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Geburtsurkunde beantragen

Standesamt · Personenstandswesen

Persönlich oder schriftlichOnline je nach Kommune

Die Geburtsurkunde ist die zentrale Personenstandsurkunde eines Menschen. Ausgestellt wird sie vom Standesamt des Geburtsortes auf Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 3 PStG; welche Angaben sie enthält, bestimmt § 59 PStG — die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes, das Geschlecht, den Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Vornamen und Familiennamen der Eltern. Gebraucht wird sie unter anderem für Kindergeld, Elterngeld, die Anmeldung der Eheschließung, den ersten Reisepass eines Kindes, Renten- und Erbverfahren sowie für Einbürgerungsanträge.

Die Gebühr ist kein Bundesrecht: Nach § 72 PStG regeln die Länder die Kosten selbst. Real bewegt sich die erste Ausfertigung zwischen 10,00 EUR (Köln) und 15,00 EUR (Münster), Berlin und München liegen bei 12,00 EUR. Für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld und Berufsausbildungsbeihilfe wird die Urkunde gebührenfrei ausgestellt — ein Punkt, der bei der Beantragung ausdrücklich genannt werden muss.

Diese Seite erklärt Schritt für Schritt, wer nach § 62 PStG antragsberechtigt ist, welche Unterlagen das Standesamt tatsächlich sehen will, wann statt der Urkunde ein beglaubigter Registerausdruck verlangt wird und warum bei Jahrgängen, die älter als 110 Jahre sind, nicht mehr das Standesamt, sondern das Stadt- oder Landesarchiv zuständig ist.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§§ 55, 59, 62 PStG
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Standesamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Gebühren sind Landesrecht und können abweichen. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten10,00–15,00 EURLandesrecht (§ 72 PStG); weitere Exemplare ab 5,00 EUR; für Rente und Kindergeld gebührenfrei
BearbeitungszeitSofort bis 2 WochenPersönlich meist sofort, schriftlich rund 10 Werktage (Köln) bis 2 Wochen (München)
ModalitätPersönlich, schriftlich oder onlineStandesamt des Geburtsortes (§ 18 Abs. 1 PStG), nicht des Wohnortes
Urkundenarten

Geburtsurkunde, Registerausdruck oder internationale Fassung?

Das Standesamt stellt aus demselben Registereintrag mehrere unterschiedliche Dokumente aus. Wer das falsche bestellt, zahlt zweimal.

Viele Anträge scheitern nicht am Amt, sondern an der Bezeichnung: Wer für die Anmeldung einer Eheschließung eine „Geburtsurkunde“ bestellt, bekommt genau das — und muss anschließend feststellen, dass das Standesamt einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister sehen wollte. Beide Dokumente stammen aus demselben Eintrag, unterscheiden sich aber im Umfang der wiedergegebenen Daten. Klären Sie deshalb vor der Bestellung mit der anfordernden Stelle, welche der folgenden Varianten verlangt wird.

Geburtsurkunde (§ 55 Abs. 1 Nr. 3, § 59 PStG)

Die Standardurkunde mit dem aktuellen Datenkern: Vornamen und Geburtsname, Geschlecht, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Vornamen und Familiennamen der Eltern. Spätere Vermerke im Register — etwa eine Namensänderung — werden nur in der jeweils aktuellen Fassung berücksichtigt, nicht historisch aufgelistet. Für Kindergeld, Elterngeld, Schulanmeldung, Passantrag und die meisten Alltagszwecke reicht diese Urkunde aus.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 PStG)

Dieser Ausdruck gibt den vollständigen Registereintrag einschließlich aller Folgebeurkundungen wieder, also auch Adoptionsvermerke, Namensänderungen, Vaterschaftsanerkennungen und Berichtigungen. Weil daraus die gesamte personenstandsrechtliche Entwicklung ablesbar ist, verlangen Standesämter ihn regelmäßig bei der Anmeldung der Eheschließung und Einbürgerungsbehörden bei der Prüfung der Abstammung. Bestellen Sie ihn ausdrücklich unter dieser Bezeichnung, sonst erhalten Sie die kurze Urkunde.

Internationale (mehrsprachige) Geburtsurkunde

Sie beruht auf dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 08.09.1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern, ergänzt durch das CIEC-Übereinkommen Nr. 34 aus dem Jahr 2014. Die Angaben sind durch feste Feldnummern in mehreren Sprachen erschlossen, sodass in den Vertragsstaaten keine gesonderte Übersetzung nötig ist. Die Gebühr entspricht der deutschen Urkunde, in München also ebenfalls 12,00 EUR; in Köln gelten dieselben Gebührensätze.

Geburtsurkunde ohne Geschlechts- und Elternangaben (§ 59 Abs. 2 PStG)

Auf ausdrückliches Verlangen werden das Geschlecht und die Angaben zu den Eltern nicht in die Urkunde aufgenommen. Das ist sinnvoll, wenn die Urkunde einer Stelle vorgelegt wird, die diese Daten nicht benötigt, oder wenn familiäre Umstände nicht offengelegt werden sollen. Der Wunsch muss bei der Beantragung geäußert werden — nachträglich ist eine neue Ausfertigung mit neuer Gebühr erforderlich.

Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen oder beilegen müssen

Je nachdem, ob Sie für sich selbst, für ein Kind, für einen Vorfahren oder als Dritter beantragen, verlangt das Standesamt unterschiedliche Nachweise.

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Das Standesamt muss Ihre Identität zweifelsfrei feststellen, bevor es Personenstandsdaten herausgibt. Bei persönlicher Vorsprache legen Sie das Original vor, bei schriftlichem oder Online-Antrag genügt in der Regel eine gut lesbare Kopie oder ein Scan. Antragsbefugt ist, wer mindestens 16 Jahre alt ist; für jüngere Kinder handeln die sorgeberechtigten Eltern.

Vollständige Angaben zur gesuchten Geburt

Erforderlich sind Vornamen und Geburtsname (nicht der heutige Ehename), das genaue Geburtsdatum und der Geburtsort, möglichst ergänzt um die Namen der Eltern. Diese Daten sind der Suchschlüssel im Geburtenregister; fehlen sie, muss das Standesamt manuell recherchieren. Genau dafür fallen zusätzliche Suchgebühren an — in Berlin 20,00 bis 80,00 EUR, in München bis zu 100,00 EUR pro Fall.

Nachweis der Verwandtschaft (§ 62 Abs. 1 PStG)

Antragsberechtigt sind neben der betroffenen Person deren Ehegatten und Lebenspartner sowie deren Vorfahren — also auch Großeltern und Urgroßeltern — und deren Abkömmlinge. Ergibt sich die Verwandtschaft nicht aus Ihrem Ausweis, belegen Sie die Abstammungskette mit eigenen Geburtsurkunden, der Eheurkunde oder dem Stammbuch der Familie. Ohne diesen Nachweis lehnt das Standesamt den Antrag ab, auch wenn die Verwandtschaft tatsächlich besteht.

Darlegung des rechtlichen Interesses (§ 62 Abs. 2 PStG)

Wer nicht zum Kreis der unmittelbar Berechtigten gehört, muss ein rechtliches Interesse glaubhaft machen — ein bloß berechtigtes oder gar persönliches Interesse genügt nicht. Erforderlich ist also, dass die Urkunde zur Verfolgung oder Verteidigung von Rechten benötigt wird, etwa in einem Nachlass- oder Unterhaltsverfahren; belegt wird das typischerweise durch ein Gerichtsschreiben, einen Erbenermittlungsauftrag oder eine anwaltliche Vollmacht. Für Geschwister gilt eine Erleichterung: Bei Geburts- und Sterbeurkunden genügt die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses.

Schriftliche Vollmacht mit Ausweiskopie

Beantragen Sie die Urkunde für eine berechtigte Person, benötigen Sie eine von dieser unterschriebene Vollmacht sowie eine Kopie ihres Ausweisdokuments. Die Vollmacht sollte den Verwendungszweck und die Zahl der gewünschten Ausfertigungen nennen, damit das Standesamt den Umfang der Ermächtigung erkennen kann. Fehlt die Ausweiskopie des Vollmachtgebers, wird der Antrag regelmäßig zurückgestellt.

Nachweis für die Gebührenfreiheit

Wird die Urkunde für die gesetzliche Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder für Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld beziehungsweise Berufsausbildungsbeihilfe benötigt, ist sie gebührenfrei. Nennen Sie den Verwendungszweck im Antrag und legen Sie nach Möglichkeit das Anforderungsschreiben der Renten- oder Krankenkasse, der Familienkasse, der Elterngeldstelle oder des Jobcenters bei. Ohne Angabe des Zwecks wird die reguläre Gebühr erhoben, eine nachträgliche Erstattung ist nicht vorgesehen.

Postanschrift und Zahlungsangaben beim schriftlichen Antrag

Bei einem Antrag per Post, E-Mail oder Online-Formular benötigt das Standesamt eine vollständige Zustelladresse und eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen. Viele Ämter versenden die Urkunde erst nach Zahlungseingang oder legen einen Gebührenbescheid bei; einige verlangen einen frankierten Rückumschlag. Klären Sie das gewünschte Zahlungsverfahren vorab, sonst verzögert sich der Versand um Tage bis Wochen.

Zusätzliche Unterlagen bei Neugeborenen

Für die erstmalige Beurkundung einer Geburt reicht das Krankenhaus die Geburtsanzeige beim Standesamt ein; die Eltern liefern die Personaldokumente nach. Verlangt werden üblicherweise die Ausweise beider Elternteile, deren eigene Geburtsurkunden, bei verheirateten Eltern die Eheurkunde und bei unverheirateten Eltern die Vaterschaftsanerkennung samt Sorgeerklärung. Führen die Eltern unterschiedliche Namen, ist zusätzlich eine Namenserklärung für das Kind abzugeben.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

Sieben Schritte von der Zuständigkeitsprüfung bis zur fertigen Urkunde — mit den Stellen, an denen die meisten Anträge scheitern.

  1. 1

    Zuständiges Standesamt bestimmen

    Zuständig ist das Standesamt, in dessen Bereich die Geburt stattgefunden hat (§ 18 Abs. 1 PStG) — nicht das Standesamt Ihres heutigen Wohnortes. Entscheidend ist damit der Geburtsort im Sinne des Registereintrags, also häufig der Klinikstandort und nicht der Wohnort der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt. Diese Zuständigkeit gilt allerdings nur, solange das Geburtenregister fortgeführt wird: Nach § 5 Abs. 5 PStG beträgt die Fortführungsfrist 110 Jahre; danach sind die Register nach § 7 Abs. 3 PStG den zuständigen öffentlichen Archiven anzubieten. Wurde die Geburt im Ausland beurkundet und nie in ein deutsches Register nachbeurkundet, existiert kein deutscher Registereintrag — welche Stelle dann zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab und ist bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

  2. 2

    Antragsberechtigung nach § 62 PStG prüfen

    Prüfen Sie vor dem Antrag, ob Sie überhaupt zum berechtigten Personenkreis gehören: Das sind die Person, auf die sich der Eintrag bezieht, deren Ehegatten und Lebenspartner sowie deren Vorfahren und Abkömmlinge. Alle übrigen Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, was eine deutlich höhere Hürde ist als ein bloß berechtigtes Interesse und ohne belastbaren Nachweis regelmäßig zur Ablehnung führt. Geschwister sind privilegiert: Für Geburts- und Sterbeurkunden genügt bei ihnen ein berechtigtes Interesse. Gehören Sie nicht dazu, lassen Sie sich vor dem Antrag eine schriftliche Vollmacht einer berechtigten Person geben — das ist schneller und sicherer als der Versuch, ein rechtliches Interesse zu begründen.

  3. 3

    Angaben zur Geburt vollständig zusammenstellen

    Notieren Sie Vornamen und Geburtsnamen, das genaue Geburtsdatum, den Geburtsort und — soweit bekannt — die vollständigen Namen der Eltern einschließlich Geburtsnamen der Mutter. Je genauer diese Angaben sind, desto schneller findet das Standesamt den Eintrag; unvollständige oder falsche Angaben lösen dagegen Suchgebühren aus, die in Berlin zwischen 20,00 und 80,00 EUR liegen und in München bis zu 100,00 EUR betragen können. Allein für die Ermittlung des überhaupt zuständigen Standesamts berechnet Berlin 30,00 EUR. Wenn Sie den Geburtsort nur ungefähr kennen, recherchieren Sie ihn zunächst in Familiendokumenten, statt das Amt suchen zu lassen.

  4. 4

    Antragsweg wählen und Termin vereinbaren

    Sie können persönlich vorsprechen, den Antrag formlos per Post stellen, ihn — sofern die Kommune das zulässt — per E-Mail schicken oder ein Online-Formular nutzen; ein bundesweit einheitliches Portal gibt es nicht, weil jede Kommune ihr Verfahren selbst organisiert. Die persönliche Vorsprache ist der schnellste Weg, setzt aber in vielen Städten eine vorherige Terminvereinbarung voraus. Der schriftliche Antrag braucht keine besondere Form: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Verwandtschaftsverhältnis, Verwendungszweck, gewünschte Anzahl der Ausfertigungen und Ihre Anschrift genügen. Geben Sie im selben Schreiben an, ob Sie die deutsche oder die internationale Fassung benötigen.

  5. 5

    Identität und Berechtigung nachweisen

    Bei persönlicher Vorsprache legen Sie Ihren Personalausweis oder Reisepass im Original vor; das Standesamt gleicht die Daten unmittelbar mit dem Registereintrag ab. Beim schriftlichen oder Online-Antrag fügen Sie eine Ausweiskopie bei und ergänzen — je nach Konstellation — den Abstammungsnachweis, die unterschriebene Vollmacht mit Ausweiskopie des Vollmachtgebers oder die Darlegung des rechtlichen Interesses. Unvollständige Nachweise führen nicht zur Ablehnung, aber zu einer Rückfrage per Post, die den Vorgang typischerweise um ein bis zwei Wochen verlängert.

  6. 6

    Gebühr zahlen oder Gebührenfreiheit geltend machen

    Die erste Ausfertigung kostet je nach Kommune 10,00 bis 15,00 EUR, jede weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigung ist ermäßigt und liegt zwischen 5,00 und 9,00 EUR. Bestellen Sie deshalb sofort alle Exemplare, die Sie absehbar brauchen — die Ermäßigung gilt ausschließlich bei gleichzeitiger Bestellung, eine spätere Nachbestellung wird wieder zum vollen Satz berechnet. Wird die Urkunde für Rente, Kranken- oder Unfallversicherung, Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld oder Berufsausbildungsbeihilfe benötigt, geben Sie diesen Zweck ausdrücklich an: Dann entfällt die Gebühr vollständig. Bezahlt wird je nach Amt bar, mit EC-Karte oder per Überweisung nach Gebührenbescheid.

  7. 7

    Urkunde prüfen und richtig aufbewahren

    Bei persönlicher Vorsprache erhalten Sie die Urkunde in der Regel sofort; schriftlich beantragte Urkunden brauchen rund zehn Werktage (Köln) beziehungsweise etwa zwei Wochen zuzüglich Postlaufzeit (München). Kontrollieren Sie sofort Schreibweise der Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort sowie die Elternangaben und melden Sie Abweichungen umgehend dem ausstellenden Standesamt — Korrekturen sind unkompliziert, solange der Fehler in der Ausfertigung liegt, und aufwendiger, wenn bereits der Registereintrag falsch ist. Bewahren Sie die Urkunde zusammen mit dem Stammbuch auf; eine gescannte Kopie ersetzt sie zwar nicht, hilft aber bei Verlust bei der Nachbestellung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Gebühr ist nach § 72 PStG Landesrecht. Bundesweit einheitliche Preise gibt es nicht — hier die realen Sätze großer Standesämter.

Gebühren im Detail

Erste Ausfertigung10,00–15,00 EUR — Köln 10,00 EUR · Berlin 12,00 EUR · München 12,00 EUR · Münster 15,00 EUR
Weitere AusfertigungenErmäßigt, meist die Hälfte bis rund 60 % der Erstgebühr: Köln 5,00 EUR · Berlin 6,00 EUR (ab der 2. Urkunde nur die Hälfte) · München 6,00 EUR · Münster 9,00 EUR. Die Ermäßigung gilt nur bei gleichzeitiger Bestellung.
Internationale UrkundeGebühr identisch mit der deutschen Urkunde — in München 12,00 EUR; in Köln gelten dieselben Gebührensätze.
GebührenfreiFür die gesetzliche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld und Berufsausbildungsbeihilfe — Verwendungszweck muss angegeben werden.
Suchgebühr bei unvollständigen AngabenBerlin 20,00–80,00 EUR je nach Aufwand (30,00 EUR allein für die Ermittlung des zuständigen Standesamts); München bis zu 100,00 EUR pro Fall.
Rechtsgrundlage der Gebühr§ 72 PStG verweist auf das Landesrecht; in Berlin etwa die Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 02.07.2019.
ZahlungsortKasse des Standesamts des Geburtsortes oder Überweisung nach Gebührenbescheid
ZahlungsmittelBargeld, EC-/Girocard oder Überweisung — je nach Kommune; Kreditkarten werden längst nicht überall akzeptiert

So zahlen Sie am wenigsten: Der größte Hebel ist die Gebührenfreiheit. Wenn die Urkunde ohnehin für die Rentenversicherung, die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Familienkasse, die Elterngeldstelle, das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit bestimmt ist, geben Sie den Zweck im Antrag ausdrücklich an und legen Sie das Anforderungsschreiben bei — dann kostet die Ausfertigung nichts. Der zweite Hebel ist die gleichzeitige Bestellung: Zwei Urkunden zusammen kosten in Berlin 18,00 EUR, zwei einzeln nachbestellte dagegen 24,00 EUR. Der dritte Hebel sind vollständige Angaben, denn eine Suchgebühr kann die eigentliche Urkundengebühr um ein Vielfaches übersteigen.

Beachten Sie außerdem, dass zusätzliche Kosten außerhalb des Standesamts entstehen können: Eine Apostille für Staaten außerhalb der Europäischen Union wird gesondert berechnet, ebenso beglaubigte Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer. Innerhalb der EU sind beide Positionen in aller Regel überflüssig, weil die Verordnung (EU) 2016/1191 die Apostille für Personenstandsurkunden abgeschafft und stattdessen mehrsprachige Formulare als Übersetzungshilfe eingeführt hat.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise und Sonderfälle

Fristen, Altfälle, Namensänderungen und internationale Verwendung — die Punkte, die in Standardratgebern fehlen.

110-Jahre-Grenze bei alten Jahrgängen. Das Geburtenregister wird nach § 5 Abs. 5 PStG nur 110 Jahre lang fortgeführt. Danach sind die Register nach § 7 Abs. 3 PStG den zuständigen öffentlichen Archiven anzubieten; zuständig ist dann das Stadt- oder Landesarchiv, nicht mehr das Standesamt. Das Archiv stellt keine Personenstandsurkunden mehr aus, sondern nur noch einfache oder beglaubigte Kopien des Eintrags — für Ahnenforschung ist das der übliche Weg.

Anzeigefrist bei Neugeborenen: eine Woche. Nach § 18 Abs. 1 PStG ist die Geburt binnen einer Woche dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Anzeigepflichtig sind nach § 19 PStG zunächst die sorgeberechtigten Eltern; bei einer Geburt in einer Klinik oder Geburtshilfeeinrichtung übernimmt nach § 20 PStG der Träger der Einrichtung die Anzeige. Für Totgeburten gilt eine kürzere Frist: Sie sind spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzuzeigen.

Urkunde ohne Geschlecht und Elternangaben. § 59 Abs. 2 PStG erlaubt es ausdrücklich, das Geschlecht und die Angaben zu den Eltern auf Verlangen wegzulassen. Das ist etwa bei Bewerbungsunterlagen, Vereinsanmeldungen oder in sensiblen familiären Konstellationen hilfreich. Äußern Sie den Wunsch bei der Beantragung, denn eine bereits ausgestellte Urkunde kann nicht nachträglich geändert werden.

Selbstbestimmungsgesetz seit 1. November 2024. Seit Inkrafttreten des SBGG können Geschlechtseintrag und Vornamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt geändert werden. Das Verfahren ist zweistufig: Zuerst wird die Änderung angemeldet, die Beurkundung ist frühestens drei Monate danach möglich. Nach der Beurkundung wird die Geburtsurkunde mit den neuen Angaben ausgestellt; bereits vorhandene Ausfertigungen bleiben auf dem alten Stand und müssen neu bestellt werden.

Innerhalb der EU brauchen Sie keine Apostille. Die Verordnung (EU) 2016/1191 befreit Personenstandsurkunden von der Apostille-Pflicht zwischen den Mitgliedstaaten; stattdessen erhalten Sie auf Antrag ein mehrsprachiges Formular, das als Übersetzungshilfe dient. Für Staaten außerhalb der EU bleibt je nach Zielland eine Apostille oder eine Legalisation erforderlich. Prüfen Sie das vor der Bestellung, sonst zahlen Sie eine Beglaubigung, die niemand verlangt.

Antragsbefugnis ab 16 Jahren. Jugendliche können ihre eigene Geburtsurkunde ab dem vollendeten 16. Lebensjahr selbst beantragen, ohne Begleitung der Eltern. Für jüngere Kinder handeln die sorgeberechtigten Eltern, die dabei ihre eigene Identität und das Sorgerecht nachweisen müssen. Das ist besonders relevant bei Ausbildungsbeginn, Bewerbungen und dem ersten eigenen Passantrag.

Geschwister sind privilegiert. Grundsätzlich müssen Personen außerhalb des Kernkreises ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Bei Geburts- und Sterbeurkunden reicht für Geschwister jedoch ein berechtigtes Interesse aus — etwa die Regelung eines Nachlasses oder die Klärung familiärer Verhältnisse. Weisen Sie im Antrag ausdrücklich auf diese Ausnahme hin, wenn ein Sachbearbeiter sie übersieht.

Erster Reisepass fürs Kind. Der Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft; Kinder erhalten seither einen regulären elektronischen Reisepass für 37,50 EUR (unter 24 Jahren), für den die Geburtsurkunde als Abstammungsnachweis vorzulegen ist. Seit dem 1. Mai 2025 sind Papier-Passbilder für Personalausweis und Reisepass unzulässig — zulässig ist nur noch ein digitales Lichtbild aus dem Behörden-Terminal (6,00 EUR) oder von einem zertifizierten Fotografen mit DataMatrix-Code. Details finden Sie auf unserer Seite zum Reisepass.

Die Geburtsurkunde verfällt nicht. Eine einmal ausgestellte Geburtsurkunde behält ihre Gültigkeit; ein Ablaufdatum gibt es nicht. Manche Stellen verlangen dennoch eine „aktuelle“ Ausfertigung, weil sie sicherstellen wollen, dass zwischenzeitliche Registeränderungen — etwa eine Namensänderung oder eine Adoption — berücksichtigt sind. Fragen Sie im Zweifel bei der anfordernden Stelle nach, bevor Sie unnötig neu bestellen.

Online-Beantragung ist Kommunensache. Zahlreiche Standesämter bieten Online-Formulare oder Serviceportale an, über die Sie die Urkunde anfordern und per Post zugesandt bekommen. Ob dieser Weg offensteht und ob die Identität per Ausweiskopie oder elektronisch geprüft wird, entscheidet die jeweilige Kommune. Rechnen Sie in jedem Fall mit den regulären Bearbeitungszeiten von rund zehn Werktagen bis zwei Wochen zuzüglich Postlaufzeit.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler und ihre Folgen

Jeder dieser Fehler kostet konkret Geld, Zeit oder führt zur Ablehnung des Antrags.

Antrag beim Standesamt des Wohnortes gestellt. Zuständig ist das Standesamt des Geburtsortes (§ 18 Abs. 1 PStG). Der Antrag wird nicht bearbeitet und im besten Fall weitergeleitet — Sie verlieren ein bis zwei Wochen, im schlechteren Fall erhalten Sie lediglich eine Absage und müssen komplett neu beantragen.

Mit einem „berechtigten Interesse“ argumentiert. § 62 Abs. 2 PStG verlangt von Dritten ein rechtliches Interesse, also die Verfolgung oder Verteidigung konkreter Rechte. Wer nur ein persönliches oder berechtigtes Interesse vorträgt, erhält einen ablehnenden Bescheid — die Bearbeitungsgebühr kann trotzdem anfallen, und der Vorgang ist verloren. Ausnahme: Für Geschwister genügt bei Geburtsurkunden ein berechtigtes Interesse.

Angenommen, nur Eltern und Kinder seien berechtigt. § 62 Abs. 1 PStG berechtigt sämtliche Vorfahren und Abkömmlinge — Großeltern und Urgroßeltern also ebenso wie Enkel und Urenkel. Wer sich fälschlich für nicht berechtigt hält, besorgt sich unnötig eine Vollmacht oder verzichtet ganz auf die Urkunde und verzögert dadurch Renten-, Erb- oder Familienverfahren.

Gebührenfreiheit nicht geltend gemacht. Wer den Verwendungszweck Rente, Kranken- oder Unfallversicherung, Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld oder Berufsausbildungsbeihilfe nicht angibt, zahlt die volle Gebühr von 10,00 bis 15,00 EUR — pro Exemplar und ohne Aussicht auf nachträgliche Erstattung. Bei einer Familie mit mehreren Kindern summiert sich das schnell auf einen zweistelligen Betrag, der schlicht vermeidbar war.

Unvollständige Angaben zur Geburt gemacht. Fehlen Geburtsdatum, Geburtsname oder der genaue Geburtsort, muss das Standesamt recherchieren und stellt dafür Suchgebühren in Rechnung: in Berlin 20,00 bis 80,00 EUR je nach Aufwand, in München bis zu 100,00 EUR. Die Suchgebühr fällt auch dann an, wenn am Ende gar kein Eintrag gefunden wird.

Nur ein Exemplar bestellt und später nachbestellt. Die ermäßigte Gebühr für Zweit- und Folgeausfertigungen gilt ausschließlich bei gleichzeitiger Bestellung. Wer in Berlin zwei Urkunden zusammen bestellt, zahlt 18,00 EUR; wer zweimal einzeln bestellt, zahlt 24,00 EUR — zuzüglich einer zweiten Bearbeitungszeit von bis zu zwei Wochen.

Bei alten Jahrgängen das Standesamt angeschrieben. Für Geburten, die mehr als 110 Jahre zurückliegen, ist das Register nicht mehr beim Standesamt, sondern beim öffentlichen Archiv (§ 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3 PStG). Das Standesamt kann dann keine Geburtsurkunde mehr ausstellen; Sie erhalten eine Absage und müssen den Vorgang beim Stadt- oder Landesarchiv neu beginnen, das ausschließlich Kopien des Registereintrags liefert.

Urkunde statt beglaubigtem Registerausdruck bestellt. Standesämter verlangen bei der Anmeldung der Eheschließung und Einbürgerungsbehörden im Abstammungsnachweis häufig den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 PStG. Wer die kurze Urkunde nach § 59 PStG vorlegt, bekommt sie zurückgewiesen, zahlt eine zweite Gebühr und verliert erneut ein bis zwei Wochen.

Apostille für die Verwendung innerhalb der EU beantragt. Seit der Verordnung (EU) 2016/1191 ist für Personenstandsurkunden zwischen EU-Mitgliedstaaten keine Apostille mehr erforderlich; ein mehrsprachiges Formular genügt als Übersetzungshilfe. Wer sie dennoch beantragt, zahlt eine zusätzliche Gebühr und wartet unnötig auf einen Beglaubigungsvermerk, den die Zielbehörde gar nicht verlangt.

Geburtsurkunde mit Sterbeurkunde verwechselt. Für den Nachweis eines Todesfalls, etwa gegenüber Nachlassgericht, Versicherung oder Bank, wird die Sterbeurkunde benötigt, ausgestellt vom Standesamt des Sterbeortes. Die Geburtsurkunde wird dort nicht akzeptiert; die falsche Bestellung kostet eine volle Gebühr und verzögert die Nachlassabwicklung.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wer darf eine Geburtsurkunde beantragen?

Nach § 62 Abs. 1 PStG sind die Person, auf die sich der Registereintrag bezieht, deren Ehegatten und Lebenspartner sowie deren Vorfahren und Abkömmlinge antragsberechtigt. Zu den Vorfahren zählen nicht nur die Eltern, sondern auch Großeltern und Urgroßeltern. Alle anderen Personen müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; für Geschwister genügt bei Geburts- und Sterbeurkunden ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse. Antragsbefugt ist, wer mindestens 16 Jahre alt ist.

Was kostet eine Geburtsurkunde 2026?

Die Gebühr ist nach § 72 PStG Landesrecht und liegt real zwischen 10,00 und 15,00 EUR: Köln verlangt 10,00 EUR, Berlin und München je 12,00 EUR, Münster 15,00 EUR. Weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigungen sind deutlich günstiger, in Köln 5,00 EUR, in Berlin und München 6,00 EUR, in Münster 9,00 EUR. Einen bundeseinheitlichen Preis gibt es nicht.

Wann ist die Geburtsurkunde kostenlos?

Für Zwecke der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld und Berufsausbildungsbeihilfe wird die Geburtsurkunde gebührenfrei ausgestellt. Sie müssen den Verwendungszweck jedoch angeben und im Zweifel das Anforderungsschreiben der Stelle vorlegen. Wer den Zweck nicht nennt, zahlt die reguläre Gebühr, ohne dass eine Erstattung vorgesehen ist.

Wie lange dauert die Ausstellung der Geburtsurkunde?

Bei persönlicher Vorsprache wird die Urkunde in der Regel sofort ausgestellt und ausgehändigt. Schriftliche und Online-Anträge dauern deutlich länger: Köln nennt rund zehn Werktage, München rund zwei Wochen zuzüglich Postlaufzeit. Fehlen Angaben und muss das Standesamt suchen, verlängert sich die Bearbeitung zusätzlich.

Kann ich die Geburtsurkunde online beantragen?

Viele Standesämter bieten ein Online-Formular an, mit dem Sie die Urkunde anfordern und per Post zugesandt bekommen. Ob und in welcher Form das möglich ist, entscheidet die jeweilige Kommune, ein bundesweit einheitliches Portal gibt es nicht. Die Identitätsprüfung erfolgt dabei über eine hochgeladene Ausweiskopie oder das elektronische Identitätsverfahren.

Wo bekomme ich die Geburtsurkunde eines Vorfahren von 1900?

Das Geburtenregister wird nach § 5 Abs. 5 PStG nur 110 Jahre lang fortgeführt. Danach sind die Register nach § 7 Abs. 3 PStG den zuständigen öffentlichen Archiven anzubieten, also dem Stadt- oder Landesarchiv. Das Archiv stellt keine Personenstandsurkunden mehr aus, sondern nur noch einfache oder beglaubigte Kopien des Registereintrags.

Was ist der Unterschied zwischen Geburtsurkunde und beglaubigtem Registerausdruck?

Die Geburtsurkunde nach § 59 PStG enthält nur den aktuellen Kernbestand: Vornamen und Geburtsnamen, Geschlecht, Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Namen der Eltern. Der beglaubigte Ausdruck aus dem Geburtenregister nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 PStG gibt dagegen den vollständigen Eintrag mit allen späteren Folgebeurkundungen wieder, etwa Namensänderungen oder Adoptionsvermerke. Für die Anmeldung der Eheschließung und für Einbürgerungsverfahren wird häufig genau dieser Registerausdruck verlangt.

Brauche ich für die Verwendung im Ausland eine Apostille?

Innerhalb der Europäischen Union nicht: Nach der Verordnung (EU) 2016/1191 entfällt für Personenstandsurkunden die Apostille, stattdessen erhalten Sie auf Wunsch ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe. Für Staaten außerhalb der EU ist je nach Zielland weiterhin eine Apostille oder eine Legalisation nötig. Alternativ steht die internationale mehrsprachige Geburtsurkunde nach dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 08.09.1976 zur Verfügung.

Kann die Urkunde ohne Angaben zu Geschlecht und Eltern ausgestellt werden?

Ja. Nach § 59 Abs. 2 PStG werden auf Verlangen das Geschlecht und die Angaben zu den Eltern nicht in die Geburtsurkunde aufgenommen. Das ist vor allem dann relevant, wenn die Urkunde einer Stelle vorgelegt werden soll, die diese Daten nicht benötigt. Sie müssen diesen Wunsch bei der Beantragung ausdrücklich äußern.

Innerhalb welcher Frist muss eine Geburt angezeigt werden?

Nach § 18 Abs. 1 PStG ist eine Geburt binnen einer Woche dem Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren wurde. Anzeigepflichtig sind nach § 19 PStG grundsätzlich die sorgeberechtigten Eltern; bei einer Geburt in einer Klinik oder Geburtshilfeeinrichtung übernimmt nach § 20 PStG der Träger der Einrichtung die Anzeige. Für Totgeburten gilt eine kürzere Frist: Sie sind spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzuzeigen.

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