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Eheschließung anmelden

Standesamt · Personenstandswesen

Persönlich§ 1310 BGB

Die Anmeldung der Eheschließung – früher „Aufgebot“ genannt – erfolgt persönlich beim Standesamt, in dessen Bezirk einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 12 PStG). Beide Verlobte sprechen gemeinsam vor, legen ihre Unterlagen vor und erklären, dass ihnen keine Ehehindernisse bekannt sind. Welche Nachweise verlangt werden, hängt von Staatsangehörigkeit und Familienstand ab; bei ausländischen Partnern ist häufig ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich. Anders als oft behauptet ist die Trauung selbst nicht automatisch teuer: Im zuständigen Standesamt und während der üblichen Öffnungszeiten ist sie in vielen Kommunen gebührenfrei – Kosten entstehen vor allem durch die Anmeldung, die Urkunden und Zuschläge für Wunschtermine oder externe Trauorte. Nach der Prüfung teilt das Standesamt das Ergebnis mit; ab dieser Mitteilung – nicht ab dem Anmeldetag – läuft die Sechsmonatsfrist des § 13 Abs. 4 PStG.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Standesamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenAnmeldung ca. 40–75 EUR · Trauung oft gebührenfreiZuschläge für Wunschtermine und externe Trauorte
BearbeitungszeitAbhängig von der zuständigen BehördeKeine gesetzliche Frist für die Terminvergabe
Gültigkeit der Anmeldung6 MonateAb Mitteilung des Prüfungsergebnisses (§ 13 Abs. 4 PStG)
ModalitätPersönlichBeide Partner müssen gemeinsam erscheinen
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Welche Unterlagen Ihr Standesamt verlangt, ergibt sich aus § 12 PStG und dem konkreten Einzelfall. Der Grundstock ist bundesweit gleich; alles Weitere hängt von Staatsangehörigkeit, Vorehen und gemeinsamen Kindern ab. Fordern Sie die verbindliche Liste vor dem Termin bei Ihrem Standesamt an – nur die zuständige Behörde kann abschließend sagen, welche Nachweise sie im Original, in beglaubigter Kopie oder in Übersetzung sehen will.

Gültige Ausweisdokumente beider Verlobten

Beide Partner weisen ihre Identität mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original nach; Kopien, Handyfotos und abgelaufene Dokumente werden nicht akzeptiert und der Termin endet dann ergebnislos. Der Ausweis muss auch am Tag der Trauung noch gültig sein, weil die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die Identität dort erneut feststellt. Läuft Ihr Dokument vorher ab, beantragen Sie rechtzeitig ein neues: Der Personalausweis kostet seit dem 7. Februar 2026 46,00 EUR ab 24 Jahren und 27,60 EUR darunter (§ 1 PAuswGebV), der Reisepass 70,00 EUR beziehungsweise 37,50 EUR (§ 27 PassV).

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister

Nach § 12 Abs. 2 PStG legen beide Verlobte einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister vor – nicht die alte Geburtsurkunde aus dem Stammbuch, weil der Registerausdruck zusätzliche Angaben zur Abstammung enthält. Ausgestellt wird er vom Standesamt des Geburtsortes, bei im Ausland Geborenen von der dortigen Registerbehörde. Eine gesetzliche Höchstfrist für das Alter des Ausdrucks gibt es nicht; viele Standesämter verlangen dennoch ein aktuelles Exemplar, üblich sind sechs Monate – wie streng das gehandhabt wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Erweiterte Meldebescheinigung mit Familienstand

Die erweiterte Meldebescheinigung weist Ihren aktuellen Wohnsitz und – anders als die einfache Meldebescheinigung – auch den Familienstand aus. Sie belegt gegenüber dem Standesamt, dass es örtlich zuständig ist, und dient zugleich als Anhaltspunkt für die Prüfung von Ehehindernissen. Ausgestellt wird sie vom Bürgeramt Ihres Wohnortes; die Gebühr legt jede Kommune selbst fest, elektronisch ist sie nach § 18 Abs. 3 BMG vielerorts kostenfrei. Auch hier gilt: Manche Standesämter akzeptieren nur Bescheinigungen jüngeren Datums, also besorgen Sie sie kurz vor dem Anmeldetermin.

Nachweise über frühere Ehen oder Lebenspartnerschaften

Wer schon einmal verheiratet oder verpartnert war, muss lückenlos nachweisen, dass diese Verbindung aufgelöst ist – sonst greift das Eheverbot der Doppelehe nach § 1306 BGB und die Anmeldung wird abgelehnt. Vorzulegen sind die Eheurkunde beziehungsweise ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister der Vorehe und zusätzlich das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder die Sterbeurkunde des früheren Ehepartners. Den Rechtskraftvermerk erteilt das Familiengericht, das geschieden hat; ein Urteil ohne diesen Vermerk genügt nicht. Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe verlangen viele Standesämter zuvor die Anerkennung der Auslandsscheidung durch die Landesjustizverwaltung – dieses Verfahren dauert oft mehrere Monate.

Ehefähigkeitszeugnis bei ausländischer Staatsangehörigkeit

Ausländische Verlobte benötigen nach § 1309 Abs. 1 BGB regelmäßig ein Ehefähigkeitszeugnis ihres Heimatstaates, das bestätigt, dass der Eheschließung nach dortigem Recht nichts entgegensteht. Ausgestellt wird es von der zuständigen Heimatbehörde oder der Auslandsvertretung; häufig sind zusätzlich eine Apostille oder Legalisation und eine Übersetzung durch eine in Deutschland beeidigte Person nötig. Das Zeugnis ist nur befristet gültig – üblicherweise sechs Monate – und sollte deshalb zeitlich passend beantragt werden. Stellt der Heimatstaat solche Zeugnisse nicht aus, tritt an ihre Stelle die Befreiung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts nach § 1309 Abs. 2 BGB.

Aufenthaltstitel, Apostille und beglaubigte Übersetzungen

Drittstaatsangehörige legen zusätzlich Visum oder Aufenthaltstitel vor, damit das Standesamt Identität und Aufenthaltsstatus zuordnen kann. Fremdsprachige Urkunden müssen grundsätzlich von einer in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzerin oder einem Übersetzer übertragen werden; Übersetzungen aus dem Ausland werden nicht überall anerkannt. Ob eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen genügt oder eine vollständige Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung erforderlich ist, richtet sich nach dem Ausstellungsstaat. Klären Sie diesen Punkt früh: Beschaffung, Überbeglaubigung und Übersetzung sind der häufigste Grund für Verzögerungen von mehreren Monaten.

Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder

Haben Sie bereits gemeinsame Kinder, verlangen viele Standesämter deren Geburtsurkunden oder beglaubigte Registerausdrucke. Hintergrund ist, dass sich mit der Eheschließung Fragen zur Namensführung der Kinder und – bei zuvor nicht gemeinsam sorgeberechtigten Eltern – zum Sorgerecht stellen können. Bringen Sie die Urkunden vorsorglich mit; ob und in welcher Form sie benötigt werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständiges Standesamt bestimmen

    Zuständig für die Anmeldung ist nach § 12 PStG das Standesamt, in dessen Bezirk einer der beiden Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Haben Sie unterschiedliche Wohnorte, können Sie frei wählen, bei welchem der beiden Standesämter Sie anmelden. Getraut werden dürfen Sie anschließend auch anderswo: Das Anmeldestandesamt leitet die Unterlagen und das Prüfungsergebnis an das Wunschstandesamt weiter. Kostenlos ist das nicht überall – Berlin berechnet für die Trauung bei einem anderen Standesamt 40,00 EUR. Wer im Ausland lebt und in Deutschland heiraten möchte, meldet dort an, wo die Trauung stattfinden soll.

  2. 2

    Ehefähigkeit und Eheverbote prüfen

    Bevor Sie Termine buchen, prüfen Sie die persönlichen Voraussetzungen: Nach § 1303 BGB kann eine Ehe nur zwischen Volljährigen geschlossen werden, und die Eheverbote der §§ 1306 bis 1308 BGB dürfen nicht greifen – dazu zählen eine noch bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie enge Verwandtschaft. Das Standesamt prüft diese Punkte von Amts wegen und verweigert die Mitwirkung, wenn ein Hindernis vorliegt. Klären Sie zweifelhafte Konstellationen deshalb vorab, statt sie erst im Anmeldetermin anzusprechen.

  3. 3

    Unterlagen beschaffen – so früh wie möglich

    Beantragen Sie den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister beim Standesamt Ihres Geburtsortes und die erweiterte Meldebescheinigung beim Bürgeramt. Waren Sie vorher verheiratet, holen Sie parallel die Eheurkunde der Vorehe und das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk ein. Der zeitkritischste Baustein ist das Ehefähigkeitszeugnis: Je nach Heimatstaat vergehen von der Beantragung bis zur apostillierten und übersetzten Fassung mehrere Monate. Fragen Sie beim Standesamt vorab die vollständige Liste ab und lassen Sie sich bestätigen, welche Dokumente im Original vorgelegt werden müssen – so vermeiden Sie doppelte Beschaffungskosten.

  4. 4

    Termin zur Anmeldung vereinbaren

    Die Anmeldung erfolgt in nahezu allen Kommunen nur nach vorheriger Terminvergabe, meist über das Verwaltungsportal der Stadt oder telefonisch. Halten Sie beim Buchen bereits Ihre Wunschdaten für die Trauung bereit, denn viele Standesämter reservieren Trautermine erst im Zusammenhang mit der Anmeldung. Eine gesetzliche Vorlaufzeit gibt es nicht – wie weit im Voraus Termine vergeben werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde. Manche Standesämter bieten eine Vorabprüfung der Unterlagen per E-Mail an; nutzen Sie diese Möglichkeit, wenn Auslandsdokumente im Spiel sind.

  5. 5

    Gemeinsam zur Anmeldung erscheinen

    Zur Anmeldung sprechen beide Verlobte persönlich vor, legen ihre Unterlagen im Original vor und erklären zu Protokoll, dass ihnen keine Ehehindernisse bekannt sind. Ist ein Partner nachweislich verhindert – etwa wegen eines Auslandsaufenthalts –, sieht das Personenstandsgesetz für diesen Fall eine schriftliche Anmeldung beziehungsweise eine schriftliche Ermächtigung des anderen Partners vor; ob und in welcher Form Ihr Standesamt sie akzeptiert, klären Sie unbedingt vorher. In diesem Termin werden auch die Wünsche zum Trauort, zu Trauzeugen und zur Namensführung aufgenommen. Die Anmeldegebühr wird in der Regel sofort fällig.

  6. 6

    Prüfung abwarten und Mitteilung erhalten

    Nach der Anmeldung prüft das Standesamt gemäß § 13 PStG, ob die Voraussetzungen für die Eheschließung vorliegen, und teilt Ihnen das Ergebnis mit. Diese Mitteilung ist der eigentliche Startschuss: Nach § 13 Abs. 4 PStG bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung, wenn seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass die Ehe geschlossen wurde. Die Frist läuft also ausdrücklich nicht ab dem Anmeldetag – bei Auslandsbezug können zwischen Anmeldung und Mitteilung Wochen liegen, um die sich der nutzbare Zeitraum nach hinten verschiebt. Notieren Sie sich das Datum der Mitteilung schriftlich, es ist Ihr maßgeblicher Fristanker.

  7. 7

    Trautermin, Trauort und Ehenamen festlegen

    Jetzt fixieren Sie Datum, Uhrzeit und Ort. Die Trauung im Trauzimmer des zuständigen Standesamts während der üblichen Öffnungszeiten ist in vielen Kommunen gebührenfrei; Zuschläge fallen an für Termine außerhalb der Öffnungszeiten, für Trauungen außerhalb der Amtsräume und für die Trauung bei einem anderen Standesamt. Parallel entscheiden Sie über den Ehenamen: Seit dem 1. Mai 2025 erlaubt § 1355 Abs. 2 Nr. 3 BGB auch einen echten Doppelnamen aus beiden Familiennamen, mit oder ohne Bindestrich. Die Erklärung können Sie bei der Eheschließung oder später abgeben (§ 1355 Abs. 4 BGB) – Einzelheiten und Formulare finden Sie unter Namensänderung nach der Heirat.

  8. 8

    Trauung, Beurkundung und Eheurkunde

    Die Ehe wird geschlossen, indem beide Partner persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen (§ 1310 Abs. 1 BGB). Bringen Sie zur Trauung erneut die gültigen Ausweisdokumente mit, Trauzeugen ebenfalls ihre eigenen. Anschließend wird die Eheschließung im Eheregister beurkundet (§ 15 PStG); die Eheurkunde erhalten Sie gegen Gebühr, in Berlin für 12,00 EUR, in Münster für 15,00 EUR für das erste und 9,00 EUR für jedes weitere Exemplar. Bewahren Sie mindestens ein Exemplar sicher auf, denn Krankenkasse, Finanzamt und Rentenversicherung fordern es regelmäßig an.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Die Gebühren für Anmeldung, Trauung und Urkunden legt jede Kommune beziehungsweise jedes Land in einer eigenen Gebührenordnung fest – eine bundeseinheitliche Traugebühr gibt es nicht. Die folgenden Beträge stammen aus veröffentlichten amtlichen Gebührenverzeichnissen und dienen als Orientierung; verbindlich ist die Satzung Ihrer Kommune.

Gebühren

Anmeldung der Eheschließungca. 40–75 EUR je nach Kommune (Berlin 45,00 EUR · München ca. 40 EUR · Münster 72,00 EUR)
Trauung im Trauzimmer zu den Öffnungszeitenin vielen Kommunen gebührenfrei (Berlin und Münster: keine eigene Traugebühr) · München ca. 80 EUR
Zuschlag außerhalb der ÖffnungszeitenBerlin 80,00 EUR · Münster freitags ab mittags 119 EUR, samstags 153 EUR
Trauung außerhalb der Amtsräume oder in AußenstellenBerlin 75,00–150,00 EUR · Münster (Freilichtmuseum Mühlenhof) 171 EUR · München 200–600 EUR je nach Trauort
Trauung bei einem anderen als dem AnmeldestandesamtBerlin 40,00 EUR
Prüfung bei Anwendung ausländischen RechtsBerlin zusätzlich 45,00 EUR je Ehegatte
EheurkundeBerlin 12,00 EUR · Münster 15,00 EUR (jedes weitere Exemplar 9,00 EUR)
Erklärung zum Ehenamen nach der TrauungBerlin 25,00 EUR
ZahlungsortBeim Standesamt, in der Regel bei der Anmeldung
ZahlungsmittelEC-Karte, Überweisung oder Bargeld – abhängig von der zuständigen Behörde

Wichtig für die Budgetplanung: Die Trauung selbst ist nicht der große Kostenblock. In Berlin ist sie im amtlichen Gebührenverzeichnis gar nicht aufgeführt und damit während der Öffnungszeiten gebührenfrei, in Münster werden ausschließlich Zuschläge für besondere Termine erhoben. Eine schlichte Trauung an einem Werktagvormittag kostet dort in der Summe rund 57 EUR – 45,00 EUR Anmeldung, 0,00 EUR Trauung, 12,00 EUR Eheurkunde. Die vielfach kursierende Angabe, eine standesamtliche Trauung koste „mindestens 120 EUR“, lässt sich aus keiner amtlichen Gebührenordnung ableiten. Teuer wird es erst durch Wunschentscheidungen: Samstagstermin, Trauung im Schloss oder Museum, auswärtiges Standesamt, zusätzliche Urkunden sowie bei internationalen Paaren Apostillen und beeidigte Übersetzungen, deren Preise privatwirtschaftlich kalkuliert sind.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Die Sechsmonatsfrist beginnt mit der Mitteilung, nicht mit der Anmeldung. § 13 Abs. 4 PStG formuliert es eindeutig: Sind seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Ehe geschlossen wurde, bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung der Voraussetzungen. Der Unterschied ist praxisrelevant, weil zwischen Anmeldung und Mitteilung bei Auslandsbezug Wochen liegen können – Ihr nutzbarer Zeitraum verschiebt sich entsprechend nach hinten. Läuft die Frist dennoch ab, werden Anmeldung und Prüfung vollständig wiederholt, samt erneuter Gebühr und erneuter Beschaffung veralteter Unterlagen.

Namensrechtsreform seit dem 1. Mai 2025: echter Doppelname möglich. Ehegatten können nach § 1355 Abs. 2 Nr. 3 BGB einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen – wahlweise mit oder ohne Bindestrich. Daneben bleiben die bekannten Varianten bestehen: den Geburtsnamen eines Partners zum Ehenamen machen, jeweils den bisherigen Namen behalten oder dem Ehenamen den eigenen Namen als Begleitnamen voranstellen beziehungsweise anfügen. Die Erklärung ist nach § 1355 Abs. 4 BGB bei der Eheschließung oder auch später möglich; eine nachträgliche Erklärung kostet in Berlin 25,00 EUR. Ältere Ratgeber, Formulare und Merkblätter, die einen echten Doppelnamen als unzulässig bezeichnen, geben den Rechtsstand vor dem 1. Mai 2025 wieder – Einzelheiten zur Umsetzung finden Sie unter Namensänderung nach der Heirat.

Ehemündigkeit und Eheverbote werden von Amts wegen geprüft. Eine Ehe darf nur zwischen volljährigen Personen geschlossen werden (§ 1303 BGB); eine Ausnahme für Minderjährige kennt das Gesetz nicht mehr. Verboten ist sie außerdem, solange eine frühere Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht (§ 1306 BGB), zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern (§ 1307 BGB) und zwischen durch Annahme als Kind verbundenen Personen, sofern das Familiengericht keine Befreiung erteilt (§ 1308 BGB). Wird ein solches Hindernis verschwiegen, kann die Ehe später gerichtlich aufgehoben werden.

Kein Ehefähigkeitszeugnis erhältlich? Befreiung über das Oberlandesgericht. Stellt der Heimatstaat keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, kann der Präsident des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk das Anmeldestandesamt liegt, nach § 1309 Abs. 2 BGB von diesem Erfordernis befreien. Den Antrag reichen Sie über Ihr Standesamt ein, das die Unterlagen mit einer Stellungnahme weiterleitet; geprüft wird dabei die Ehefähigkeit nach dem Heimatrecht anhand von Ersatzdokumenten. Die Befreiung gilt für die Dauer von sechs Monaten, ist gebührenpflichtig und kann mehrere Monate Bearbeitungszeit beanspruchen – kalkulieren Sie sie fest in Ihre Zeitplanung ein, bevor Sie eine Feier buchen.

Trauzeugen sind freiwillig. Seit dem Eheschließungsrechtsgesetz zum 1. Juli 1998 sind Trauzeugen in Deutschland nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. § 1312 Satz 2 BGB stellt klar, dass auf Wunsch der Eheschließenden bis zu zwei Trauzeugen zugezogen werden können. Sie müssen volljährig und geschäftsfähig sein, ein Verwandtschaftsverhältnis ist nicht erforderlich, und sie bringen zur Trauung ein gültiges Ausweisdokument mit. Melden Sie Trauzeugen möglichst schon bei der Anmeldung an, damit ihre Daten in der Niederschrift erfasst werden können.

Anmeldung und Trauung müssen nicht am selben Ort stattfinden. Angemeldet wird am Wohnsitzstandesamt, geheiratet werden darf grundsätzlich vor jedem Standesamt in Deutschland. Das Anmeldestandesamt leitet die Prüfungsunterlagen an das Traustandesamt weiter, sodass Sie die Nachweise nicht zweimal beschaffen müssen. Rechnen Sie mit einem Zuschlag – in Berlin 40,00 EUR – und mit etwas mehr Vorlauf, weil zwei Behörden beteiligt sind. Beliebte Trauorte und symbolträchtige Termine sind oft ein Jahr im Voraus vergeben; die Reservierung ist meist erst mit der Anmeldung verbindlich.

Nur die standesamtliche Trauung begründet die Ehe. Nach § 1310 Abs. 1 BGB wird die Ehe ausschließlich dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Eine kirchliche oder freie Trauung entfaltet keine zivilrechtliche Wirkung – ohne standesamtliche Eheschließung entstehen weder eheliches Güterrecht noch Erb-, Steuer- oder Rentenansprüche aus der Ehe. Legen Sie kirchliche Termine deshalb erst fest, wenn der standesamtliche Termin bestätigt ist.

Im Ausland geschlossene Ehen: Anerkennung und Nachbeurkundung. Eine im Ausland wirksam geschlossene Ehe wird in Deutschland grundsätzlich anerkannt, ohne dass ein besonderes Verfahren nötig wäre. Auf Antrag kann sie zusätzlich im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden; für Eheschließende ohne Wohnsitz im Inland ist dafür das Standesamt I in Berlin zuständig (§§ 34, 41 PStG). Die Nachbeurkundung ist freiwillig, erleichtert aber jeden späteren Urkundenbedarf gegenüber deutschen Behörden erheblich, weil Sie dann eine deutsche Eheurkunde anfordern können, statt jedes Mal die ausländische Urkunde übersetzen und überbeglaubigen zu lassen.

Planen Sie mit Puffer, nicht mit Wunschterminen. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist zwischen Anmeldung und Trauung gibt es nicht; wie schnell geprüft und terminiert wird, ist abhängig von der zuständigen Behörde. Sind ausländische Urkunden, eine Anerkennung der Auslandsscheidung oder ein Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht im Spiel, sollten Sie mit einem Vorlauf von mehreren Monaten rechnen. Beginnen Sie deshalb spätestens ein halbes Jahr vor dem Wunschtermin mit der Beschaffung – und achten Sie darauf, dass Urkunden, die nur befristet anerkannt werden, zum Zeitpunkt der Anmeldung noch aktuell sind.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Sechsmonatsfrist ab dem Anmeldetag berechnen. Wer die Frist falsch ansetzt, plant den Trautermin zu spät und verliert die Prüfung: Nach § 13 Abs. 4 PStG müssen Anmeldung und Prüfung vollständig wiederholt werden, wenn seit der Mitteilung mehr als sechs Monate vergangen sind. Konsequenz sind eine erneute Anmeldegebühr, neu zu beschaffende Urkunden und im schlimmsten Fall ein geplatzter Termin samt bereits bezahlter Feier.

Unterlagen zu spät beantragen. Ehefähigkeitszeugnisse, Apostillen, beeidigte Übersetzungen und die Anerkennung einer Auslandsscheidung dauern regelmäßig Monate, nicht Tage. Wer erst nach der Terminreservierung damit beginnt, muss den Trautermin verschieben oder verfallen lassen – Zuschläge für reservierte Wunschtermine und externe Trauorte werden dabei nicht in jedem Fall erstattet.

Nur ein Partner erscheint zur Anmeldung – ohne schriftliche Erklärung. Die Anmeldung setzt grundsätzlich voraus, dass beide Verlobte gemeinsam vorsprechen. Für den Verhinderungsfall sieht das Personenstandsgesetz eine schriftliche Anmeldung beziehungsweise Ermächtigung vor; liegt diese nicht in der vom Standesamt geforderten Form vor, endet der Termin ergebnislos und muss neu vereinbart werden – in ausgebuchten Großstadtämtern kostet das schnell mehrere Wochen.

Die alte Geburtsurkunde statt des Registerausdrucks mitbringen. § 12 Abs. 2 PStG verlangt einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister, der mehr Angaben enthält als die Geburtsurkunde aus dem Stammbuch. Wird das falsche oder ein von der Behörde als zu altes Dokument vorgelegt, kann die Anmeldung nicht abgeschlossen werden; Sie zahlen die Beschaffung ein zweites Mal und benötigen einen neuen Termin.

Scheidungsurteil ohne Rechtskraftvermerk vorlegen. Ohne den Vermerk des Familiengerichts gilt die Auflösung der Vorehe als nicht nachgewiesen, und das Standesamt muss wegen des Eheverbots der Doppelehe nach § 1306 BGB die Mitwirkung verweigern. Die Anmeldung wird abgelehnt, bis Sie eine Ausfertigung mit Rechtskraftvermerk beim Gericht nachfordern – das kostet zusätzliche Zeit und in vielen Fällen eine weitere Gebühr.

Übersetzungen aus dem Ausland mitbringen. Fremdsprachige Urkunden müssen in der Regel von einer in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Person übersetzt werden; im Ausland angefertigte Übersetzungen werden von vielen Standesämtern zurückgewiesen. Die Folge ist eine doppelte Ausgabe: Sie zahlen die Übersetzung ein zweites Mal und verlieren die Zeit bis zum nächsten freien Termin.

Nach veralteten Namensregeln planen. Wer glaubt, ein echter Doppelname aus beiden Familiennamen sei weiterhin unzulässig, verzichtet ohne Grund auf eine seit dem 1. Mai 2025 bestehende Möglichkeit (§ 1355 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Wird die Namenswahl erst nach der Trauung nachgeholt, ist eine gesonderte Erklärung beim Standesamt nötig, die zusätzlich Gebühren auslöst – in Berlin 25,00 EUR – und die Änderung aller Ausweis- und Vertragsdokumente nach sich zieht.

Feier und Zuschläge unbedacht buchen. Nicht die Trauung selbst treibt die Amtskosten, sondern die Extras: Ein Samstagstermin, ein externer Trauort oder eine Trauung bei einem auswärtigen Standesamt können ein Vielfaches der Anmeldegebühr ausmachen. Wer diese Posten nicht vorab in der Gebührensatzung der eigenen Kommune nachliest, wird am Schalter überrascht – reservierte Sondertermine sind zudem häufig auch dann zu zahlen, wenn Sie später umdisponieren.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Welche Unterlagen brauche ich als deutscher Staatsangehöriger?

Sie benötigen einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, einen aktuellen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister und eine erweiterte Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstands. Waren Sie bereits verheiratet oder verpartnert, kommen die Eheurkunde der Vorehe und das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder die Sterbeurkunde hinzu. Welche Nachweise Ihr Standesamt im Einzelfall verlangt, hängt von der zuständigen Behörde ab.

Ist die Trauung im Standesamt gebührenfrei?

In vielen Kommunen ja: Die Trauung im Trauzimmer des zuständigen Standesamts während der üblichen Öffnungszeiten ist zum Beispiel in Berlin im Gebührenverzeichnis gar nicht aufgeführt und damit gebührenfrei, und auch Münster erhebt nur Zuschläge für besondere Termine. Andere Kommunen verlangen dagegen eine Traugebühr, München etwa rund 80 EUR für die Trauung im Trauzimmer von Montag bis Freitag. Maßgeblich ist immer die Gebührensatzung Ihrer Kommune.

Was kostet eine standesamtliche Trauung insgesamt?

Die Grundkosten sind niedriger, als viele erwarten: In Berlin ergeben 45 EUR für die Anmeldung, 0 EUR für die Trauung während der Öffnungszeiten und 12 EUR für die Eheurkunde zusammen rund 57 EUR. Teuer wird es erst durch Zuschläge für Termine außerhalb der Öffnungszeiten, für Trauungen außerhalb der Amtsräume sowie durch die Prüfung nach ausländischem Recht. Ein pauschaler Mindestbetrag von 120 EUR lässt sich aus keiner amtlichen Gebührenordnung ableiten.

Wie lange ist die Anmeldung der Eheschließung gültig?

Sechs Monate, aber die Frist beginnt nicht am Tag der Anmeldung. Nach § 13 Abs. 4 PStG bedarf die Eheschließung erneut der Anmeldung und der Prüfung, wenn seit der Mitteilung an die Eheschließenden mehr als sechs Monate vergangen sind, ohne dass die Ehe geschlossen wurde. Fristbeginn ist damit die Mitteilung des Prüfungsergebnisses, was den nutzbaren Zeitraum bei Auslandsbezug spürbar nach hinten verschiebt.

Wie lange dauert es von der Anmeldung bis zur Trauung?

Dafür gibt es keine gesetzliche Frist; die Dauer hängt allein von der Auslastung der zuständigen Behörde und der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen ab. Rechtlich relevant ist nur die Obergrenze von sechs Monaten nach § 13 Abs. 4 PStG, innerhalb derer die Ehe nach der Mitteilung geschlossen werden muss. Bei ausländischen Urkunden oder einem Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht kann die Vorbereitung mehrere Monate beanspruchen.

Dürfen wir seit der Namensrechtsreform einen echten Doppelnamen führen?

Ja. Seit dem 1. Mai 2025 können Ehegatten nach § 1355 Abs. 2 Nr. 3 BGB einen aus beiden Familiennamen zusammengesetzten Doppelnamen zum Ehenamen bestimmen, wahlweise mit oder ohne Bindestrich. Ältere Ratgeber, die den echten Doppelnamen als unzulässig bezeichnen, geben den Rechtsstand vor dem 1. Mai 2025 wieder. Die Erklärung zum Ehenamen können Sie bei der Eheschließung oder später abgeben (§ 1355 Abs. 4 BGB); eine spätere Erklärung kostet in Berlin 25 EUR.

Brauchen wir Trauzeugen?

Nein. Seit dem Eheschließungsrechtsgesetz zum 1. Juli 1998 sind Trauzeugen nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben. Nach § 1312 Satz 2 BGB können auf Wunsch der Eheschließenden aber bis zu zwei Trauzeugen zugezogen werden; sie müssen volljährig sein und ein gültiges Ausweisdokument mitbringen.

Was passiert, wenn kein Ehefähigkeitszeugnis erhältlich ist?

Stellt der Heimatstaat keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, kann der Präsident des Oberlandesgerichts nach § 1309 Abs. 2 BGB von diesem Erfordernis befreien. Den Antrag nimmt in der Regel das Standesamt entgegen und leitet ihn weiter; die Befreiung gilt für die Dauer von sechs Monaten. Das Verfahren kostet zusätzlich und kann mehrere Monate dauern, weshalb Sie es so früh wie möglich anstoßen sollten.

Können wir im Ausland heiraten und die Ehe in Deutschland anerkennen lassen?

Ja, im Ausland geschlossene Ehen werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt, sofern sie nach dem Recht des Eheschließungslandes wirksam zustande gekommen sind. Auf Antrag kann die Ehe zusätzlich im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden; für Personen ohne Wohnsitz im Inland ist dafür das Standesamt I in Berlin zuständig (§§ 34, 41 PStG). Die Nachbeurkundung ist freiwillig, erleichtert aber später jeden Urkundenbedarf.

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