Geburtsurkunde beantragen
Standesamt · Personenstandswesen
Die Geburtsurkunde ist die zentrale Personenstandsurkunde eines Menschen. Ausgestellt wird sie vom Standesamt des Geburtsortes auf Grundlage von § 55 Abs. 1 Nr. 3 PStG; welche Angaben sie enthält, bestimmt § 59 PStG — die Vornamen und den Geburtsnamen des Kindes, das Geschlecht, den Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt und die Vornamen und Familiennamen der Eltern. Gebraucht wird sie unter anderem für Kindergeld, Elterngeld, die Anmeldung der Eheschließung, den ersten Reisepass eines Kindes, Renten- und Erbverfahren sowie für Einbürgerungsanträge.
Die Gebühr ist kein Bundesrecht: Nach § 72 PStG regeln die Länder die Kosten selbst. Real bewegt sich die erste Ausfertigung zwischen 10,00 EUR (Köln) und 15,00 EUR (Münster), Berlin und München liegen bei 12,00 EUR. Für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für Kindergeld, Elterngeld, Bürgergeld und Berufsausbildungsbeihilfe wird die Urkunde gebührenfrei ausgestellt — ein Punkt, der bei der Beantragung ausdrücklich genannt werden muss.
Diese Seite erklärt Schritt für Schritt, wer nach § 62 PStG antragsberechtigt ist, welche Unterlagen das Standesamt tatsächlich sehen will, wann statt der Urkunde ein beglaubigter Registerausdruck verlangt wird und warum bei Jahrgängen, die älter als 110 Jahre sind, nicht mehr das Standesamt, sondern das Stadt- oder Landesarchiv zuständig ist.
