AmtsDeutschland
0%
Zum Hauptinhalt springen
Behördengang suchen

Eheurkunde beantragen

Standesamt · Personenstandswesen

Persönlich oder schriftlich

Die Eheurkunde ist der amtliche Nachweis einer Eheschließung und zugleich ein beglaubigter Auszug aus dem elektronischen Eheregister (§ 55 Abs. 1 Nr. 1, § 57 PStG). Ausgestellt wird sie von dem Standesamt, das die Ehe beurkundet hat — bei einer im Ausland geschlossenen Ehe erst nach der Nachbeurkundung nach § 34 PStG. Nach § 57 Abs. 1 PStG enthält sie die Namen der Ehegatten bei der Eheschließung und ihre heute geführten Namen, Geburtstag und Geburtsort beider Ehegatten sowie Tag und Ort der Eheschließung; im Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ werden Auflösung, Nichtbestehen oder Nichtigerklärung der Ehe, eine Todeserklärung und die Umwandlung einer früheren Lebenspartnerschaft in eine Ehe vermerkt. Benötigt wird die Urkunde unter anderem für die Namensführung nach der Eheschließung, für Familiennachzug und Einbürgerung, für die steuerliche Zusammenveranlagung, für Renten- und Versicherungsangelegenheiten sowie als Nachweis des Familienstandes im Erbfall.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 57 PStG i. V. m. §§ 55, 62 PStG
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Standesamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten10,00–15,00 EURErste Ausfertigung; weitere gleichzeitig 5,00–9,00 EUR
BearbeitungszeitSofort bis 2 WochenPersönlich meist sofort, schriftlich ca. 10 Werktage bis 2 Wochen
ModalitätPersönlich, schriftlich oder onlineStandesamt der Eheschließung; bei Auslandsehe § 34 PStG
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Das Standesamt prüft vor der Ausgabe Ihre Identität, weil Personenstandsurkunden nicht an beliebige Dritte herausgegeben werden dürfen. Vorzulegen ist ein gültiges Dokument — abgelaufene Ausweise werden nicht akzeptiert, auch nicht am Schalter. Ist Ihr Ausweis abgelaufen, beantragen Sie ihn zuerst beim Bürgeramt neu: Der Personalausweis kostet seit dem 7. Februar 2026 46,00 EUR ab 24 Jahren und 27,60 EUR unter 24 Jahren, der Reisepass 70,00 EUR bzw. 37,50 EUR.

Nachweis der Antragsberechtigung nach § 62 PStG

Antragsberechtigt sind nach § 62 Abs. 1 PStG die Ehegatten selbst sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren (Eltern, Großeltern) und Abkömmlinge (Kinder, Enkel); antragsbefugt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Verwandtschaft weisen Sie in der Regel mit Ihrer eigenen Geburtsurkunde oder dem Stammbuch nach. Wer nicht zu diesem Personenkreis gehört — auch Geschwister und Erben — muss ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, etwa mit Erbschein, Gerichtsschreiben oder der Aufforderung einer Behörde; ein bloßes berechtigtes Interesse genügt bei der Eheurkunde nicht.

Vollständige Angaben zur Eheschließung

Nennen Sie Tag und Ort der Eheschließung, das beurkundende Standesamt und — falls bekannt — die Registernummer sowie die vollständigen Vor- und Familiennamen beider Ehegatten einschließlich der Geburtsnamen. Diese Angaben finden Sie im Stammbuch, in einer älteren Ausfertigung der Urkunde oder im früheren Familienbuch. Fehlen sie, muss das Standesamt im Register recherchieren: In Berlin fallen dafür Suchgebühren von 20,00 bis 80,00 EUR an, und zwar auch dann, wenn kein Eintrag gefunden wird.

Vollmacht bei Antragstellung durch Dritte

Beantragt eine andere Person die Urkunde für Sie, benötigt sie eine schriftliche, von Ihnen unterschriebene Vollmacht sowie eine Kopie Ihres Ausweises. Die bevollmächtigte Person muss sich zusätzlich selbst ausweisen. Ohne Vollmacht wird die Urkunde nicht ausgehändigt — auch nicht an nahe Angehörige, die nicht selbst nach § 62 Abs. 1 PStG antragsberechtigt sind.

Bei Auslandsehe: ausländische Heiratsurkunde

Für die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe nach § 34 PStG legen Sie die ausländische Heiratsurkunde im Original vor. Stammt sie aus einem EU-Mitgliedstaat, ist seit dem 16. Februar 2019 nach der Verordnung (EU) 2016/1191 weder eine Apostille noch eine Legalisation erforderlich; statt einer Übersetzung genügt das mehrsprachige Formular, das die ausstellende Behörde auf Wunsch beifügt. Nur bei Urkunden aus Drittstaaten sind je nach Land eine Apostille oder eine Legalisation und eine Übersetzung durch eine in Deutschland öffentlich bestellte Übersetzerin oder einen Übersetzer nötig.

Gebühr oder Nachweis der Gebührenbefreiung

Die erste Ausfertigung kostet je nach Kommune 10,00 bis 15,00 EUR, jede weitere gleichzeitig ausgestellte 5,00 bis 9,00 EUR. Benötigen Sie die Urkunde für die gesetzliche Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung oder für Kindergeld bzw. Elterngeld, wird sie gebührenfrei ausgestellt — legen Sie dafür das Anforderungsschreiben der jeweiligen Stelle vor. Ohne diesen Nachweis rechnet das Standesamt die reguläre Gebühr ab.

Zustellanschrift und Kontaktdaten beim schriftlichen Antrag

Geben Sie die vollständige Postanschrift an, an die die Urkunde gesandt werden soll, sowie eine Telefonnummer oder E-Mail-Adresse für Rückfragen. Die Eheurkunde wird als Papierdokument mit Dienstsiegel und Unterschrift versandt; ein Scan oder eine einfache Kopie hat keine Beweiskraft. Fehlende Rückfragemöglichkeiten sind einer der häufigsten Gründe dafür, dass ein Antrag wochenlang liegen bleibt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständiges Standesamt bestimmen

    Für eine in Deutschland geschlossene Ehe ist ausschließlich das Standesamt zuständig, das die Ehe beurkundet hat — nicht das Standesamt Ihres heutigen Wohnorts und auch nicht das Standesamt des Trauortes, wenn dort nur die kirchliche Feier stattfand. Wurde die Ehe im Ausland geschlossen, richtet sich die Zuständigkeit für die Nachbeurkundung nach § 34 PStG: Zuständig ist zunächst das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Standesamt I in Berlin ist nur auffangzuständig, wenn sich danach keine Zuständigkeit ergibt — typischerweise bei Personen, die nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten. Wer den Antrag pauschal nach Berlin schickt, verliert oft Monate.

  2. 2

    Antragsberechtigung klären

    Prüfen Sie vor der Antragstellung, ob Sie zum Personenkreis des § 62 Abs. 1 PStG gehören: Ehegatten, deren Ehegatten und Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge. Gehören Sie nicht dazu, legen Sie dem Antrag von vornherein den Nachweis Ihres rechtlichen Interesses bei — etwa Erbschein, Testamentseröffnungsprotokoll, gerichtliche Aufforderung oder ein Schreiben der Behörde, die die Urkunde verlangt. Anträge ohne diesen Nachweis werden abgelehnt oder bleiben liegen, bis der Nachweis nachgereicht ist; die Bearbeitungszeit beginnt dann faktisch von vorn.

  3. 3

    Antragsweg wählen und Angaben zusammenstellen

    Möglich sind die persönliche Vorsprache am Schalter — vielerorts nur mit vorheriger Terminbuchung —, der schriftliche Antrag per Post, der Antrag per E-Mail mit unterschriebenem Scan sowie das Online-Formular der Kommune, sofern eingerichtet. Für Online-Anträge verlangen viele Städte eine Anmeldung über BundID oder das Servicekonto des jeweiligen Landes. Stellen Sie vorab alle Angaben zusammen: Tag und Ort der Eheschließung, Name des beurkundenden Standesamts sowie die vollständigen Vor-, Familien- und Geburtsnamen beider Ehegatten. Je genauer die Angaben, desto schneller und günstiger die Bearbeitung.

  4. 4

    Urkundenart und Stückzahl festlegen

    Zur Wahl stehen drei Dokumente: die deutsche Eheurkunde nach § 57 PStG für den Gebrauch im Inland; die mehrsprachige (internationale) Eheurkunde nach dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 8. September 1976, ergänzt durch das Übereinkommen Nr. 34 aus 2014, die im Ausland ohne Übersetzung anerkannt wird; und der beglaubigte Ausdruck aus dem Eheregister nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 PStG, der den vollständigen Eintrag mit allen Folgebeurkundungen zeigt und häufig für Einbürgerung, Nachlassverfahren und ausländische Behörden verlangt wird. Bestellen Sie alle benötigten Exemplare in einem Vorgang — jede weitere gleichzeitig ausgestellte Ausfertigung kostet nur 5,00 bis 9,00 EUR statt des vollen Erstpreises.

  5. 5

    Identität nachweisen und Gebühr bezahlen

    Am Schalter legen Sie Ihren gültigen Ausweis vor und zahlen sofort, in der Regel mit EC-Karte oder bar. Beim schriftlichen Antrag fügen Sie eine Ausweiskopie bei; abgerechnet wird dann per Rechnung, Überweisung oder Lastschrift, bei Online-Anträgen je nach Kommune auch per Karte oder Online-Bezahlverfahren. Machen Sie eine Gebührenbefreiung geltend — etwa für Rentenantrag, Krankenversicherung, Kindergeld oder Elterngeld —, weisen Sie den Verwendungszweck bereits mit dem Antrag nach; ein späterer Nachweis führt nicht automatisch zur Erstattung.

  6. 6

    Urkunde erhalten und sofort prüfen

    Bei persönlicher Vorsprache halten Sie die Urkunde meist noch im Termin in den Händen. Schriftliche und Online-Anträge dauern rund zehn Werktage (Beispiel Köln) bis zwei Wochen zuzüglich Postlauf (Beispiel München). Kontrollieren Sie sofort nach Erhalt die Schreibweise beider Namen einschließlich Geburtsnamen, Geburtstag und Geburtsort sowie Tag und Ort der Eheschließung. Reklamieren Sie Abweichungen umgehend beim ausstellenden Standesamt: Eine spätere Berichtigung des Registereintrags ist ein eigenes Verfahren, das deutlich länger dauert und in Zweifelsfällen gerichtlich entschieden wird.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Erste Ausfertigung10,00–15,00 EUR, je nach Kommune. Beispiele: Köln 10,00 EUR, Berlin 12,00 EUR, Münster 15,00 EUR. Einen bundeseinheitlichen Preis gibt es nicht.
Weitere Exemplare (gleichzeitig bestellt)5,00–9,00 EUR pro Stück — Köln 5,00 EUR, Berlin 6,00 EUR, Münster 9,00 EUR. Bei getrennter Nachbestellung wird wieder der volle Erstpreis fällig.
Internationale (mehrsprachige) EheurkundeIn der Regel dieselbe Gebühr wie die deutsche Eheurkunde. Sie erspart die Übersetzungskosten für die Verwendung im Ausland.
Beglaubigter Ausdruck aus dem EheregisterGebühr nach Landesrecht, abhängig von der zuständigen Behörde — vorab beim Standesamt erfragen.
Suchgebühr bei unvollständigen AngabenIn Berlin 20,00–80,00 EUR je nach Rechercheaufwand. Die Gebühr fällt auch dann an, wenn kein Registereintrag gefunden wird.
GebührenbefreiungKostenfrei für Zwecke der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für Kindergeld und Elterngeld — Verwendungszweck mit dem Antrag nachweisen.
Rechtsgrundlage der Gebühr§ 72 PStG: Die Höhe der Gebühren bestimmt das Landesrecht, teils ergänzt durch kommunale Gebührensatzungen.
ZahlungsortBeim Standesamt der Eheschließung; bei einer Auslandsehe beim nach § 34 PStG zuständigen Standesamt.
ZahlungsmittelAm Schalter meist EC-Karte oder Bargeld, beim schriftlichen Antrag Überweisung oder Rechnung. Welche Online-Bezahlverfahren angeboten werden, ist abhängig von der zuständigen Behörde.
Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Zuständig ist immer das Standesamt der Eheschließung — nicht das Standesamt Ihres heutigen Wohnorts. Ein Umzug ändert daran nichts: Auch nach dreißig Jahren und mehreren Wohnortwechseln führt das ursprünglich beurkundende Standesamt das Eheregister weiter.

Auslandsehe: § 34 PStG geht vor Berlin. Die Nachbeurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe erfolgt auf Antrag bei dem Standesamt, in dessen Bereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Standesamt I in Berlin ist ausschließlich auffangzuständig, wenn sich danach kein Standesamt ergibt.

80-Jahres-Frist beachten. Das Eheregister wird nach § 5 Abs. 5 PStG 80 Jahre lang vom Standesamt fortgeführt. Danach sind die Einträge nach § 7 Abs. 3 PStG dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten — das Archiv stellt keine Eheurkunden mehr aus, sondern nur noch beglaubigte Kopien oder Auskünfte. Für Eheschließungen vor mehr als 80 Jahren ist deshalb das Stadt- oder Landesarchiv Ihr Ansprechpartner, nicht das Standesamt.

EU-Urkunden brauchen keine Apostille. Seit dem 16. Februar 2019 befreit die Verordnung (EU) 2016/1191 öffentliche Urkunden aus EU-Mitgliedstaaten — darunter Geburts-, Sterbe-, Ehe- und Partnerschaftsurkunden — von Legalisation und Apostille. Statt einer beglaubigten Übersetzung kann ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt werden. Nur für Drittstaaten gelten Apostille oder Legalisation weiter.

Familienbuch, Eheregister, Eheurkunde. Mit der Personenstandsrechtsreform zum 1. Januar 2009 wurden die Familienbücher abgeschafft; an ihre Stelle trat das elektronische Eheregister, bestehende Familienbücher werden seither als Heiratseinträge fortgeführt. Die Eheurkunde ist der Auszug aus diesem Register — sie ersetzt also nicht das Familienbuch selbst, sondern ist der heutige Nachweis aus dem Nachfolgeregister.

Was im Feld „Weitere Angaben aus dem Register“ steht. Nach § 57 Abs. 1 PStG werden dort die Auflösung, das Nichtbestehen oder die Nichtigerklärung der Ehe, eine Todeserklärung sowie die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe vermerkt. Nach einer Scheidung erhalten Sie deshalb weiterhin eine Eheurkunde — mit entsprechendem Vermerk. Zusätzlich enthält die Urkunde nach § 57 Abs. 2 PStG einen Hinweis auf die Geburtsbeurkundung der Ehegatten.

Frühere Vornamen können entfallen. Nach § 57 Abs. 3 PStG werden auf Verlangen der betroffenen Person die vor der Ehe geführten Vornamen nicht in die Urkunde aufgenommen. Das ist vor allem nach einer Vornamensänderung relevant. Den Wunsch müssen Sie ausdrücklich äußern — von sich aus lässt das Standesamt die Angabe nicht weg.

Neues Namensrecht seit dem 1. Mai 2025. Ehegatten können seither einen Ehedoppelnamen aus beiden Namen führen — mit oder ohne Bindestrich —, und für Kinder ist ein Geburtsdoppelname möglich. Zuständig für die Erklärung ist das Standesamt der Eheschließung bzw. das Standesamt der Geburtsbeurkundung. Nach einer solchen Namenserklärung oder Namensänderung weist die Eheurkunde die heute geführten Namen aus; ältere Ausfertigungen werden dadurch nicht ungültig, zeigen aber den alten Stand.

Eheurkunde oder beglaubigter Registerausdruck? Die Eheurkunde nach § 57 PStG zeigt nur die wesentlichen Daten. Der beglaubigte Ausdruck aus dem Eheregister nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 PStG gibt den vollständigen Eintrag mit allen Folgebeurkundungen und Hinweisen wieder und wird für Einbürgerung, Nachlassverfahren und viele ausländische Behörden verlangt. Fragen Sie vorher bei der anfordernden Stelle nach, welches Dokument sie genau braucht.

Für den Gebrauch im Ausland: mehrsprachige Eheurkunde. Sie beruht auf dem CIEC-Übereinkommen Nr. 16 vom 8. September 1976, ergänzt durch das Übereinkommen Nr. 34 aus 2014, und wird in den Vertragsstaaten ohne Übersetzung anerkannt. Die Gebühr entspricht in der Regel der deutschen Eheurkunde. Für Staaten außerhalb des Übereinkommens kann zusätzlich eine Apostille nötig sein.

Mehrere Exemplare in einem Vorgang bestellen. Weitere gleichzeitig ausgestellte Ausfertigungen kosten je nach Kommune nur 5,00 bis 9,00 EUR statt 10,00 bis 15,00 EUR. Wer später einzeln nachbestellt, zahlt jedes Mal wieder den vollen Erstpreis zuzüglich Porto — bei drei Nachbestellungen also schnell das Dreifache.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Antrag beim Wohnsitz-Standesamt statt beim Standesamt der Eheschließung. Das Standesamt Ihres Wohnorts hat keinen Zugriff auf ein fremdes Eheregister und kann die Urkunde nicht ausstellen. In der Praxis bedeutet das eine Weiterleitung oder Ablehnung und je nach Auslastung zwei bis vier zusätzliche Wochen — bei einer laufenden Frist, etwa im Rentenverfahren, kann das teuer werden.

Bei einer Auslandsehe alles pauschal nach Berlin geschickt. Das Standesamt I in Berlin ist nach § 34 PStG nur auffangzuständig. Wer dort einen Antrag stellt, obwohl ein deutscher Wohnsitz besteht oder bestand, landet in einer der längsten Warteschlangen der Republik und verliert häufig Monate, bevor der Vorgang überhaupt an das richtige Standesamt abgegeben wird.

Auf ein „berechtigtes Interesse“ berufen. Bei der Eheurkunde verlangt § 62 Abs. 2 PStG von nicht privilegierten Antragstellern ein rechtliches Interesse. Die Erleichterung für Geschwister gilt nur bei Geburts- und Sterbeurkunden. Wer lediglich ein Interesse behauptet, ohne es rechtlich zu belegen, erhält einen ablehnenden Bescheid — und muss den Nachweis danach ohnehin beschaffen.

Vorfahren übersehen, obwohl sie berechtigt sind. Viele Ratgeber nennen nur Ehegatten und Nachkommen. Nach § 62 Abs. 1 PStG sind auch Vorfahren — Eltern und Großeltern — antragsberechtigt. Wer das nicht weiß, beauftragt unnötig einen Urkundenservice oder wartet auf eine Vollmacht, die gar nicht erforderlich wäre.

Für eine EU-Urkunde unnötig eine Apostille besorgt. Seit dem 16. Februar 2019 sind Ehe-, Geburts- und Sterbeurkunden aus EU-Mitgliedstaaten nach der Verordnung (EU) 2016/1191 von Apostille und Legalisation befreit. Wer sie trotzdem beantragt, zahlt Gebühren im Ausstellungsstaat, oft eine beglaubigte Übersetzung und verliert mehrere Wochen — für ein Dokument, das das Standesamt gar nicht verlangt.

Unvollständige Angaben zur Eheschließung gemacht. Fehlen Datum, Ort oder Geburtsname, muss das Standesamt recherchieren. In Berlin kostet das 20,00 bis 80,00 EUR Suchgebühr — fällig auch dann, wenn am Ende kein Eintrag gefunden wird. Sie zahlen also möglicherweise das Achtfache der eigentlichen Urkundengebühr und halten trotzdem nichts in der Hand.

Bei einer über 80 Jahre zurückliegenden Ehe beim Standesamt angefragt. Nach Ablauf der Fortführungsfrist des § 5 Abs. 5 PStG geht der Eintrag an das öffentliche Archiv (§ 7 Abs. 3 PStG). Das Standesamt lehnt den Antrag ab, das Archiv stellt keine Eheurkunde, sondern nur eine beglaubigte Kopie aus. Wer das nicht weiß, wartet auf ein Dokument, das in dieser Form nicht mehr existiert — kritisch etwa bei Nachlass- und Staatsangehörigkeitsverfahren.

Gebührenbefreiung nicht geltend gemacht. Für die gesetzliche Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für Kindergeld und Elterngeld ist die Eheurkunde kostenfrei. Wer den Verwendungszweck nicht mit dem Antrag nachweist, zahlt die volle Gebühr; eine nachträgliche Erstattung ist nicht garantiert.

Zu wenige Exemplare bestellt. Behörden, Versicherungen und ausländische Stellen behalten die Urkunde häufig ein. Jede spätere Einzelnachbestellung kostet wieder den vollen Erstpreis von 10,00 bis 15,00 EUR statt 5,00 bis 9,00 EUR — plus Porto und erneut bis zu zwei Wochen Wartezeit.

Statt des beglaubigten Registerausdrucks nur die Eheurkunde bestellt. Einbürgerungsbehörden, Nachlassgerichte und viele ausländische Stellen verlangen den vollständigen Auszug nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 PStG. Wird nur die Eheurkunde eingereicht, kommt der Vorgang mit einer Nachforderung zurück und der gesamte Ablauf beginnt von vorn.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was ist der Unterschied zwischen Eheurkunde und Heiratsurkunde?

Inhaltlich gibt es keinen Unterschied — geändert hat sich nur die amtliche Bezeichnung. Mit der Personenstandsrechtsreform zum 1. Januar 2009 trat die Eheurkunde nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und § 57 PStG an die Stelle der bis 2008 gebräuchlichen Heiratsurkunde. Vor 2009 ausgestellte Heiratsurkunden bleiben gültig und müssen nicht ausgetauscht werden.

Wer darf eine Eheurkunde beantragen?

Nach § 62 Abs. 1 PStG sind die Ehegatten selbst sowie deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren (Eltern und Großeltern) und Abkömmlinge (Kinder und Enkel) antragsberechtigt; antragsbefugt ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat. Alle übrigen Personen — auch Geschwister und Erben — müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Die Erleichterung, wonach ein bloßes berechtigtes Interesse genügt, gilt ausdrücklich nur für Geburts- und Sterbeurkunden, nicht für die Eheurkunde.

Was kostet eine Eheurkunde 2026?

Die Gebühren richten sich nach § 72 PStG nach dem jeweiligen Landesrecht; die erste Ausfertigung kostet real zwischen 10,00 und 15,00 EUR — zum Beispiel 10,00 EUR in Köln, 12,00 EUR in Berlin und 15,00 EUR in Münster. Jede weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigung ist deutlich günstiger (Köln 5,00 EUR, Berlin 6,00 EUR, Münster 9,00 EUR). Für Zwecke der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung sowie für Kindergeld und Elterngeld wird die Urkunde gebührenfrei ausgestellt.

Wie erhalte ich eine Eheurkunde für eine im Ausland geschlossene Ehe?

Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nach § 34 PStG auf Antrag im deutschen Eheregister nachbeurkundet werden; erst danach stellt das Standesamt eine deutsche Eheurkunde aus. Zuständig ist zunächst das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das Standesamt I in Berlin ist nur auffangzuständig, wenn sich danach keine Zuständigkeit ergibt — etwa bei Personen, die nie einen Wohnsitz in Deutschland hatten.

Brauche ich für eine ausländische Heiratsurkunde eine Apostille?

Für öffentliche Urkunden aus EU-Mitgliedstaaten nicht: Seit dem 16. Februar 2019 befreit die Verordnung (EU) 2016/1191 unter anderem Geburts-, Sterbe-, Ehe- und Partnerschaftsurkunden von Legalisation und Apostille, und statt einer Übersetzung kann ein mehrsprachiges Formular als Übersetzungshilfe beigefügt werden. Nur bei Urkunden aus Drittstaaten verlangt das Standesamt weiterhin je nach Land eine Apostille oder eine Legalisation sowie eine Übersetzung.

Kann ich eine Eheurkunde für eine sehr alte Ehe noch bekommen?

Nur innerhalb der Fortführungsfrist: Das Eheregister wird nach § 5 Abs. 5 PStG 80 Jahre lang vom Standesamt fortgeführt. Danach sind die Einträge nach § 7 Abs. 3 PStG dem zuständigen öffentlichen Archiv anzubieten; das Archiv stellt keine Eheurkunden mehr aus, sondern nur noch beglaubigte Kopien oder Auskünfte. Für Eheschließungen, die mehr als 80 Jahre zurückliegen, wenden Sie sich deshalb an das Stadt- oder Landesarchiv.

Was ist der Unterschied zwischen Eheurkunde und beglaubigtem Registerausdruck?

Die Eheurkunde nach § 57 PStG gibt nur die wesentlichen Daten wieder: die Namen der Ehegatten bei der Eheschließung und heute, Geburtstag und Geburtsort beider Ehegatten sowie Tag und Ort der Eheschließung, ergänzt um das Feld „Weitere Angaben aus dem Register“. Der beglaubigte Ausdruck aus dem Eheregister nach § 55 Abs. 1 Nr. 5 PStG enthält dagegen den vollständigen Registereintrag mit allen Folgebeurkundungen und Hinweisen und wird häufig für Einbürgerungs-, Nachlass- und Auslandsverfahren verlangt.

Wie lange dauert die Ausstellung der Eheurkunde?

Bei persönlicher Vorsprache im Standesamt wird die Urkunde in der Regel sofort ausgestellt und ausgehändigt. Schriftliche und Online-Anträge dauern etwa zehn Werktage (Beispiel Köln) bis zu zwei Wochen zuzüglich Postlauf (Beispiel München). Sind Ihre Angaben zur Eheschließung unvollständig, verlängert sich die Bearbeitung um die Registerrecherche, für die zusätzliche Suchgebühren anfallen können.

Behördengang nicht gefunden?

Teilen Sie uns mit, welche Informationen Sie benötigen.

Anfrage senden