AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Sterbeurkunde beantragen

Standesamt · Personenstandswesen

PersönlichSchriftlich / online

Die Sterbeurkunde ist die amtliche Urkunde über einen Sterbefall. Sie wird nach § 60 PStG aus dem Sterberegister ausgestellt – und zwar ausschließlich von dem Standesamt, in dessen Bezirk der Mensch gestorben ist, nicht vom Standesamt des Wohnorts. Ohne sie lassen sich weder Bestattung noch Nachlass regeln: Nachlassgericht, Rentenversicherung, Krankenkasse, Banken, Versicherungen und Vermieter verlangen sie als Nachweis. Der Sterbefall selbst muss dem Standesamt nach § 28 PStG spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden – nicht schon am nächsten Tag. In Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen übernimmt der Träger der Einrichtung die Anzeige, außerhalb davon meist das beauftragte Bestattungsunternehmen.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 60 PStG · § 28 PStG
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Standesamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten10,00–15,00 EURErste Ausfertigung, kommunal geregelt · für Renten- und Krankenkassenzwecke gebührenfrei
BearbeitungszeitCa. 5 WerktageErstbeurkundung nach Vorlage aller Unterlagen · spätere Nachbestellung meist sofort
ModalitätPersönlich, schriftlich oder onlineStandesamt des Sterbeortes (§ 28 PStG) · Anzeigefrist 3 Werktage
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Ärztliche Todesbescheinigung (Leichenschauschein)

Die Ärztin oder der Arzt, die oder der die Leichenschau durchführt, stellt sie aus; sie ist die unverzichtbare Grundlage für die Eintragung in das Sterberegister. Anders als die Sterbeurkunde selbst ist die Leichenschau nicht im Personenstandsgesetz geregelt, sondern in den Bestattungs- und Leichenschaugesetzen der 16 Bundesländer – Form, Inhalt und Fristen unterscheiden sich deshalb von Land zu Land. Das Standesamt benötigt den nicht vertraulichen Teil im Original; eine Kopie oder ein Ersatzdokument genügt nicht. Weist die Bescheinigung eine nicht natürliche oder ungeklärte Todesursache aus, verständigt die Ärztin oder der Arzt die Polizei, und beurkundet wird erst nach der schriftlichen Freigabe durch die Staatsanwaltschaft.

Personalausweis oder Reisepass der verstorbenen Person

Das Ausweisdokument dient dem Standesamt zur zweifelsfreien Identifizierung und wird im Rahmen der Beurkundung entwertet oder eingezogen, weil es mit dem Tod seine Gültigkeit verliert. Bringen Sie es im Original mit, auch wenn es abgelaufen ist. Ist der Ausweis nicht auffindbar – etwa weil der Tod außerhalb der Wohnung eingetreten ist –, teilen Sie das dem Standesamt mit: Die Personalien werden dann über die Personenstandsurkunden und das Melderegister geklärt, der Vorgang dauert dadurch aber länger.

Gültiger Ausweis der anzeigenden oder antragstellenden Person

Wer den Sterbefall anzeigt oder später eine Ausfertigung der Sterbeurkunde beantragt, muss sich selbst mit Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Das Standesamt prüft dabei zugleich die Antragsberechtigung nach § 62 PStG: Ohne gültiges Ausweisdokument wird weder die Anzeige entgegengenommen noch eine Urkunde ausgehändigt. Den Antrag selbst stellen können Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Aus ihr übernimmt das Standesamt Geburtsdatum, Geburtsort und die Namen der Eltern in den Sterbeeintrag; diese Angaben stehen später in der Sterbeurkunde. Legen Sie das Original oder einen beglaubigten Registerausdruck vor – einfache Kopien werden nicht akzeptiert. Fehlt das Dokument, muss es das beurkundende Standesamt beim Geburtsstandesamt anfordern, was den Vorgang um mehrere Tage bis Wochen verlängert; eine Geburtsurkunde können Sie hier vorab beantragen.

Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde

War die verstorbene Person verheiratet oder verpartnert, benötigt das Standesamt den Nachweis, weil der Familienstand und der Name des Ehegatten oder Lebenspartners in den Sterbeeintrag aufgenommen werden. Akzeptiert werden die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister. Bei verwitweten Personen kommt zusätzlich die Sterbeurkunde des zuerst verstorbenen Ehegatten hinzu, damit der Familienstand „verwitwet“ belegt ist.

Rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Aufhebungsbeschluss

War die verstorbene Person geschieden, muss der gerichtliche Beschluss mit dem Rechtskraftvermerk vorgelegt werden – ohne diesen Vermerk kann das Standesamt den Familienstand nicht eintragen. Der Vermerk wird vom zuständigen Familiengericht erteilt; ein Duplikat erhalten Sie bei dem Amtsgericht, das die Scheidung ausgesprochen hat. Liegt die Scheidung lange zurück, planen Sie für die Beschaffung Vorlaufzeit ein.

Nachweis des rechtlichen oder berechtigten Interesses

Diesen Nachweis brauchen alle, die nicht Ehegatte, Lebenspartner, Vorfahre oder Abkömmling sind. Geschwistern der verstorbenen Person genügt bei der Sterbeurkunde ein berechtigtes Interesse; Nichten, Neffen, Gläubiger, Nachlasspfleger oder Versicherungen müssen dagegen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen – etwa durch Erbschein, Testament, Vollmacht, Nachlassakte oder einen Forderungsnachweis. Ohne diesen Beleg lehnt das Standesamt den Antrag ab.

Bestattungsauftrag oder Vollmacht (bei Beauftragung eines Bestatters)

In der Praxis erledigt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Anzeige beim Standesamt und beantragt die Urkunden gleich mit. Dafür benötigt es den von Ihnen unterschriebenen Bestattungsauftrag beziehungsweise eine Vollmacht sowie sämtliche oben genannten Originaldokumente. Übergeben Sie die Unterlagen vollständig und gegen Empfangsbestätigung, und legen Sie schriftlich fest, wie viele Ausfertigungen bestellt werden sollen – die Gebühren werden Ihnen später mit der Bestattungsrechnung weiterberechnet.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Tod ärztlich feststellen lassen

    Rufen Sie die Hausärztin oder den Hausarzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116117 oder – wenn unklar ist, ob noch Hilfe möglich ist – den Rettungsdienst unter 112. Nur eine Ärztin oder ein Arzt darf den Tod feststellen, die Leichenschau durchführen und die Todesbescheinigung ausstellen; ohne dieses Dokument gibt es weder eine Beurkundung im Sterberegister noch eine Bestattung. Die Fristen für die Leichenschau ergeben sich aus dem Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, nicht aus dem Personenstandsgesetz. Wird eine nicht natürliche oder ungeklärte Todesursache festgestellt, ist die Polizei zu verständigen; der Leichnam wird dann sichergestellt und erst nach Freigabe durch die Staatsanwaltschaft übergeben, was die Beurkundung um Tage verzögern kann.

  2. 2

    Klären, wer den Sterbefall anzeigen muss

    Das Gesetz stellt nicht auf den Verwandtschaftsgrad ab, sondern auf die Nähe zum Sterbefall. Nach § 29 PStG ist zuerst jede Person anzeigepflichtig, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, danach die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und schließlich jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Eine später genannte Person ist nur verpflichtet, wenn eine früher genannte nicht vorhanden oder verhindert ist. Stirbt jemand im Krankenhaus, im Alten- oder Pflegeheim, ist nach § 30 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 20 PStG der Träger der Einrichtung anzeigepflichtig – Angehörige müssen dort nichts veranlassen. Gibt es überhaupt keinen Anzeigepflichtigen, erstattet die Gemeindebehörde des Sterbeortes die Anzeige (§ 30 Abs. 2 PStG).

  3. 3

    Frist einhalten: dritter auf den Tod folgender Werktag

    Nach § 28 PStG ist der Sterbefall dem Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen. Stirbt ein Mensch also an einem Montag, läuft die Frist bei durchgehenden Werktagen bis Donnerstag. Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen; wie das jeweilige Standesamt den Samstag handhabt und ob es eine Anzeige außerhalb der Öffnungszeiten entgegennimmt, klären Sie im Zweifel telefonisch. In der Praxis übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Anzeige fristgerecht. Wird die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, kann das nach den Bußgeldvorschriften des Personenstandsgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

  4. 4

    Zuständiges Standesamt ermitteln und Unterlagen zusammenstellen

    Zuständig ist ausschließlich das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist – nicht das des Wohnorts, nicht das des Bestattungsorts und nicht das der Angehörigen. Wer im Krankenhaus der Nachbarstadt oder auf einer Reise stirbt, wird dort beurkundet; der Sterbeeintrag bleibt dauerhaft bei diesem Standesamt. Stellen Sie vorher alle Originale zusammen: Todesbescheinigung, Ausweis der verstorbenen Person, Geburtsurkunde sowie – je nach Familienstand – Eheurkunde, Sterbeurkunde des Ehegatten oder rechtskräftiges Scheidungsurteil. Ein Antrag beim falschen Standesamt führt zu Rückfragen und Verzögerungen, ein unvollständiger Satz Unterlagen ebenso.

  5. 5

    Sterbefall im Sterberegister beurkunden lassen

    Das Standesamt prüft die Unterlagen und trägt den Sterbefall nach § 31 PStG in das Sterberegister ein – erst dieser Registereintrag ermöglicht die Ausstellung der Urkunde. Rechnen Sie bei der Erstbeurkundung mit einer Bearbeitungszeit von etwa fünf Werktagen nach Vorlage aller Unterlagen; das Standesamt München nennt diese Spanne ausdrücklich. Länger dauert es, wenn Dokumente fehlen, ausländische Urkunden übersetzt oder geprüft werden müssen oder die Todesursache noch nicht geklärt ist. Die Aussage „sofort“ gilt ausschließlich für die spätere Nachbestellung einer weiteren Ausfertigung bei persönlicher Vorsprache.

  6. 6

    Ausfertigungen anfordern – gebührenfreie zuerst

    Sagen Sie beim Antrag ausdrücklich, wofür Sie die Urkunden benötigen: Für Zwecke der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung werden Sterbeurkunden gebührenfrei ausgestellt. Das Standesamt München stellt dafür je eine kostenlose Urkunde aus, während weitere Ausfertigungen für den privaten Gebrauch 12,00 Euro kosten. Kostenpflichtige Ausfertigungen liegen je nach Kommune zwischen 10,00 und 15,00 Euro, gleichzeitig bestellte weitere Exemplare sind ermäßigt. Überlegen Sie vorher, welche Stellen tatsächlich ein Original verlangen und wo eine beglaubigte Kopie genügt – nachbestellen können Sie jederzeit innerhalb der 30-jährigen Fortführungsfrist des Registers.

  7. 7

    Urkunden weitergeben und laufende Zahlungen stoppen

    Die Sterbeurkunde legen Sie dem Nachlassgericht (etwa für den Erbschein oder eine Erbausschlagung), der Deutschen Rentenversicherung, der Krankenkasse, Banken, Versicherungen, dem Vermieter und gegebenenfalls dem Arbeitgeber vor. Melden Sie den Todesfall der Rentenversicherung so früh wie möglich: Renten, die für die Zeit nach dem Sterbemonat überwiesen werden, sind zurückzuzahlen, und die Geldinstitute leiten sie auf Anforderung an den Rentenversicherungsträger zurück. Prüfen Sie außerdem die Meldefristen in Lebens-, Unfall- und Sterbegeldversicherungen; sie stehen in den jeweiligen Versicherungsbedingungen und sind häufig sehr kurz.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Erste Ausfertigung10,00–15,00 EUR (Köln 10,00 · Berlin 12,00 · München 12,00 · Münster 15,00 EUR)
Weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigungermäßigt: Köln 5,00 · Berlin 6,00 · Münster 9,00 EUR
Für gesetzliche Renten- und Krankenversicherunggebührenfrei (München: je eine Urkunde kostenlos)
Suchgebühr bei unvollständigen AngabenBerlin 20,00–80,00 EUR · München bis 100,00 EUR – auch bei erfolgloser Suche
Rechtsgrundlage der GebührLandesrecht nach § 72 PStG – kein bundeseinheitlicher Betrag
Empfohlene Stückzahlabhängig von der zuständigen Behörde und vom Einzelfall
Zahlungsort und ZahlungsmittelStandesamt des Sterbeortes · EC-Karte, Bargeld oder Überweisung (je nach Kommune)

Einen bundesweit einheitlichen Preis für die Sterbeurkunde gibt es nicht: § 72 PStG überlässt die Gebührenfestsetzung dem Landesrecht, sodass jede Kommune ihre eigene Gebührenordnung anwendet. Real bewegt sich die erste Ausfertigung zwischen 10,00 Euro in Köln, je 12,00 Euro in Berlin und München und 15,00 Euro in Münster; die vielfach zu lesende Untergrenze „ab 12 Euro“ trifft damit nicht zu. Bestellen Sie mehrere Ausfertigungen im selben Vorgang, wird jede weitere ermäßigt – in Köln auf 5,00 Euro, in Berlin auf 6,00 Euro, in Münster auf 9,00 Euro. Entscheidend für Ihren Geldbeutel ist ein zweiter Punkt: Urkunden für Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung sind gebührenfrei. München stellt ausdrücklich je eine kostenlose Sterbeurkunde für die Krankenkasse und für Rentenzwecke aus. Wer stattdessen pauschal zehn kostenpflichtige Exemplare kauft, zahlt schnell rund 120 Euro, von denen ein Teil vermeidbar gewesen wäre. Eine amtlich vorgeschriebene Stückzahl existiert nicht; wie viele Urkunden Sie benötigen, hängt vom Einzelfall und von der zuständigen Behörde ab. Fragen Sie bei jeder Stelle nach, ob ein Original nötig ist oder eine beglaubigte Kopie genügt, und bestellen Sie im Zweifel später nach. Rechnen Sie außerdem mit Suchgebühren, wenn Sie Sterbedatum oder Sterbeort nicht genau benennen können: Berlin erhebt dafür je nach Aufwand 20,00 bis 80,00 Euro, München bis zu 100,00 Euro – und zwar auch dann, wenn die Suche im Register erfolglos bleibt. Erkundigen Sie sich vorab nach den akzeptierten Zahlungsmitteln; viele Standesämter nehmen ausschließlich EC-Karte oder Bargeld, bei schriftlicher Bestellung wird die Gebühr per Überweisung oder Rechnung erhoben.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Anzeigefrist beträgt drei Werktage, nicht einen Tag. § 28 PStG verlangt die Anzeige „spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag“. Sie haben also mehr Zeit, als vielfach behauptet wird – Zeit, die Sie für die Auswahl eines Bestattungsunternehmens und das Zusammensuchen der Urkunden nutzen können. Die Frist gilt gegenüber dem Standesamt des Sterbeortes; Bestattungsfristen selbst richten sich dagegen nach dem Bestattungsgesetz des Bundeslandes.

Im Krankenhaus und im Pflegeheim zeigt der Träger den Sterbefall an. Nach § 30 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 20 PStG trifft die Anzeigepflicht dort die Einrichtung, nicht die Angehörigen. Sie müssen in diesen Fällen keine Frist überwachen, sollten sich aber bestätigen lassen, an welches Standesamt die Anzeige gegangen ist – dieses Standesamt ist danach für alle Urkunden zuständig.

Nicht jeder darf eine Sterbeurkunde beantragen. Antragsberechtigt sind nach § 62 Abs. 1 PStG Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person; alle anderen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Für Geschwister der verstorbenen Person genügt bei der Sterbeurkunde ausdrücklich ein berechtigtes Interesse. Antragsbefugt ist man ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Das Sterberegister wird nur 30 Jahre fortgeführt. Nach § 5 Abs. 5 PStG endet die Fortführung des Sterberegisters nach 30 Jahren – die kürzeste Frist im Personenstandsrecht. Danach geht der Eintrag nach § 7 Abs. 3 PStG an das zuständige öffentliche Archiv über, das keine Sterbeurkunden mehr ausstellt, sondern nur noch (beglaubigte) Kopien des Registereintrags erteilt. Für Nachlassverfahren und Ahnenforschung ist das entscheidend. Eine Ausnahme gilt für das Sonderstandesamt Bad Arolsen mit einer Frist von 80 Jahren.

Sterbeurkunde und beglaubigter Registerausdruck sind nicht dasselbe. Die Sterbeurkunde wird nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG als Personenstandsurkunde ausgestellt; welche Angaben sie enthält, bestimmt § 60 PStG. Sie beschränkt sich auf die für den Rechtsverkehr wesentlichen Daten und ist das Dokument, das Banken, Versicherungen und Behörden verlangen. Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt darüber hinaus den vollständigen Registereintrag samt aller Folgebeurkundungen und Hinweise wieder; ihn benötigen vor allem Gerichte, Nachlasspfleger und die Familienforschung. Beide werden vom selben Standesamt ausgestellt, sind aber getrennt zu beantragen.

Innerhalb der EU brauchen Sie keine Apostille. Nach der Verordnung (EU) 2016/1191 sind öffentliche Urkunden über den Tod von der Legalisation und der Apostille befreit; auf Wunsch stellt das Standesamt zusätzlich ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe aus. Für Staaten außerhalb der EU kann dagegen eine Apostille oder eine Legalisation verlangt werden – klären Sie das vorab mit der empfangenden Stelle, bevor Sie zusätzliche Gebühren zahlen.

Todesfall im Ausland: Nachbeurkundung ist möglich. Stirbt eine deutsche Staatsangehörige oder ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland, beurkundet zunächst die dortige Behörde den Sterbefall. Der Sterbefall kann anschließend auf Antrag nach § 36 PStG im deutschen Sterberegister nachbeurkundet werden; zuständig ist das Standesamt am letzten inländischen Wohnsitz, ersatzweise das Standesamt I in Berlin. Erst nach dieser Nachbeurkundung erhalten Sie eine deutsche Sterbeurkunde.

Leichenschau und Bestattungsfristen sind Landesrecht. Das Personenstandsgesetz regelt nur Anzeige, Registereintrag und Urkunde. Wer die Leichenschau wann durchführen muss, welche Angaben die Todesbescheinigung enthält und innerhalb welcher Frist bestattet werden muss, steht in den Bestattungs- und Leichenschaugesetzen der Bundesländer und unterscheidet sich deshalb erheblich. Maßgeblich ist immer das Recht des Landes, in dem der Sterbefall eingetreten ist.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Anzeige beim Standesamt gar nicht oder zu spät erstattet. Maßgeblich ist § 28 PStG mit der Frist bis zum dritten auf den Tod folgenden Werktag. Wird die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, kann das als Ordnungswidrigkeit nach dem Personenstandsgesetz geahndet werden; vor allem aber verzögert sich die gesamte Kette – ohne Registereintrag gibt es keine Sterbeurkunde, ohne Sterbeurkunde weder Bestattungsunterlagen noch Nachlassabwicklung.

Antrag beim Standesamt des Wohnorts gestellt. Zuständig ist ausschließlich das Standesamt des Sterbeortes. Wer den Antrag an das Wohnort-Standesamt richtet, erhält eine Rückfrage oder eine Abgabe an die richtige Stelle – im ungünstigsten Fall vergehen dadurch ein bis zwei Wochen, während Fristen bei Versicherungen und Rentenversicherung weiterlaufen.

Kostenpflichtige Urkunden für Rente und Krankenkasse gekauft. Genau für diese Zwecke werden Sterbeurkunden gebührenfrei ausgestellt – in München je eine für die Krankenkasse und eine für Rentenzwecke. Wer den Verwendungszweck nicht angibt und stattdessen pauschal zehn Exemplare kauft, zahlt bei 12,00 Euro je Stück rund 120 Euro, obwohl ein Teil davon kostenlos zu haben gewesen wäre.

Unvollständige Angaben bei der Nachbestellung. Fehlen Sterbedatum oder Sterbeort, muss das Standesamt im Register suchen und stellt dafür Suchgebühren in Rechnung: in Berlin je nach Aufwand 20,00 bis 80,00 Euro, in München bis zu 100,00 Euro. Diese Gebühr fällt auch dann an, wenn kein Eintrag gefunden wird – Sie zahlen also für ein Ergebnis, das Sie nicht verwenden können.

Antragsberechtigung nicht nachgewiesen. Nichten, Neffen, Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, Gläubiger oder Bekannte gehören nicht zum Kreis des § 62 Abs. 1 PStG. Ohne Erbschein, Testament, Vollmacht oder einen anderen Beleg des rechtlichen Interesses wird der Antrag abgelehnt – die Fahrt zum Standesamt und der Termin waren dann umsonst.

Zu spät nachbestellt – nach 30 Jahren gibt es keine Urkunde mehr. Ist die Fortführungsfrist des § 5 Abs. 5 PStG abgelaufen, ist nicht mehr das Standesamt, sondern das öffentliche Archiv zuständig (§ 7 Abs. 3 PStG). Das Archiv stellt keine Sterbeurkunden aus, sondern nur beglaubigte Kopien des Registereintrags. Für einen späten Erbfall oder eine Grundbuchberichtigung kann das bedeuten, dass Sie den erwarteten Nachweis in dieser Form nicht mehr bekommen.

Rentenversicherung zu spät informiert. Rentenzahlungen für die Zeit nach dem Sterbemonat stehen den Hinterbliebenen nicht zu und werden zurückgefordert; das Geldinstitut leitet bereits gutgeschriebene Beträge auf Anforderung an den Rentenversicherungsträger zurück. Wer das Konto in der Zwischenzeit leergeräumt hat, haftet persönlich für die Rückzahlung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Bis wann muss ein Sterbefall angezeigt werden?

Nach § 28 PStG ist der Sterbefall dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag anzuzeigen. Wer am Montag stirbt, muss also spätestens am Donnerstag angezeigt werden; in der Praxis übernimmt das beauftragte Bestattungsunternehmen die Anzeige.

Wer ist zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet?

§ 29 PStG stellt nicht auf den Verwandtschaftsgrad ab, sondern auf die Nähe zum Sterbefall: verpflichtet ist zuerst jede Person, die mit der verstorbenen Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, dann die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, und schließlich jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Stirbt jemand im Krankenhaus, Alten- oder Pflegeheim, ist nach § 30 Abs. 1 PStG in Verbindung mit § 20 PStG der Träger der Einrichtung anzeigepflichtig.

Was kostet eine Sterbeurkunde?

Die Gebühr richtet sich nach Landesrecht (§ 72 PStG) und liegt für die erste Ausfertigung real zwischen 10,00 und 15,00 Euro: Köln 10,00 Euro, Berlin 12,00 Euro, München 12,00 Euro, Münster 15,00 Euro. Weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigungen sind ermäßigt, etwa 5,00 Euro in Köln, 6,00 Euro in Berlin und 9,00 Euro in Münster.

Gibt es Sterbeurkunden gebührenfrei?

Ja. Für Zwecke der gesetzlichen Sozialversicherung werden Sterbeurkunden gebührenfrei ausgestellt; das Standesamt München stellt ausdrücklich je eine kostenlose Urkunde für die Krankenkasse und für Rentenzwecke aus, während weitere Ausfertigungen für den privaten Gebrauch 12,00 Euro kosten. Sagen Sie deshalb beim Antrag ausdrücklich, wofür Sie die Urkunden benötigen.

Wie viele Sterbeurkunden brauche ich?

Eine amtlich festgelegte Stückzahl gibt es nicht; wie viele Ausfertigungen sinnvoll sind, hängt vom Einzelfall und von der zuständigen Behörde ab. Nutzen Sie zuerst die gebührenfreien Urkunden für Renten- und Krankenversicherung, prüfen Sie, welche Stellen eine beglaubigte Kopie akzeptieren, und bestellen Sie im Zweifel später nach — das ist innerhalb der 30-jährigen Fortführungsfrist jederzeit möglich.

Wer darf eine Sterbeurkunde beantragen?

Nach § 62 Abs. 1 PStG sind Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person antragsberechtigt; ab 16 Jahren kann der Antrag selbst gestellt werden. Alle anderen Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen — für Geschwister der verstorbenen Person genügt bei der Sterbeurkunde ausdrücklich ein berechtigtes Interesse.

Wie lange dauert die Ausstellung der Sterbeurkunde?

Bei der Erstbeurkundung eines Sterbefalls muss das Standesamt zuerst den Eintrag im Sterberegister anlegen; das Standesamt München bearbeitet Sterbefälle in der Regel innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage aller Unterlagen, bei ungeklärter Todesursache oder fehlenden Dokumenten dauert es länger. Nur die spätere Nachbestellung einer weiteren Ausfertigung erfolgt bei persönlicher Vorsprache meist sofort.

Kann ich eine Sterbeurkunde später nachbestellen?

Ja, aber nicht unbegrenzt: Das Sterberegister wird nach § 5 Abs. 5 PStG nur 30 Jahre fortgeführt, danach wird es an das öffentliche Archiv abgegeben (§ 7 Abs. 3 PStG). Nach Ablauf dieser Frist stellt niemand mehr eine Sterbeurkunde aus; das Archiv erteilt lediglich (beglaubigte) Kopien des Registereintrags.

Brauche ich für das Ausland eine Apostille?

Innerhalb der Europäischen Union nicht: Nach der Verordnung (EU) 2016/1191 sind öffentliche Urkunden über den Tod von der Apostille befreit, und das Standesamt stellt auf Wunsch ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe aus. Für Staaten außerhalb der EU kann dagegen eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich sein.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden