreichender, als viele erwarten.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden