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Namensänderung beantragen

Standesamt · Personenstandswesen · Namensrecht seit 1. Mai 2025

Persönlich

Eine Namensänderung ist in Deutschland auf zwei streng getrennten Wegen möglich: als familienrechtliche Erklärung beim Standesamt — etwa zum Ehenamen nach der Heirat oder zur Rückkehr zum Geburtsnamen nach einer Scheidung (§ 1355 BGB) — oder als öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG), die nur bei einem wichtigen Grund bewilligt wird. Welcher Weg für Sie gilt, entscheidet über Zuständigkeit, Unterlagen, Dauer und Gebühr.

Neu seit dem 1. Mai 2025: Die Reform des Namensrechts hat den echten Doppelnamen eingeführt. Nach § 1355 Absatz 2 Nummer 3 BGB können Ehegatten heute einen Ehenamen bestimmen, der aus den Namen beider Ehegatten gebildet ist — beide führen dann denselben Doppelnamen. Zahlreiche ältere Ratgeber geben noch die vorherige Rechtslage wieder, nach der ein Doppelname nur als einseitiger Begleitname möglich war. Diese Aussage ist seit dem 1. Mai 2025 überholt.

Die Gebühren unterscheiden sich je nach Weg erheblich: Die Erklärung beim Standesamt kostet je nach Kommune ab 25,00 EUR, die öffentlich-rechtliche Namensänderung bewegt sich in kommunalen Rahmengebühren zwischen 2,50 EUR und 1.500,00 EUR, die sich nach Verwaltungsaufwand und Einkommensverhältnissen richten. Hinzu kommen in jedem Fall neue Ausweisdokumente: Der Personalausweis kostet seit dem 7. Februar 2026 46,00 EUR (27,60 EUR für Personen unter 24 Jahren), der Reisepass 70,00 EUR (37,50 EUR unter 24 Jahren).

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 1355 Abs. 2, 3 und 5 BGB · NamÄndG
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Standesamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Gebühren der öffentlich-rechtlichen Namensänderung setzen Länder und Kommunen selbst fest. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenErklärung beim Standesamt: ab 25,00 EURÖffentlich-rechtlich: kommunale Rahmengebühr, 2,50–1.500,00 EUR
BearbeitungszeitErklärung: wirksam mit der BeurkundungÖffentlich-rechtlich: abhängig von der zuständigen Behörde
ModalitätPersönlich, mit öffentlicher BeglaubigungStandesamt bzw. zuständige Verwaltungsbehörde
Namensrechtsreform

Was sich zum 1. Mai 2025 geändert hat

Der echte Doppelname als Ehename

Echter Doppelname

Der Ehename kann aus den Namen beider Ehegatten gebildet werden (§ 1355 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Beide führen ihn gemeinsam.

Bindestrich freiwillig

Die Namen werden mit Bindestrich verbunden, sofern die Ehegatten nichts anderes bestimmen — also auch ohne Bindestrich möglich.

Höchstens zwei Namen

Ein neu gebildeter Doppelname darf aus höchstens zwei Einzelnamen bestehen. Drei Bestandteile sieht das Gesetz nicht vor.

Auch für bestehende Ehen

Die Bestimmung des Ehenamens ist nicht an die Trauung gebunden und kann jederzeit nachgeholt werden.

Bis zum 30. April 2025 galt: Die Ehegatten mussten sich für einen Familiennamen als Ehenamen entscheiden; wer seinen eigenen Namen nicht aufgeben wollte, konnte ihn dem Ehenamen lediglich als Begleitname voran- oder anstellen — und zwar nur für sich selbst. Ein gemeinsamer, aus beiden Namen zusammengesetzter Familienname war ausgeschlossen. Genau das hat die Reform geändert: Heiraten Frau Müller und Herr Schmidt, können sie seit dem 1. Mai 2025 „Müller-Schmidt“ oder „Schmidt-Müller“ — auf Wunsch auch ohne Bindestrich — als gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Der Doppelname ist dann der Ehename beider und wird nicht mehr nur von einer Person geführt.

Zwei Grenzen bleiben: Erstens darf der neu gebildete Doppelname aus höchstens zwei Einzelnamen bestehen. Wer bereits einen Mehrfachnamen führt, muss deshalb für die Bildung des Ehenamens jeweils einen dieser Namen auswählen. Zweitens kommt ein zusätzlicher Begleitname nach § 1355 Absatz 3 BGB nur in Betracht, wenn der Ehename aus einem Einzelnamen besteht — andernfalls entstünde ein dreiteiliger Name, den das Gesetz nicht vorsieht. Wer weiterhin die klassische Lösung bevorzugt, kann sie unverändert wählen: Ehename ist der Geburtsname oder der geführte Familienname eines Ehegatten, der andere Ehegatte stellt seinen Namen als Begleitname voran oder fügt ihn an.

Die Reform reicht über das Ehenamensrecht hinaus. Sie hat die Namensänderung für Stief- und Scheidungskinder erleichtert, sodass ein Kind seinen Namen leichter an den der Familie anpassen oder nach einer Trennung wieder ablegen kann — Einzelheiten und die erforderlichen Erklärungen klärt das Standesamt, für Kinder siehe auch unsere Seite zur Namenserklärung für ein Kind. Geändert hat sich außerdem das internationale Namensrecht: Seit dem 1. Mai 2025 ist deutsches Namensrecht im Grundsatz auf alle Personen anwendbar, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Damit stehen die neuen Gestaltungsmöglichkeiten auch Ehepaaren ohne deutschen Pass offen.

Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Gültiger Personalausweis oder Reisepass (Original)

Jede Person, die eine Erklärung zur Namensführung abgibt, muss sich persönlich ausweisen — die Beurkundung beziehungsweise öffentliche Beglaubigung setzt die zweifelsfreie Identitätsfeststellung voraus. Kopien, Fotos auf dem Smartphone und abgelaufene Dokumente werden nicht akzeptiert; der Termin endet dann ergebnislos. Bringen beide Ehegatten ihre Erklärung gemeinsam ab, benötigt jeder ein eigenes gültiges Dokument.

Eheurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister

Der Nachweis der Eheschließung ist die Grundlage jeder Erklärung zum Ehenamen und zum Begleitnamen. Zuständig für die Ausstellung ist das Standesamt, das die Ehe beurkundet hat; dort können Sie die Eheurkunde auch nachträglich anfordern. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, verlangen die Standesämter regelmäßig die ausländische Urkunde samt beglaubigter Übersetzung und — je nach Staat — eine Apostille oder Legalisation; welche Form genügt, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Geburtsurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister

Die Geburtsurkunde belegt Ihren Geburtsnamen — und damit den Namen, der als Ehename oder als Begleitname überhaupt in Betracht kommt. Sie erhalten sie beim Standesamt des Geburtsortes; bei einer Namensänderung ist die beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister häufig die bessere Wahl, weil sie sämtliche späteren Namensänderungen als Randvermerk ausweist. Fordern Sie das Dokument frühzeitig an: Die Bearbeitung und der Postweg dauern je nach Standesamt einige Tage bis Wochen. Wie das geht, erklärt unsere Seite zur Geburtsurkunde.

Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk oder Sterbeurkunde

Wer nach einer Scheidung zum Geburtsnamen zurückkehren möchte, muss nachweisen, dass die Ehe rechtskräftig geschieden ist — der bloße Beschluss ohne Rechtskraftvermerk genügt nicht. Den Vermerk erteilt das Familiengericht, das die Scheidung ausgesprochen hat. Verwitwete legen stattdessen die Sterbeurkunde des Ehegatten vor, die das Standesamt des Sterbeortes ausstellt.

Erklärungs- bzw. Antragsformular

Für die Erklärung zur Namensführung hält jedes Standesamt ein eigenes Formular bereit, das in der Regel auf dem Verwaltungsportal der Kommune zum Herunterladen steht. Unterschrieben wird es erst im Termin vor der Urkundsperson, denn die Unterschrift ist Gegenstand der öffentlichen Beglaubigung. Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung gibt es ein gesondertes Antragsformular der zuständigen Verwaltungsbehörde.

Schriftliche Begründung mit Nachweisen (nur öffentlich-rechtlich)

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung wird nur bewilligt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt — und den müssen Sie belegen, nicht nur behaupten. Je nach Fallgestaltung kommen ärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahmen, Schreiben von Behörden und Arbeitgebern über wiederholte Verwechslungen, Nachweise über eine Einbürgerung oder Belege für die tatsächliche Namensführung im Alltag in Betracht. Ohne aussagekräftige Unterlagen wird der Antrag abgelehnt, die Gebühr kann dennoch anfallen.

Zusätzliche Nachweise je nach Behörde

Viele Verwaltungsbehörden verlangen für die öffentlich-rechtliche Namensänderung ergänzende Unterlagen, etwa eine aktuelle Meldebescheinigung, ein Führungszeugnis oder eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, um Missbrauch zum Nachteil von Gläubigern auszuschließen. Welche Nachweise konkret gefordert werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde — fragen Sie die Liste vor dem Termin schriftlich ab. Ein Führungszeugnis beantragen Sie beim Bürgeramt oder online beim Bundesamt für Justiz.

Unterlagen und Zustimmungen bei Kindern

Soll sich die Namensänderung auf ein Kind erstrecken, sind zusätzlich dessen Geburtsurkunde und der Nachweis des Sorgerechts vorzulegen; steht die elterliche Sorge beiden Elternteilen zu, wird regelmäßig die Zustimmung des anderen Elternteils benötigt. Ältere Kinder müssen der Namensänderung selbst zustimmen beziehungsweise eine eigene Erklärung abgeben. Welche Erklärungen im konkreten Alter erforderlich sind, prüft das Standesamt vorab — klären Sie das vor dem Termin, sonst fehlt am Ende eine Unterschrift.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Rechtsweg bestimmen: Erklärung oder öffentlich-rechtlicher Antrag

    Klären Sie zuerst, ob Ihr Anliegen familienrechtlich gelöst werden kann. Alles, was mit Eheschließung, Scheidung, Verwitwung oder der Namensführung von Kindern zusammenhängt, läuft als Erklärung nach § 1355 BGB über das Standesamt — schnell, mit fester Gebühr und ohne Ermessensentscheidung. Nur wenn kein familienrechtlicher Anlass besteht, kommt die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz in Betracht; sie ist gegenüber dem familienrechtlichen Weg nachrangig und setzt einen wichtigen Grund voraus. Wer den falschen Weg wählt, verliert Wochen und zahlt unter Umständen eine Gebühr für einen Antrag, der schon aus formalen Gründen abgelehnt wird.

  2. 2

    Gewünschte Namensführung festlegen

    Legen Sie die konkrete Namensvariante fest, bevor Sie den Termin buchen — im Beurkundungstermin selbst ist dafür keine Zeit. Als Ehename kommen nach § 1355 Absatz 2 BGB in Betracht: der Geburtsname eines Ehegatten, der zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname eines Ehegatten oder — seit dem 1. Mai 2025 — ein aus den Namen beider Ehegatten gebildeter Doppelname. Entscheiden Sie zugleich über die Reihenfolge und darüber, ob der Doppelname mit Bindestrich geschrieben wird: Ohne abweichende Bestimmung verbindet das Gesetz die Namen mit Bindestrich. Prüfen Sie außerdem, ob zusätzlich ein Begleitname gewünscht ist — er ist nur möglich, wenn der Ehename aus einem Einzelnamen besteht.

  3. 3

    Zuständige Stelle ermitteln

    Für jede Erklärung zur Namensführung ist das Standesamt zuständig: entweder das Standesamt, das die Ehe beurkundet hat, oder — bei nachträglichen Erklärungen — regelmäßig auch das Standesamt Ihres Wohnorts, das die Erklärung entgegennimmt und weiterleitet. Bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung richtet sich die Zuständigkeit dagegen nach Landesrecht und ist uneinheitlich: In Berlin entscheiden die Standesämter der Bezirke, in vielen Flächenländern die untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Ordnungs- oder Bürgeramt — in Stralsund etwa das Ordnungsamt, Abteilung Meldewesen. Suchen Sie die Leistung deshalb im Verwaltungsportal Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises, statt sich auf allgemeine Angaben zu verlassen.

  4. 4

    Termin buchen und Urkunden rechtzeitig beschaffen

    Buchen Sie den Termin erst, wenn die Beschaffung der Urkunden angestoßen ist — Personenstandsurkunden aus anderen Städten brauchen Zeit, bei ausländischen Urkunden mit Übersetzung und Apostille oft mehrere Wochen. Verlangen Sie im Zweifel eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister statt einer einfachen Geburtsurkunde, weil sie Randvermerke zu früheren Namensänderungen enthält. Fragen Sie beim Standesamt zugleich schriftlich ab, welche Dokumente für Ihren Fall gefordert werden und ob beide Ehegatten persönlich erscheinen müssen. Ein Termin ohne vollständige Unterlagen wird abgebrochen und muss neu vereinbart werden.

  5. 5

    Erklärung beurkunden oder öffentlich beglaubigen lassen

    Die Erklärung zur Namensführung ist formgebunden: Wird sie nicht unmittelbar bei der Eheschließung abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden — durch das Standesamt oder eine Notarin beziehungsweise einen Notar. Ein formloser Brief, eine E-Mail oder ein selbst unterschriebenes Formular genügen nicht und lösen keinerlei Rechtswirkung aus. Unterschrieben wird deshalb erst vor der Urkundsperson. Mit der Beurkundung wirkt die Erklärung; das Standesamt trägt die neue Namensführung in die Personenstandsregister ein und stellt Ihnen auf Wunsch eine Bescheinigung über die Namensänderung aus, die Sie für alle weiteren Behördengänge benötigen.

  6. 6

    Öffentlich-rechtlichen Antrag begründen und einreichen

    Beim Weg über das Namensänderungsgesetz ist die Begründung das Herzstück des Verfahrens. Schildern Sie den wichtigen Grund konkret und belegen Sie ihn mit Unterlagen — pauschale Formulierungen wie „der Name gefällt mir nicht“ führen zur Ablehnung. Die Behörde prüft, ob Ihr Interesse an der Änderung das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt; dabei holt sie regelmäßig Stellungnahmen ein, etwa vom Standesamt, von der Meldebehörde oder von der Staatsanwaltschaft. Entschieden wird durch Bescheid, gegen den Ihnen der Rechtsweg offensteht. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht; die Dauer ist abhängig von der zuständigen Behörde.

  7. 7

    Gebühr zahlen — und Ermäßigung rechtzeitig beantragen

    Die Erklärung beim Standesamt wird nach der kommunalen Gebührenordnung abgerechnet und liegt in Berlin bei 25,00 EUR, in München bei 30,00 EUR und in Potsdam bei 47,00 EUR. Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung gilt eine Rahmengebühr, die die Behörde nach Verwaltungsaufwand und Einkommensverhältnissen innerhalb der Spanne festsetzt. Wer über ein geringes Einkommen verfügt oder Sozialleistungen bezieht, sollte die Ermäßigung oder den Erlass aus sozialen Gründen ausdrücklich beantragen und Einkommensnachweise beifügen — und zwar vor der Festsetzung, nicht erst nach Erhalt des Gebührenbescheids.

  8. 8

    Neue Ausweisdokumente beantragen

    Nach der Namensänderung weisen Ihre Dokumente einen Namen aus, den Sie nicht mehr führen — beantragen Sie deshalb zeitnah einen neuen Personalausweis (46,00 EUR ab 24 Jahren, 27,60 EUR darunter) und, falls benötigt, einen neuen Reisepass (70,00 EUR ab 24 Jahren, 37,50 EUR darunter). Bringen Sie die Bescheinigung über die Namensänderung oder die neue Eheurkunde mit. Wichtig: Seit dem 1. Mai 2025 sind Papier-Passbilder für Personalausweis und Reisepass unzulässig — die Übergangsfrist endete am 31. Juli 2025. Zulässig ist nur noch ein digitales Lichtbild, entweder am Terminal der Behörde für 6,00 EUR oder von einem zertifizierten Fotostudio mit DataMatrix-Code.

  9. 9

    Alle weiteren Stellen informieren

    Der neue Name gilt sofort, doch niemand außerhalb der Meldebehörden erfährt automatisch davon. Kümmern Sie sich anschließend um Führerschein und Fahrzeugpapiere bei der Kfz-Zulassungsstelle, um Bank und Sparkasse, Krankenkasse, Arbeitgeber, Rentenversicherung, Finanzamt, Versicherungen, Vermieter, Schule oder Hochschule sowie um laufende Verträge und Abonnements. Welche Stellen die Behörde selbst benachrichtigt, ist abhängig von der zuständigen Behörde — fragen Sie im Termin ausdrücklich nach und lassen Sie sich gegebenenfalls mehrere Ausfertigungen der Bescheinigung ausstellen.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Erklärung zur Namensführung (Standesamt)Kommunal festgelegt: Berlin 25,00 EUR · München 30,00 EUR (mehrere Erklärungen in einer Beurkundung 60,00 EUR) · Potsdam 47,00 EUR
Erklärung nach Scheidung oder VerwitwungDieselbe Gebührenposition wie die Erklärung zum Ehenamen — in Berlin 25,00 EUR für die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung
Öffentlich-rechtliche Änderung des FamiliennamensRahmengebühr der Kommune: Berlin 4,00–1.500,00 EUR · Wetteraukreis 25,00–1.500,00 EUR · Stralsund 210,00–970,00 EUR · Potsdam 2,50–1.050,00 EUR
Öffentlich-rechtliche Änderung des VornamensEigener, meist niedrigerer Rahmen: Wetteraukreis 25,00–500,00 EUR · Stralsund 140,00–625,00 EUR
Bemessung der RahmengebührNach Verwaltungsaufwand und Einkommensverhältnissen; Ermäßigung oder Erlass aus sozialen Gründen möglich
Neuer Personalausweis46,00 EUR ab 24 Jahren, 27,60 EUR unter 24 Jahren (§ 1 PAuswGebV, seit 7. Februar 2026)
Neuer Reisepass70,00 EUR ab 24 Jahren, 37,50 EUR unter 24 Jahren · 48 Seiten zusätzlich 22,00 EUR · Expresszuschlag 32,00 EUR
Digitales Lichtbild6,00 EUR am Terminal der Behörde oder Preis des zertifizierten Fotostudios (Papierbilder seit 1. Mai 2025 unzulässig)
Führerschein und weitere DokumenteAbhängig von der zuständigen Behörde
Zahlungsort und ZahlungsmittelBei der Stelle, die den Vorgang bearbeitet; welche Zahlungsmittel akzeptiert werden (Karte, Überweisung, bar), ist abhängig von der zuständigen Behörde

Der wichtigste Punkt zur Einordnung: Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung gibt es keine bundesweit einheitliche Gebühr. Länder und Kommunen setzen Rahmengebühren fest, innerhalb derer die Behörde den Betrag im Einzelfall bestimmt. Die häufig zitierte Spanne von „30 bis 500 EUR“ ist deshalb irreführend: Nach unten liegen die Rahmen teilweise deutlich niedriger (Potsdam ab 2,50 EUR, Berlin ab 4,00 EUR), nach oben reichen sie in mehreren Ländern bis 1.500,00 EUR. Wer den Antrag mit 500 EUR als Obergrenze kalkuliert, riskiert eine erhebliche Finanzierungslücke.

Innerhalb des Rahmens entscheiden zwei Faktoren: der Verwaltungsaufwand — ein Antrag mit umfangreichen Stellungnahmen und Anhörungen kostet mehr als ein einfach gelagerter Fall — und Ihre Einkommensverhältnisse. Weil die Gebühr einkommensabhängig ist, kann sie aus sozialen Gründen ermäßigt oder ganz erlassen werden. Legen Sie Einkommensnachweise, Bescheide über Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld bereits mit dem Antrag vor und beantragen Sie die Ermäßigung ausdrücklich; nachträgliche Anträge nach der Festsetzung sind deutlich schwieriger durchzusetzen.

Kalkulieren Sie außerdem die Folgekosten ein, die unabhängig vom gewählten Weg entstehen. Ein Ehepaar, das nach der Hochzeit einen gemeinsamen Doppelnamen bestimmt, zahlt nicht nur die Beurkundungsgebühr, sondern für beide Partner neue Ausweisdokumente: zweimal Personalausweis zu 46,00 EUR und, falls Reisen anstehen, zweimal Reisepass zu 70,00 EUR — zuzüglich der digitalen Lichtbilder. Für Kinder unter 24 Jahren gelten die ermäßigten Sätze von 27,60 EUR beziehungsweise 37,50 EUR. Weitere Kosten können für beglaubigte Urkunden, Übersetzungen und, bei notarieller Beglaubigung, für die Notargebühr anfallen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der echte Doppelname ist seit dem 1. Mai 2025 zulässig. § 1355 Absatz 2 Nummer 3 BGB erlaubt ausdrücklich einen Ehenamen, der aus den Namen beider Ehegatten gebildet ist. Beide Eheleute führen diesen Doppelnamen gemeinsam — anders als beim Begleitnamen, den nur eine Person trägt. Ratgeber, die noch behaupten, ein Ehename könne nicht aus beiden Familiennamen zusammengesetzt werden, geben die Rechtslage vor dem 1. Mai 2025 wieder.

Bindestrich oder nicht — Sie entscheiden. Das Gesetz verbindet die beiden Namen mit einem Bindestrich, sofern die Ehegatten nichts anderes bestimmen. Wollen Sie den Doppelnamen ohne Bindestrich führen, müssen Sie das in der Erklärung ausdrücklich festlegen. Klären Sie die Schreibweise vor dem Termin, denn sie wird genau so in die Personenstandsregister und später in Ihre Ausweisdokumente übernommen.

Höchstens zwei Namen — auch bei bestehenden Mehrfachnamen. Ein neu gebildeter Doppelname darf aus höchstens zwei Einzelnamen bestehen. Führt einer der Ehegatten bereits einen Mehrfachnamen, muss er für die Bildung des Ehenamens einen dieser Namen auswählen. Aus zwei Doppelnamen lässt sich also kein vierteiliger Name bilden.

Begleitname und Doppelname schließen einander aus. Der Begleitname nach § 1355 Absatz 3 BGB kommt nur in Betracht, wenn der Ehename aus einem einzelnen Namen besteht. Ist der Ehename bereits ein Doppelname, entstünde durch einen zusätzlichen Begleitnamen ein dreiteiliger Name — den sieht das Gesetz nicht vor. Überlegen Sie deshalb vorab, welche der beiden Gestaltungen Ihnen wichtiger ist.

Für den Ehenamen gibt es keine Frist. Die Bestimmung des Ehenamens ist nicht an die Trauung gebunden: Sie können sie bei der Eheschließung abgeben oder jederzeit später nachholen. Damit steht der echte Doppelname auch Paaren offen, die vor dem 1. Mai 2025 geheiratet haben. Je später Sie die Erklärung abgeben, desto mehr Dokumente und Verträge müssen Sie anschließend ändern — der einzige praktische Nachteil des Wartens.

Nach Scheidung oder Verwitwung haben Sie vier Möglichkeiten. § 1355 Absatz 5 BGB lässt zu, den Ehenamen zu behalten, den Geburtsnamen wieder anzunehmen, den vor der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder anzunehmen oder dem Ehenamen einen Begleitnamen voranzustellen beziehungsweise anzufügen. Die Erklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine Frist besteht nicht — Sie können auch Jahre nach der Scheidung noch zum Geburtsnamen zurückkehren.

Erleichterungen für Stief- und Scheidungskinder. Die Namensrechtsreform hat die Namensänderung für Kinder aus Patchwork-Konstellationen und nach einer Scheidung der Eltern vereinfacht. Ein Kind kann seinen Namen leichter an den der Familie anpassen, in der es lebt, und nach einer Trennung auch wieder ablegen. Welche Erklärungen und Zustimmungen im Einzelfall nötig sind, klärt das Standesamt — siehe auch unsere Seite zur Namenserklärung für ein Kind.

Deutsches Namensrecht gilt seit Mai 2025 unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Maßgeblich ist im Grundsatz der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland. Auch Ehepaare ohne deutschen Pass können damit die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1355 BGB einschließlich des echten Doppelnamens nutzen. Ob und in welchem Umfang daneben ausländisches Recht gewählt werden kann, prüft das Standesamt im Einzelfall.

Vorname und Familienname werden getrennt bewertet. Bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung gelten für beide unterschiedliche Gebührenrahmen: In Stralsund reicht der Rahmen beim Familiennamen von 210,00 EUR bis 970,00 EUR, beim Vornamen von 140,00 EUR bis 625,00 EUR; im Wetteraukreis stehen 25,00–1.500,00 EUR für den Familiennamen den 25,00–500,00 EUR für den Vornamen gegenüber. Auch inhaltlich wird getrennt geprüft — ein wichtiger Grund für den einen Namen begründet nicht automatisch die Änderung des anderen.

Die Zuständigkeit für den öffentlich-rechtlichen Weg ist uneinheitlich. In Berlin bearbeiten die Standesämter der Bezirke die öffentlich-rechtliche Namensänderung, in vielen Flächenländern liegt sie bei der unteren Verwaltungsbehörde, dem Ordnungs- oder dem Bürgeramt. Verlassen Sie sich nicht auf allgemeine Angaben, sondern suchen Sie die Leistung im Verwaltungsportal Ihrer Kommune — ein Antrag bei der falschen Stelle wird zwar weitergeleitet, kostet aber Wochen.

Ausweisdokumente nur noch mit digitalem Lichtbild. Seit dem 1. Mai 2025 sind Papier-Passbilder für Personalausweis und Reisepass unzulässig; die Übergangsfrist endete am 31. Juli 2025. Das Lichtbild entsteht entweder am Terminal der Behörde für 6,00 EUR oder bei einem zertifizierten Fotostudio, das es mit DataMatrix-Code elektronisch übermittelt. Planen Sie das bei der Terminbuchung für die neuen Dokumente nach der Namensänderung mit ein.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Sich auf veraltete Angaben zum Doppelnamen verlassen. Wer glaubt, ein gemeinsamer Doppelname sei unzulässig, wählt bei der Trauung eine Namensführung, die er eigentlich nicht will. Die Korrektur ist zwar jederzeit möglich, kostet aber erneut die Beurkundungsgebühr und für beide Partner neue Ausweisdokumente — schnell mehr als 200 EUR für zwei Personalausweise und zwei Reisepässe.

Mehr als zwei Namensbestandteile wünschen. Ein neu gebildeter Doppelname darf aus höchstens zwei Einzelnamen bestehen. Wer einen bestehenden Mehrfachnamen vollständig in den Ehenamen übernehmen will, erhält keine Beurkundung: Der Termin endet ergebnislos und muss nach der Auswahl eines Einzelnamens neu vereinbart werden.

Doppelnamen und Begleitnamen kombinieren wollen. Ist der Ehename bereits ein Doppelname, ist für einen zusätzlichen Begleitnamen kein Raum mehr. Standesämter weisen solche Erklärungen zurück — und wer erst im Termin merkt, dass die Wunschkonstruktion nicht möglich ist, entscheidet unter Zeitdruck über einen Namen, den er jahrzehntelang führen wird.

Die Erklärung formlos per Brief oder E-Mail abgeben. Erklärungen zur Namensführung, die nicht bei der Eheschließung selbst abgegeben werden, bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Ein unterschriebenes Formular ohne Beglaubigung entfaltet keine Rechtswirkung: Der bisherige Name bleibt bestehen, und alle darauf aufbauenden Anträge — vom neuen Personalausweis bis zur Kontoumschreibung — scheitern.

Den öffentlich-rechtlichen Antrag ohne belegten wichtigen Grund stellen. Bloße Unzufriedenheit mit dem Namen genügt nicht; ohne Nachweise wird der Antrag abgelehnt. Rechnen Sie damit, dass auch die ablehnende Entscheidung Verwaltungsaufwand auslöst und nach vielen Gebührenordnungen kostenpflichtig ist — ob und in welcher Höhe, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Mit 500 EUR als Kostenobergrenze kalkulieren. Die Rahmengebühren mehrerer Länder reichen bis 1.500,00 EUR. Wer die Ermäßigung aus sozialen Gründen nicht ausdrücklich und mit Einkommensnachweisen beantragt, erhält den Gebührenbescheid in der von der Behörde festgesetzten Höhe — eine nachträgliche Korrektur ist deutlich schwerer durchzusetzen als der rechtzeitige Antrag.

Mit 37,00 EUR für den neuen Personalausweis rechnen. Dieser Betrag galt bis zum 6. Februar 2026. Seit dem 7. Februar 2026 kostet der Personalausweis nach § 1 PAuswGebV 46,00 EUR ab 24 Jahren und 27,60 EUR darunter. Bei einer Familie mit mehreren neuen Dokumenten summiert sich die Differenz spürbar — kalkulieren Sie die aktuellen Sätze ein.

Papier-Passbilder zum Ausweistermin mitbringen. Seit dem 1. Mai 2025 sind sie für Personalausweis und Reisepass unzulässig, die Übergangsfrist endete am 31. Juli 2025. Ohne digitales Lichtbild kann der Antrag nicht aufgenommen werden — der Termin ist verloren und die Umstellung Ihrer Dokumente verzögert sich um Wochen.

Nur die Ausweise ändern und den Rest vergessen. Führerschein, Fahrzeugpapiere, Bankkonten, Krankenkasse, Versicherungen, Arbeitsvertrag und Grundbuch laufen sonst weiter auf den alten Namen. Weichen Kontoinhaber und Ausweis voneinander ab, weisen Banken und Behörden Vorgänge zurück, und Überweisungen oder Anträge scheitern an der Namensprüfung. Lassen Sie sich deshalb mehrere Ausfertigungen der Bescheinigung über die Namensänderung ausstellen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Ist ein echter Doppelname als Ehename erlaubt?

Ja. Seit dem 1. Mai 2025 können Ehegatten nach § 1355 Absatz 2 Nummer 3 BGB einen Ehenamen bestimmen, der aus den Namen beider Ehegatten gebildet ist — beide führen dann denselben Doppelnamen. Die Namen werden mit Bindestrich verbunden, sofern die Ehegatten nichts anderes bestimmen; ein Doppelname ohne Bindestrich ist also ebenfalls möglich. Ein neu gebildeter Doppelname darf aus höchstens zwei Einzelnamen bestehen.

Gilt der Doppelname auch für Paare, die vor Mai 2025 geheiratet haben?

Ja, denn die Bestimmung des Ehenamens ist nicht an die Trauung gebunden und kann jederzeit nachgeholt werden. Sie geben die Erklärung gegenüber dem Standesamt ab; wird sie nicht bei der Eheschließung selbst abgegeben, muss sie öffentlich beglaubigt werden. Dafür fällt die kommunale Beurkundungsgebühr an, in Berlin beispielsweise 25,00 EUR.

Was kostet die Namensänderung nach der Heirat?

Die Erklärung zur Namensführung beim Standesamt wird kommunal bepreist: Berlin verlangt 25,00 EUR, München 30,00 EUR und 60,00 EUR, wenn mehrere Erklärungen in einer Beurkundung zusammengefasst werden, Potsdam 47,00 EUR. Hinzu kommen die neuen Ausweisdokumente: Der Personalausweis kostet seit dem 7. Februar 2026 46,00 EUR ab 24 Jahren und 27,60 EUR darunter, der Reisepass 70,00 EUR beziehungsweise 37,50 EUR.

Was kostet eine öffentlich-rechtliche Namensänderung?

Die Gebühr ist eine Rahmengebühr, die die Länder und Kommunen festlegen und die sich nach Verwaltungsaufwand und Einkommensverhältnissen richtet. Die Rahmen sind weit: Berlin nennt für den Familiennamen 4,00 EUR bis 1.500,00 EUR, der Wetteraukreis 25,00 EUR bis 1.500,00 EUR, Stralsund 210,00 EUR bis 970,00 EUR und Potsdam 2,50 EUR bis 1.050,00 EUR. Die vielfach zitierte Spanne von 30 bis 500 EUR ist damit an beiden Enden falsch.

Kostet die Änderung des Vornamens dasselbe wie die des Familiennamens?

Nein, viele Gebührenordnungen unterscheiden beides ausdrücklich. In Stralsund reicht der Rahmen für den Familiennamen von 210,00 EUR bis 970,00 EUR, für den Vornamen von 140,00 EUR bis 625,00 EUR; im Wetteraukreis gelten für den Familiennamen 25,00 EUR bis 1.500,00 EUR und für den Vornamen 25,00 EUR bis 500,00 EUR. Auch inhaltlich prüft die Behörde beide Namen getrennt: Ein wichtiger Grund für die Änderung des einen Namens rechtfertigt nicht automatisch die Änderung des anderen. Welcher Rahmen für Sie gilt, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Kann ich nach Scheidung oder Verwitwung meinen Geburtsnamen wieder annehmen?

Ja. Nach § 1355 Absatz 5 BGB können Sie den Ehenamen behalten, Ihren Geburtsnamen oder den vor der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen wieder annehmen oder dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen beziehungsweise anfügen. Die Erklärung geben Sie gegenüber dem Standesamt ab; sie bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Eine Frist sieht das Gesetz nicht vor.

Was gilt als wichtiger Grund für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung?

Das Namensänderungsgesetz verlangt einen wichtigen Grund, der das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegt. In der Verwaltungspraxis anerkannt sind unter anderem anstößige oder lächerlich wirkende Namen, häufige Verwechslungen, eine schwere seelische Belastung durch den Namen sowie die Angleichung eines ausländischen Namens nach der Einbürgerung. Bloße Unzufriedenheit oder Geschmacksgründe genügen nicht; die Entscheidung trifft die Behörde im Einzelfall.

Welche Behörde ist für die Namensänderung zuständig?

Für alle familienrechtlichen Erklärungen — Ehename, Begleitname, Namensführung nach Scheidung oder Verwitwung — ist das Standesamt zuständig. Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung richtet sich die Zuständigkeit nach Landesrecht: In Berlin entscheiden die Standesämter der Bezirke, in vielen Flächenländern die untere Verwaltungsbehörde beziehungsweise das Ordnungs- oder Bürgeramt, in Stralsund etwa das Ordnungsamt, Abteilung Meldewesen.

Wie lange dauert die Namensänderung?

Die Erklärung zur Namensführung wirkt mit der Beurkundung durch das Standesamt, also unmittelbar im Termin. Für die öffentlich-rechtliche Namensänderung gibt es keine gesetzliche Bearbeitungsfrist; wie lange die Prüfung des wichtigen Grundes dauert, ist abhängig von der zuständigen Behörde und vom Umfang der vorgelegten Nachweise.

Gilt deutsches Namensrecht auch für ausländische Staatsangehörige?

Seit dem 1. Mai 2025 ist deutsches Namensrecht im Grundsatz auf alle Personen anwendbar, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben — unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Damit stehen die Gestaltungsmöglichkeiten des § 1355 BGB einschließlich des echten Doppelnamens auch Ehepaaren offen, die keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ob daneben ausländisches Recht gewählt werden kann, klärt das Standesamt im Einzelfall.

Welche Dokumente muss ich nach der Namensänderung ändern lassen?

Zuerst die Ausweisdokumente, denn Personalausweis und Reisepass weisen sonst einen Namen aus, den Sie nicht mehr führen. Seit dem 1. Mai 2025 sind dafür ausschließlich digitale Lichtbilder zulässig, entweder am Terminal der Behörde für 6,00 EUR oder von einem zertifizierten Fotostudio mit DataMatrix-Code. Danach folgen Führerschein und Fahrzeugpapiere, Bank, Krankenkasse, Arbeitgeber, Rentenversicherung, Versicherungen, Vermieter sowie laufende Verträge.

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