Apostille beantragen
Standesamtsurkunden im Ausland · Zuständig ist die Landesinnenverwaltung, nicht das Standesamt
Die Apostille ist eine vereinfachte Beglaubigung für die Verwendung deutscher Urkunden im Ausland. Sie beruht auf dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 und bestätigt nach Art. 3 des Übereinkommens die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in der der Unterzeichner gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels. Sie sagt dagegen nichts über den inhaltlichen Wahrheitsgehalt der Urkunde aus. Dem Übereinkommen gehören derzeit 130 Vertragsstaaten an (Stand Juli 2026); zuletzt sind Algerien (in Kraft seit 9. Juli 2026) und Vietnam (in Kraft ab 11. September 2026) hinzugekommen.
Der häufigste Irrtum bei diesem Behördengang betrifft die Zuständigkeit: Das Standesamt stellt Ihre Urkunde aus, erteilt aber selbst keine Apostille — und für Personenstandsurkunden ist auch das Landgericht in keinem Bundesland zuständig. Apostillen erteilen ausschließlich die Stellen, die Bund und Länder nach Art. 6 des Übereinkommens benannt haben: für Geburts-, Ehe- und Sterbeurkunden die Innenverwaltung des Landes (Bezirksregierung, Regierungspräsidium, Regierung oder Landesamt), für Gerichts- und Notarurkunden die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident und für Urkunden von Bundesbehörden das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten. Die vollständige Übersicht finden Sie im Abschnitt Zuständige Behörde.
Bevor Sie überhaupt einen Antrag stellen, lohnt sich eine Vorprüfung: Für Personenstandsurkunden, die Sie innerhalb der Europäischen Union verwenden, ist seit dem 16. Februar 2019 nach der Verordnung (EU) 2016/1191 weder eine Legalisation noch eine Apostille erforderlich. Lesen Sie zuerst den Abschnitt Brauchen Sie überhaupt eine Apostille? — er spart Ihnen im Zweifel 19 bis 40 EUR Gebühr und mehrere Wochen Wartezeit.
