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Beistandschaft beim Jugendamt beantragen

Jugendamt · Vaterschaft und Unterhalt durchsetzen

SchriftlichPersönlich

Die Beistandschaft ist eines der wirksamsten und am wenigsten genutzten Angebote des Jugendamts: Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils wird das Amt gesetzlicher Vertreter des Kindes für zwei genau umrissene Aufgaben – und das kostenlos, auch wenn es vor Gericht gehen muss.

§ 1712 Abs. 1 BGB nennt sie abschließend: „die Feststellung der Vaterschaft" und „die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche". Nach Absatz 2 kann der Antrag auf eine der beiden Aufgaben beschränkt werden.

Ebenso wichtig ist, was sie nicht ist. Sie berührt das Sorgerecht nicht – Sie bleiben in allen Erziehungsfragen allein zuständig –, sie ist freiwillig und sie lässt sich jederzeit formlos beenden. Sie können außerdem weiterhin selbst mit dem anderen Elternteil verhandeln.

Eine Grenze steht allerdings so deutlich im Gesetz, dass sie hier vorne stehen muss: Die Beistandschaft ist eine Beistandschaft „des Kindes" – sie endet mit der Volljährigkeit. Für volljährige Kinder gibt es sie nicht, auch nicht bis 21 und auch nicht während einer Ausbildung. Ab 18 muss der junge Mensch seine Ansprüche selbst geltend machen.

Letzte Aktualisierung27. August 2026
VerifizierungGeprüft mit gesetze-im-internet.de (konsolidierte Fassung)
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Jugendamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. keine Rechtsberatung. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKostenlosAuch die Durchsetzung
Zwei AufgabenVaterschaft, Unterhalt§ 1712 Abs. 1 BGB
EndetMit VolljährigkeitDanach selbst
BeendigungJederzeitOhne Begründung
Benötigte Unterlagen

Was Sie benötigen

Der schriftliche Antrag

§ 1712 Abs. 1 BGB verlangt einen schriftlichen Antrag eines Elternteils. Formulare halten die Jugendämter bereit, oft auch zum Herunterladen. Sie können den Antrag auf eine der beiden Aufgaben beschränken.

Ihr Ausweis

Antragsberechtigt ist der Elternteil, dem die alleinige Sorge zusteht, oder – bei gemeinsamer Sorge – derjenige, in dessen Obhut das Kind sich befindet. Die Voraussetzungen prüft das Jugendamt bei der Antragsaufnahme.

Geburtsurkunde des Kindes

Zum Nachweis der Abstammung, soweit sie feststeht. Ist die Vaterschaft noch nicht geklärt, ist genau das die erste Aufgabe der Beistandschaft – die fehlende Urkunde ist also kein Hindernis, sondern der Anlass.

Was Sie über den anderen Elternteil wissen

Name, Anschrift, Geburtsdatum, Arbeitgeber, soweit bekannt. Je vollständiger, desto schneller. Aber auch bei unbekannter Anschrift lohnt der Antrag: Das Jugendamt hat für die Ermittlung Möglichkeiten, die Ihnen privat nicht offenstehen.

Vorhandene Titel und Zahlungsnachweise

Eine bestehende Jugendamtsurkunde, ein Gerichtsbeschluss, Kontoauszüge über geleistete oder ausgebliebene Zahlungen. Sie zeigen, ob ein Titel schon existiert und ab wann Rückstände bestehen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Prüfen, ob die Beistandschaft passt

    Sie hilft bei Vaterschaft und Unterhalt – bei nichts anderem. Für Sorge- und Umgangsfragen ist sie nicht zuständig; dafür gibt es Beratung und, wenn nötig, das Familiengericht.

  2. 2

    Schriftlichen Antrag stellen

    Beim Jugendamt am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Die Beistandschaft tritt bereits mit dem Eingang des Antrags ein – es braucht keinen Bewilligungsbescheid und keine Prüfung Ihrer Bedürftigkeit.

  3. 3

    Falls nötig: Vaterschaft klären lassen

    Das Jugendamt wirkt auf eine Anerkennung hin und leitet, wenn sie ausbleibt, das gerichtliche Feststellungsverfahren ein. Ohne rechtliche Vaterschaft gibt es keinen Unterhaltsanspruch – deshalb steht dieser Schritt vor allem anderen.

  4. 4

    Unterhalt berechnen und titulieren lassen

    Das Jugendamt ermittelt das Einkommen, berechnet den Anspruch und fordert zur Zahlung auf. Ziel ist ein dynamischer Titel – eine Jugendamtsurkunde über einen Prozentsatz des Mindestunterhalts, die sich bei Erhöhungen und Altersstufenwechseln automatisch anpasst.

  5. 5

    Bei Zahlungsverweigerung durchsetzen lassen

    Das Jugendamt betreibt Mahnung, gerichtliche Geltendmachung und Vollstreckung – ohne Kosten für Sie. Es vertritt dabei das Kind, nicht Sie: Der Anspruch gehört dem Kind, und die Zahlungen fließen für das Kind.

  6. 6

    Parallel den Unterhaltsvorschuss prüfen

    Solange nicht oder unregelmäßig gezahlt wird, kommt der Unterhaltsvorschuss in Betracht, über den ebenfalls das Jugendamt entscheidet. Beides zusammen ist der Regelfall: Der Vorschuss überbrückt, die Beistandschaft holt beim Pflichtigen.

  7. 7

    Rechtzeitig an die Volljährigkeit denken

    Die Beistandschaft endet mit dem 18. Geburtstag. Klären Sie einige Monate vorher mit dem Jugendamt, welcher Titel besteht und was das Kind danach selbst veranlassen muss – dieser Übergang ist der häufigste Punkt, an dem Ansprüche stillschweigend versanden.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Was sie leistet — und wo ihre Grenzen liegenKostenlos, freiwillig, auf zwei Aufgaben begrenzt
BeistandschaftKostenlos
Gerichtliche DurchsetzungKostenlos für den Antragsteller
AufgabenVaterschaft und Unterhalt
SorgerechtBleibt unberührt
WirkungAb Eingang des Antrags
EndeMit der Volljährigkeit

Die Beistandschaft ist in jeder Hinsicht kostenlos – auch dann, wenn Vaterschaft oder Unterhalt gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Ihr Umfang ist in § 1712 Abs. 1 BGB abschließend beschrieben: „die Feststellung der Vaterschaft" und „die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche". Alles andere – Sorgerecht, Umgang, Aufenthalt – bleibt davon unberührt; die Beistandschaft nimmt Ihnen keine elterliche Verantwortung ab und gibt dem Jugendamt keine Befugnisse in Erziehungsfragen. Sie ist freiwillig, tritt bereits mit dem Eingang des schriftlichen Antrags ein und lässt sich jederzeit ohne Begründung beenden. Eine Grenze ist besonders wichtig, weil sie oft falsch dargestellt wird: Das Gesetz spricht vom Beistand „des Kindes", und die Beistandschaft endet mit der Volljährigkeit. Für volljährige Kinder gibt es sie nicht – auch nicht bis zum 21. Geburtstag und auch nicht während einer Ausbildung. Was es bis 21 gibt, ist etwas ganz anderes: Nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB werden unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs den minderjährigen gleichgestellt, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Das betrifft die Höhe des Unterhaltsanspruchs, nicht die Vertretung – und es meint Schule, nicht Berufsausbildung: Wer eine Lehre macht, fällt nicht darunter.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Sie wirkt ab Eingang des Antrags. Kein Bewilligungsverfahren, keine Bedürftigkeitsprüfung, kein Bescheid.

Sie berührt das Sorgerecht nicht. Das Jugendamt vertritt das Kind nur für Vaterschaft und Unterhalt – in Erziehungsfragen ändert sich nichts.

Sie endet mit der Volljährigkeit. § 1712 spricht vom Beistand „des Kindes". Für Volljährige gibt es sie nicht, auch nicht bis 21.

Die Regel bis 21 ist eine andere. § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB stellt unverheiratete Kinder bis 21 gleich, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und in allgemeiner Schulausbildung stehen – das betrifft die Höhe, nicht die Vertretung.

„Allgemeine Schulausbildung" heißt Schule, nicht Lehre. Wer eine Berufsausbildung macht, fällt nicht unter die Privilegierung – ein häufiger und teurer Irrtum.

Auch bei unbekannter Anschrift lohnt der Antrag. Das Jugendamt kann ermitteln, wo Ihnen privat die Möglichkeiten fehlen.

Sie können jederzeit beenden. Formlos und ohne Begründung – und Sie dürfen daneben weiterhin selbst verhandeln.

Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss ergänzen sich. Der Vorschuss überbrückt, die Beistandschaft holt beim Pflichtigen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Glauben, sie gelte bis 21, wenn das Kind in Ausbildung ist. Sie endet mit 18. Die 21-Jahres-Regel des § 1603 BGB betrifft die Unterhaltshöhe und setzt allgemeine Schulausbildung voraus.

Den Übergang zur Volljährigkeit verpassen. Ab 18 muss der junge Mensch selbst tätig werden. Klären Sie das Monate vorher, sonst versanden die Ansprüche.

Aus Sorge um das Sorgerecht nicht beantragen. Die Beistandschaft berührt es nicht – das ist ausdrücklich geregelt.

Keinen Antrag stellen, weil „er zahlt ja meistens". Ohne Titel gibt es bei einem Zahlungsstopp nichts zu vollstrecken, und Rückstände sind schwer nachzuholen.

Einen statischen Titel akzeptieren. Er veraltet bei der nächsten Erhöhung des Mindestunterhalts und beim Altersstufenwechsel.

Sie mit einer Vertretung der eigenen Person verwechseln. Das Jugendamt vertritt das Kind; die Ansprüche gehören dem Kind.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was macht die Beistandschaft genau?

Zwei Dinge, und § 1712 Abs. 1 BGB zählt sie abschließend auf: „die Feststellung der Vaterschaft" und „die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche". Das Jugendamt wird insoweit gesetzlicher Vertreter des Kindes: Es klärt die Vaterschaft, berechnet den Unterhalt, fordert zur Zahlung auf, errichtet einen Titel und setzt ihn notfalls gerichtlich durch – alles kostenfrei. Nach Absatz 2 können Sie den Antrag auf eine der beiden Aufgaben beschränken, etwa nur auf die Vaterschaftsfeststellung.

Verliere ich dadurch Rechte als Elternteil?

Nein. Die Beistandschaft berührt das Sorgerecht nicht. Sie bleiben für Erziehung, Aufenthalt, Gesundheit und alle anderen Fragen allein zuständig; das Jugendamt vertritt das Kind ausschließlich in den beiden genannten Angelegenheiten. Sie dürfen auch weiterhin selbst mit dem anderen Elternteil über den Unterhalt sprechen und Vereinbarungen treffen – stimmen Sie sich dann aber mit dem Jugendamt ab, damit nicht zwei Wege parallel laufen. Und Sie können die Beistandschaft jederzeit formlos beenden, ohne Begründung und ohne Nachteil.

Gilt die Beistandschaft auch für volljährige Kinder?

Nein. § 1712 Abs. 1 BGB spricht ausdrücklich vom Beistand „des Kindes" – gemeint ist das minderjährige Kind, und mit der Volljährigkeit endet sie. Es gibt sie also nicht bis zum 21. Geburtstag und auch nicht während einer Ausbildung. Diese Angabe steht leider häufig falsch im Netz, und sie beruht auf einer Verwechslung mit § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB: Danach werden unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs den minderjährigen gleichgestellt, wenn sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Das betrifft die Höhe des Unterhalts, nicht die Vertretung – und ab 18 muss der junge Mensch selbst tätig werden.

Was bedeutet „allgemeine Schulausbildung"?

Es meint den Besuch einer allgemeinbildenden Schule – nicht jede Form von Ausbildung. Eine Berufsausbildung, also eine Lehre mit Ausbildungsvergütung, fällt nicht darunter. Das ist praktisch bedeutsam, weil die Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nur bei allgemeiner Schulausbildung greift, und weil sie zusätzlich voraussetzt, dass das Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und unverheiratet ist. Wer 19 ist, eine Lehre macht und noch zu Hause wohnt, ist also nicht privilegiert – sein Unterhaltsanspruch bemisst sich nach den Regeln für volljährige Kinder, und die eigene Ausbildungsvergütung wird angerechnet.

Ab wann wirkt die Beistandschaft?

Mit dem Eingang des schriftlichen Antrags beim zuständigen Jugendamt. Es gibt kein Bewilligungsverfahren, keine Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und keinen Bescheid, auf den Sie warten müssten – anders als bei fast allen anderen Leistungen dieser Entität. Das macht sie zu einem der schnellsten Instrumente überhaupt: Wer heute den Antrag abgibt, hat ab heute das Jugendamt als Vertreter des Kindes für Vaterschaft und Unterhalt. Denken Sie trotzdem daran, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden kann – warten schadet also.

Was kostet mich das, wenn es vor Gericht geht?

Nichts. Die Beistandschaft ist auch dann kostenfrei, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt oder der Unterhalt gerichtlich durchgesetzt und vollstreckt werden muss. Sie tragen kein Kostenrisiko, und es findet keine Einkommensprüfung statt – die Beistandschaft steht unabhängig von Ihren Verhältnissen offen. Das unterscheidet sie deutlich vom Weg über einen Anwalt, für den Sie bei geringem Einkommen erst Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen müssten. Für Sorge- und Umgangsfragen hilft die Beistandschaft allerdings nicht; dort bleibt es beim üblichen Weg.

Kann ich sie beenden, wenn sich die Lage bessert?

Ja, jederzeit und ohne Begründung. Ein formloses Schreiben an das Jugendamt genügt; die Beistandschaft endet dann. Bereits errichtete Titel bleiben bestehen – eine Jugendamtsurkunde verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass die Beistandschaft endet. Sie können sie später auch erneut beantragen, wenn wieder Zahlungsprobleme auftreten. Überlegen Sie vor der Beendigung nur, wer dann die Anpassung des Titels im Blick behält: Steigt der Mindestunterhalt oder wechselt das Kind die Altersstufe, passt sich ein dynamischer Titel von selbst an – ein statischer nicht.

Was ist der Unterschied zum Unterhaltsvorschuss?

Die Beistandschaft holt das Geld beim anderen Elternteil: Sie stellt fest, was geschuldet ist, und setzt es durch. Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die einspringt, wenn nicht oder nicht regelmäßig gezahlt wird – über ihn entscheidet ebenfalls das Jugendamt, nicht die Familienkasse. Beides zusammen ist der Regelfall und schließt sich nicht aus: Der Vorschuss überbrückt, die Beistandschaft holt beim Pflichtigen; soweit der Staat gezahlt hat, geht der Anspruch auf ihn über. Achten Sie auf einen Unterschied, der oft verwirrt: Beim Vorschuss wird das volle Kindergeld abgezogen, beim Barunterhalt eines betreuten minderjährigen Kindes nur die Hälfte – deshalb liegt der Vorschuss niedriger.

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