Was macht die Beistandschaft genau?
Zwei Dinge, und § 1712 Abs. 1 BGB zählt sie abschließend auf: „die Feststellung der Vaterschaft" und „die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie die Verfügung über diese Ansprüche". Das Jugendamt wird insoweit gesetzlicher Vertreter des Kindes: Es klärt die Vaterschaft, berechnet den Unterhalt, fordert zur Zahlung auf, errichtet einen Titel und setzt ihn notfalls gerichtlich durch – alles kostenfrei. Nach Absatz 2 können Sie den Antrag auf eine der beiden Aufgaben beschränken, etwa nur auf die Vaterschaftsfeststellung.
Verliere ich dadurch Rechte als Elternteil?
Nein. Die Beistandschaft berührt das Sorgerecht nicht. Sie bleiben für Erziehung, Aufenthalt, Gesundheit und alle anderen Fragen allein zuständig; das Jugendamt vertritt das Kind ausschließlich in den beiden genannten Angelegenheiten. Sie dürfen auch weiterhin selbst mit dem anderen Elternteil über den Unterhalt sprechen und Vereinbarungen treffen – stimmen Sie sich dann aber mit dem Jugendamt ab, damit nicht zwei Wege parallel laufen. Und Sie können die Beistandschaft jederzeit formlos beenden, ohne Begründung und ohne Nachteil.
Gilt die Beistandschaft auch für volljährige Kinder?
Nein. § 1712 Abs. 1 BGB spricht ausdrücklich vom Beistand „des Kindes" – gemeint ist das minderjährige Kind, und mit der Volljährigkeit endet sie. Es gibt sie also nicht bis zum 21. Geburtstag und auch nicht während einer Ausbildung. Diese Angabe steht leider häufig falsch im Netz, und sie beruht auf einer Verwechslung mit § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB: Danach werden unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs den minderjährigen gleichgestellt, wenn sie im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Das betrifft die Höhe des Unterhalts, nicht die Vertretung – und ab 18 muss der junge Mensch selbst tätig werden.
Was bedeutet „allgemeine Schulausbildung"?
Es meint den Besuch einer allgemeinbildenden Schule – nicht jede Form von Ausbildung. Eine Berufsausbildung, also eine Lehre mit Ausbildungsvergütung, fällt nicht darunter. Das ist praktisch bedeutsam, weil die Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB nur bei allgemeiner Schulausbildung greift, und weil sie zusätzlich voraussetzt, dass das Kind im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebt und unverheiratet ist. Wer 19 ist, eine Lehre macht und noch zu Hause wohnt, ist also nicht privilegiert – sein Unterhaltsanspruch bemisst sich nach den Regeln für volljährige Kinder, und die eigene Ausbildungsvergütung wird angerechnet.
Ab wann wirkt die Beistandschaft?
Mit dem Eingang des schriftlichen Antrags beim zuständigen Jugendamt. Es gibt kein Bewilligungsverfahren, keine Prüfung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und keinen Bescheid, auf den Sie warten müssten – anders als bei fast allen anderen Leistungen dieser Entität. Das macht sie zu einem der schnellsten Instrumente überhaupt: Wer heute den Antrag abgibt, hat ab heute das Jugendamt als Vertreter des Kindes für Vaterschaft und Unterhalt. Denken Sie trotzdem daran, dass Unterhalt für die Vergangenheit nur unter engen Voraussetzungen verlangt werden kann – warten schadet also.
Was kostet mich das, wenn es vor Gericht geht?
Nichts. Die Beistandschaft ist auch dann kostenfrei, wenn die Vaterschaft gerichtlich festgestellt oder der Unterhalt gerichtlich durchgesetzt und vollstreckt werden muss. Sie tragen kein Kostenrisiko, und es findet keine Einkommensprüfung statt – die Beistandschaft steht unabhängig von Ihren Verhältnissen offen. Das unterscheidet sie deutlich vom Weg über einen Anwalt, für den Sie bei geringem Einkommen erst Beratungs- oder Verfahrenskostenhilfe beantragen müssten. Für Sorge- und Umgangsfragen hilft die Beistandschaft allerdings nicht; dort bleibt es beim üblichen Weg.
Kann ich sie beenden, wenn sich die Lage bessert?
Ja, jederzeit und ohne Begründung. Ein formloses Schreiben an das Jugendamt genügt; die Beistandschaft endet dann. Bereits errichtete Titel bleiben bestehen – eine Jugendamtsurkunde verliert ihre Wirkung nicht dadurch, dass die Beistandschaft endet. Sie können sie später auch erneut beantragen, wenn wieder Zahlungsprobleme auftreten. Überlegen Sie vor der Beendigung nur, wer dann die Anpassung des Titels im Blick behält: Steigt der Mindestunterhalt oder wechselt das Kind die Altersstufe, passt sich ein dynamischer Titel von selbst an – ein statischer nicht.
Was ist der Unterschied zum Unterhaltsvorschuss?
Die Beistandschaft holt das Geld beim anderen Elternteil: Sie stellt fest, was geschuldet ist, und setzt es durch. Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die einspringt, wenn nicht oder nicht regelmäßig gezahlt wird – über ihn entscheidet ebenfalls das Jugendamt, nicht die Familienkasse. Beides zusammen ist der Regelfall und schließt sich nicht aus: Der Vorschuss überbrückt, die Beistandschaft holt beim Pflichtigen; soweit der Staat gezahlt hat, geht der Anspruch auf ihn über. Achten Sie auf einen Unterschied, der oft verwirrt: Beim Vorschuss wird das volle Kindergeld abgezogen, beim Barunterhalt eines betreuten minderjährigen Kindes nur die Hälfte – deshalb liegt der Vorschuss niedriger.