Namensänderung beantragen
Standesamt · Personenstandswesen · Namensrecht seit 1. Mai 2025
Eine Namensänderung ist in Deutschland auf zwei streng getrennten Wegen möglich: als familienrechtliche Erklärung beim Standesamt — etwa zum Ehenamen nach der Heirat oder zur Rückkehr zum Geburtsnamen nach einer Scheidung (§ 1355 BGB) — oder als öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG), die nur bei einem wichtigen Grund bewilligt wird. Welcher Weg für Sie gilt, entscheidet über Zuständigkeit, Unterlagen, Dauer und Gebühr.
Neu seit dem 1. Mai 2025: Die Reform des Namensrechts hat den echten Doppelnamen eingeführt. Nach § 1355 Absatz 2 Nummer 3 BGB können Ehegatten heute einen Ehenamen bestimmen, der aus den Namen beider Ehegatten gebildet ist — beide führen dann denselben Doppelnamen. Zahlreiche ältere Ratgeber geben noch die vorherige Rechtslage wieder, nach der ein Doppelname nur als einseitiger Begleitname möglich war. Diese Aussage ist seit dem 1. Mai 2025 überholt.
Die Gebühren unterscheiden sich je nach Weg erheblich: Die Erklärung beim Standesamt kostet je nach Kommune ab 25,00 EUR, die öffentlich-rechtliche Namensänderung bewegt sich in kommunalen Rahmengebühren zwischen 2,50 EUR und 1.500,00 EUR, die sich nach Verwaltungsaufwand und Einkommensverhältnissen richten. Hinzu kommen in jedem Fall neue Ausweisdokumente: Der Personalausweis kostet seit dem 7. Februar 2026 46,00 EUR (27,60 EUR für Personen unter 24 Jahren), der Reisepass 70,00 EUR (37,50 EUR unter 24 Jahren).
