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Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln

Standesamt · Personenstandswesen · Ehe für alle

Persönlich

Seit dem 1. Oktober 2017 steht die Ehe in Deutschland allen Paaren offen — unabhängig vom Geschlecht (Ehe für alle). Seither können keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Wer sich heute rechtlich binden möchte, meldet daher eine Eheschließung beim Standesamt an; das Verfahren ist für gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Paare identisch.

Lebenspartnerschaften, die bis zum 30. September 2017 begründet wurden, bestehen unbefristet fort und müssen nicht angetastet werden. Beide Partner können sie aber jederzeit in eine Ehe umwandeln: Nach § 20a Abs. 1 LPartG genügt dafür die Erklärung beider Lebenspartner vor dem Standesbeamten — persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit —, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Das Verfahren regelt § 17a PStG; nachzuweisen ist allein das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden. Eine Frist besteht nicht. Anders als vielfach angenommen fallen für die Umwandlung auch nicht die Gebühren einer Eheschließung an: In Berlin ist sie beim anmeldenden und prüfenden Standesamt gebührenfrei; andernorts richtet sich die Gebühr nach dem Recht des jeweiligen Landes.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Standesamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenUmwandlung gebührenfreiBerlin: kostenfrei beim prüfenden Standesamt — Gebühren nur für Urkunden und Zuschläge
BearbeitungszeitAbhängig von der zuständigen BehördeKeine gesetzliche Frist — entscheidend sind Urkundenbeschaffung und Terminlage
ModalitätPersönlichBeide Partner gleichzeitig anwesend (§ 20a Abs. 1 LPartG) — keine Vertretung
Rechtslage seit 2017

Zwei Verfahren — welches gilt für Sie?

Umwandlung und Neuschließung werden im Alltag ständig verwechselt. Sie unterscheiden sich in Unterlagen, Prüfung und Gebühren erheblich.

Fall A — Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft. Sie leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die bis zum 30. September 2017 begründet wurde, und möchten daraus eine Ehe machen. Rechtsgrundlage ist § 20a LPartG, das Verfahren regelt § 17a PStG. Es handelt sich nicht um eine neue Eheschließung, sondern um die Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses. Deshalb prüft das Standesamt die Ehevoraussetzungen nicht erneut: § 17a Abs. 2 PStG verweist ausdrücklich nur auf §§ 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie §§ 14 bis 16 PStG — und gerade nicht auf § 13 PStG. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist für die Umwandlung damit nicht vorgesehen. Erforderlich ist nach § 17a Abs. 1 PStG allein der Nachweis, dass die Lebenspartnerschaft besteht, und zwar durch öffentliche Urkunden.

Fall B — Neuschließung einer Ehe. Sie haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft und möchten heiraten. Dann gilt das gewöhnliche Eheschließungsrecht: Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG, Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG, Eheschließung vor dem Standesbeamten nach § 1310 BGB. Seit der Neufassung des § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ geschlossen; gleichgeschlechtliche Paare durchlaufen exakt dasselbe Verfahren wie alle anderen. Verlobte, die hinsichtlich der Eheschließungsvoraussetzungen ausländischem Recht unterliegen, benötigen hier ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB oder eine Befreiung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Alle Einzelheiten dazu finden Sie auf unserer Seite Eheschließung anmelden.

Was seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr möglich ist. Eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie in Deutschland nicht mehr begründen — unabhängig davon, ob Sie ein gleichgeschlechtliches oder verschiedengeschlechtliches Paar sind. Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt nur noch für die Altfälle: Es regelt die Rechte und Pflichten bestehender Lebenspartnerschaften, ihre Aufhebung und eben die Umwandlung in eine Ehe. Wer in einem Antragsformular oder auf einer älteren Behördenseite noch die „Begründung einer Lebenspartnerschaft“ liest, ist auf einen überholten Stand gestoßen.

Kein Automatismus. Eine bestehende Lebenspartnerschaft wird durch das Gesetz nicht in eine Ehe umgewandelt. Ohne die gemeinsame Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten bleibt sie eine Lebenspartnerschaft — mit allen Rechten, die sie hat, aber auch mit den Unterschieden beim Adoptionsrecht und bei der Anerkennung im Ausland. Die Umwandlung ist freiwillig, an keine Frist gebunden und kann auch Jahre später noch erklärt werden.

Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Zunächst Fall A (Umwandlung nach § 17a PStG), darunter Fall B (Neuschließung einer Ehe). Fragen Sie die genaue Liste vorab bei Ihrem Standesamt ab — der Prüfungsumfang hängt vom Einzelfall ab.

Gültige Ausweisdokumente beider Partner

Jeder Partner weist sich mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass im Original aus; Kopien oder Fotos auf dem Smartphone werden nicht akzeptiert. Prüfen Sie die Gültigkeitsdauer rechtzeitig vor dem Termin: Ein abgelaufenes Dokument führt dazu, dass die Anmeldung nicht entgegengenommen werden kann. Ein neuer Personalausweis kostet seit dem 7. Februar 2026 nach § 1 PAuswGebV 46,00 Euro ab 24 Jahren und 27,60 Euro darunter; die Ausstellung dauert mehrere Wochen.

Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft (§ 17a Abs. 1 PStG)

Das ist das zentrale Dokument der Umwandlung: Nach § 17a Abs. 1 PStG haben die Lebenspartner das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. In Betracht kommen die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister. Ausgestellt wird beides von der Behörde, die die Lebenspartnerschaft seinerzeit begründet hat — je nach Bundesland und Jahr war das das Standesamt oder eine andere zuständige Stelle. Bestellen Sie den Ausdruck frühzeitig, wenn Sie inzwischen umgezogen sind und die Urkunde aus einer anderen Stadt kommen muss.

Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG)

Über die Verweisung in § 17a Abs. 2 PStG gilt § 12 Abs. 2 Nr. 1 PStG auch für die Umwandlung: Beide Partner legen einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister vor. Ausgestellt wird er vom Standesamt des Geburtsortes, in vielen Kommunen auch online bestellbar. Wie aktuell der Ausdruck sein muss, legt das prüfende Standesamt fest — fragen Sie vor dem Termin nach, statt sich auf eine alte Geburtsurkunde aus dem Stammbuch zu verlassen.

Erweiterte Meldebescheinigung oder Aufenthaltsbescheinigung (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 PStG)

Die Bescheinigung weist Wohnsitz, Familienstand und Staatsangehörigkeit aus und begründet zugleich die Zuständigkeit des Standesamts. Sie erhalten sie beim Bürgeramt Ihres Wohnorts. Die Gebühr legt jede Kommune in ihrer eigenen Satzung fest; wird die Bescheinigung elektronisch erteilt, ist sie nach § 18 Abs. 3 BMG unentgeltlich. Leben beide Partner an verschiedenen Orten, bringt jeder seine eigene Bescheinigung mit.

Nachweise über frühere Ehen oder Lebenspartnerschaften (§ 12 Abs. 2 Nr. 3 PStG)

War einer der Partner zuvor verheiratet oder verpartnert, ist die Auflösung dieser Verbindung nachzuweisen — durch das rechtskräftige Scheidungsurteil beziehungsweise den Aufhebungsbeschluss des Gerichts oder durch die Sterbeurkunde des früheren Ehegatten oder Lebenspartners. Die Nachweise müssen den Rechtskraftvermerk tragen; eine bloße Kopie des Urteils ohne diesen Vermerk genügt nicht. Ausländische Scheidungen müssen unter Umständen zusätzlich in Deutschland anerkannt werden — planen Sie dafür deutlich mehr Zeit ein.

Ausländische Urkunden mit Übersetzung und Echtheitsnachweis

Urkunden aus dem Ausland verlangen Standesämter regelmäßig in beglaubigter Übersetzung durch einen in Deutschland öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer. Je nach Herkunftsstaat kommt ein Echtheitsnachweis hinzu: eine Apostille nach dem Haager Übereinkommen oder eine Legalisation. Welche Form Ihr Standesamt verlangt, klären Sie vor der Beauftragung des Übersetzers — nachträgliche Beglaubigungen kosten Zeit und Geld doppelt.

Nicht erforderlich: Ehefähigkeitszeugnis

Für die Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft brauchen Sie kein Ehefähigkeitszeugnis — auch dann nicht, wenn einer der Partner eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Der Grund liegt in der Verweisungstechnik des § 17a Abs. 2 PStG: Die Vorschrift verweist auf §§ 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie §§ 14 bis 16 PStG, nicht aber auf § 13 PStG, der die Prüfung der Ehevoraussetzungen regelt. Das Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB gehört zur Neuschließung einer Ehe. Lassen Sie sich also nicht zu einer aufwendigen Beschaffung im Heimatstaat drängen, bevor das Standesamt sie tatsächlich verlangt.

Fall B: Zusätzliche Unterlagen bei der Neuschließung einer Ehe

Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG

Paare ohne bestehende Lebenspartnerschaft melden die Eheschließung bei dem Standesamt an, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vorzulegen sind Ausweisdokumente, beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister, eine erweiterte Meldebescheinigung und gegebenenfalls Nachweise über die Auflösung einer Vorehe. Das Standesamt prüft anschließend nach § 13 PStG, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht.

Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB (nur bei ausländischem Heimatrecht)

Wer hinsichtlich der Voraussetzungen der Eheschließung ausländischem Recht unterliegt, soll nach § 1309 BGB ein Zeugnis der zuständigen Behörde seines Heimatstaates beibringen, dass der Ehe kein Hindernis entgegensteht. Stellt der Heimatstaat ein solches Zeugnis nicht aus — etwa weil er gleichgeschlechtliche Ehen nicht kennt —, kann der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts von der Beibringung befreien. Dieses Befreiungsverfahren dauert mehrere Monate und ist gebührenpflichtig; die Höhe der Gebühr ist abhängig von der zuständigen Behörde. Für die Umwandlung nach § 20a LPartG gilt das alles ausdrücklich nicht.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Prüfen, welches Verfahren für Sie gilt

    Klären Sie zuerst, ob Sie eine bestehende Lebenspartnerschaft umwandeln (§ 20a LPartG) oder eine Ehe neu schließen. Diese Weichenstellung entscheidet über Unterlagen, Prüfungsumfang und Gebühren. Wer keine eingetragene Lebenspartnerschaft führt, kann seit dem 1. Oktober 2017 keine mehr begründen und geht direkt den Weg der Eheschließung. Für die Umwandlung genügt es, dass die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt der Erklärung noch besteht — sie darf also insbesondere nicht bereits gerichtlich aufgehoben sein.

  2. 2

    Zuständiges Standesamt ermitteln und Termin vereinbaren

    Angemeldet wird die Umwandlung bei dem Standesamt, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat — § 17a Abs. 2 PStG verweist dafür auf § 12 Abs. 1 PStG. Erklären können Sie die Umwandlung anschließend auch vor einem anderen Standesamt, wenn Sie sich vom prüfenden Standesamt nach § 16 PStG dorthin ermächtigen lassen; das ist der klassische Fall, wenn die Zeremonie an einem Wunschort stattfinden soll. Beachten Sie: Genau an dieser Stelle entstehen Gebühren, die bei der Umwandlung im eigenen zuständigen Standesamt nicht anfallen. Viele Standesämter vergeben Termine online, andere ausschließlich telefonisch.

  3. 3

    Urkunden beschaffen

    Bestellen Sie die Urkunden, sobald der Termin steht: den Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft, die beglaubigten Ausdrucke aus dem Geburtenregister beider Partner und die erweiterte Meldebescheinigung. Urkunden aus einer anderen Stadt oder aus dem Ausland sind der häufigste Grund für Verzögerungen — bei Auslandsurkunden kommen Übersetzung und gegebenenfalls Apostille hinzu. Legen Sie alle Dokumente im Original vor; beglaubigte Ausdrucke sind keine Fotokopien, sondern werden vom registerführenden Standesamt neu erstellt.

  4. 4

    Umwandlung anmelden und prüfen lassen

    Bei der Anmeldung nimmt das Standesamt Ihre Angaben auf und prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und Echtheit. Anders als bei einer Eheschließung wird nicht erneut geprüft, ob die Ehevoraussetzungen vorliegen — § 17a Abs. 2 PStG verweist nicht auf § 13 PStG. Geprüft wird im Kern, ob die Lebenspartnerschaft besteht und ob die vorgelegten öffentlichen Urkunden dies belegen. Fehlt ein Nachweis, teilt Ihnen das Standesamt mit, was nachzureichen ist; der Termin für die Erklärung wird erst nach vollständiger Prüfung endgültig bestätigt.

  5. 5

    Termin, Ort und Rahmen festlegen

    Legen Sie fest, wann und wo die Umwandlung erklärt wird. Innerhalb der üblichen Öffnungszeiten und in den Amtsräumen des zuständigen Standesamts ist der Vorgang in Berlin gebührenfrei; ein Termin außerhalb der Öffnungszeiten kostet dort 80,00 Euro, eine Umwandlung außerhalb der Amtsräume 75,00 bis 150,00 Euro. Trauzeugen sind nicht vorgeschrieben, auf Wunsch können bis zu zwei Zeugen hinzugezogen werden. Spricht einer der Partner nicht ausreichend Deutsch, muss ein Dolmetscher hinzugezogen werden; dessen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

  6. 6

    Erklärung vor dem Standesbeamten abgeben

    Der eigentliche Rechtsakt ist kurz: Beide Lebenspartner erklären nach § 20a Abs. 1 LPartG persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor dem Standesbeamten, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Eine Vertretung durch eine bevollmächtigte Person ist ausgeschlossen, eine Erklärung nacheinander oder schriftlich ebenfalls. Ob die Erklärung nüchtern am Schreibtisch oder mit Ansprache und Gästen im Trauzimmer entgegengenommen wird, hängt von Ihrem Wunsch und vom Angebot des Standesamts ab — rechtlich ändert das nichts an der Wirkung.

  7. 7

    Eheurkunde erhalten und Folgeschritte erledigen

    Die Umwandlung wird beurkundet, und Sie erhalten die Eheurkunde; in Berlin kostet sie 12,00 Euro. Ändert sich Ihr Name durch die Umwandlung nicht — der Regelfall, weil ein bestimmter Lebenspartnerschaftsname automatisch zum Ehenamen wird —, müssen Sie keine Ausweisdokumente tauschen. Nur wenn tatsächlich erstmals ein Ehename bestimmt wird, sind neuer Personalausweis (46,00 Euro ab 24 Jahren, 27,60 Euro darunter) und gegebenenfalls Reisepass (70,00 Euro ab 24 Jahren, 37,50 Euro darunter) zu beantragen; dafür ist seit dem 1. Mai 2025 ein digitales Lichtbild vorgeschrieben, Papierbilder sind nicht mehr zulässig. Informieren Sie außerdem Arbeitgeber, Krankenkasse, Versicherungen und Banken über den geänderten Personenstand.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Umwandlung der LebenspartnerschaftGebührenfrei (Berlin, beim prüfenden Standesamt)
Eheurkunde12,00 EUR (Berlin)
Termin außerhalb der Öffnungszeiten80,00 EUR (Berlin)
Umwandlung außerhalb der Amtsräume75,00–150,00 EUR (Berlin)
DolmetscherKosten tragen die Beteiligten selbst
ZahlungsmittelEC-Karte, Überweisung oder bar — je nach Standesamt

Die verbreitete Annahme, für die Umwandlung fielen dieselben Gebühren an wie für eine Eheschließung, trifft nicht zu. Die Umwandlung ist kein neuer Eheschluss, sondern die Fortführung eines bestehenden Rechtsverhältnisses in anderer Form — entsprechend sieht etwa Berlin für den Vorgang selbst keine Gebühr vor, sofern er bei dem Standesamt erfolgt, bei dem er angemeldet und geprüft wurde. Kosten entstehen dort ausschließlich für Nebenleistungen: für die Eheurkunde (12,00 Euro), für Termine außerhalb der Öffnungszeiten (80,00 Euro), für die Umwandlung außerhalb von Amtsräumen (75,00 bis 150,00 Euro) sowie für einen erforderlichen Dolmetscher. Eine bundesweit einheitliche Gebühr gibt es nicht, weil das Gebührenrecht der Standesämter Ländersache ist: Für Ihr Standesamt sind die Beträge daher abhängig von der zuständigen Behörde und in deren Gebührenordnung nachzulesen. Rechnen Sie zusätzlich mit den Kosten für die vorzulegenden Urkunden — beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister, den Nachweis der Lebenspartnerschaft, die erweiterte Meldebescheinigung sowie bei Auslandsurkunden Übersetzung und Apostille. Wer statt der Umwandlung eine Ehe neu schließt, zahlt dagegen die regulären Gebühren für Anmeldung und Eheschließung nach dem Recht des jeweiligen Landes.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Es gibt keine Frist für die Umwandlung. Weder das LPartG noch das PStG setzen ein Enddatum: Sie können Ihre Lebenspartnerschaft heute, in fünf oder in zwanzig Jahren umwandeln lassen. Die Umwandlung ist freiwillig, und wer sie nicht erklärt, verliert dadurch keine Rechte aus der bestehenden Lebenspartnerschaft.

Ein neuer Ehename ist meist ausgeschlossen. Haben Sie bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 LPartG bestimmt, können Sie bei der Umwandlung keinen neuen Ehenamen nach § 1355 BGB bestimmen — das ordnet § 20a Abs. 2 LPartG ausdrücklich an; der bisherige Lebenspartnerschaftsname wird zum Ehenamen. Nur Paare, die nie einen gemeinsamen Namen geführt haben, können bei der Umwandlung einen Ehenamen wählen. Das ist die häufigste Enttäuschung am Termin: Wer den Namen doch noch ändern möchte, ist auf das enge öffentlich-rechtliche Namensänderungsverfahren verwiesen.

Ihr Lebenspartnerschaftsvertrag gilt weiter. Nach § 20a Abs. 3 LPartG gilt ein zwischen den Partnern geschlossener Lebenspartnerschaftsvertrag nach der Umwandlung als Ehevertrag fort. Sie müssen ihn also nicht neu beim Notar beurkunden lassen. Prüfen sollten Sie den Vertrag trotzdem: Regelungen, die auf das Aufhebungsrecht des LPartG zugeschnitten sind, passen nicht immer bruchlos auf das Scheidungsrecht.

Ein gemeinschaftliches Testament bleibt unberührt. § 20a Abs. 4 LPartG stellt klar, dass die Umwandlung ein gemeinschaftliches Testament nach § 10 Abs. 4 LPartG nicht berührt. Ihre letztwillige Verfügung verliert durch die Umwandlung also nicht ihre Wirksamkeit und muss nicht widerrufen und neu errichtet werden. Eine inhaltliche Überprüfung ist dennoch sinnvoll, wenn sich Ihre Vermögens- oder Familienverhältnisse seither geändert haben.

Die Umwandlung wirkt auf den Beginn der Lebenspartnerschaft zurück. Nach § 20a Abs. 5 LPartG ist für die Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend — die gemeinsamen Jahre zählen also weiter, etwa beim Zugewinn. Für den Versorgungsausgleich gilt nach § 20a Abs. 6 LPartG der Erste des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Sie beginnen mit der Umwandlung rechtlich nicht bei null.

Steuerlich ändert sich weniger als erwartet. Das Ehegattensplitting steht eingetragenen Lebenspartnern bereits seit 2013 zu: § 2 Abs. 8 EStG bestimmt, dass die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden sind. Die Umwandlung schafft diesen Vorteil also nicht neu. Ob die Rückbeziehung nach § 20a Abs. 5 LPartG im Einzelfall Auswirkungen auf zurückliegende Veranlagungszeiträume hat, hängt davon ab, ob die Steuerbescheide verfahrensrechtlich noch geändert werden können — das klären Sie mit dem Finanzamt oder steuerlicher Beratung.

Adoption und internationale Anerkennung sind die echten Unterschiede. Die gemeinschaftliche Annahme eines Kindes ist nach § 1741 Abs. 2 BGB Ehegatten vorbehalten; eingetragenen Lebenspartnern erlaubt § 9 Abs. 7 LPartG nur, das Kind des anderen Partners anzunehmen. Hinzu kommt die Praxis im Ausland: Viele Staaten kennen die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht und erkennen ausschließlich die Ehe an. Für Paare mit Auslandsbezug — Umzug, Erbfall oder Aufenthaltsrecht im Ausland — ist das oft das ausschlaggebende Argument für die Umwandlung.

Nach der Umwandlung gilt Scheidungsrecht. Eine Lebenspartnerschaft wird nach § 15 LPartG gerichtlich aufgehoben; nach der Umwandlung richtet sich die Auflösung dagegen nach den Scheidungsvorschriften der §§ 1564 ff. BGB. Zuständig ist dann das Familiengericht beim Amtsgericht. Da für die Rechte und Pflichten der Ehegatten nach § 20a Abs. 5 LPartG der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend bleibt, wird auch die gesamte Zeit der Lebenspartnerschaft in die Auseinandersetzung einbezogen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Ein Ehefähigkeitszeugnis beschaffen, das niemand verlangt. Für die Umwandlung ist es nicht vorgesehen, weil § 17a Abs. 2 PStG nicht auf § 13 PStG verweist. Wer es dennoch im Ausland beantragt, verliert regelmäßig Wochen bis Monate und zahlt Gebühren, Übersetzungs- und Legalisationskosten ohne jeden Nutzen. Fragen Sie vor jeder Urkundenbeschaffung schriftlich beim Standesamt nach, was konkret verlangt wird.

Eine neue Lebenspartnerschaft eintragen lassen wollen. Seit dem 1. Oktober 2017 ist die Begründung ausgeschlossen; ein entsprechender Antrag wird zurückgewiesen und der Termin bleibt ergebnislos. Wer sich rechtlich binden möchte, meldet stattdessen eine Eheschließung an — mit denselben Rechten und Pflichten, aber ohne die Nachteile der Lebenspartnerschaft im Adoptions- und im internationalen Recht.

Auf einen Automatismus vertrauen. Bestehende Lebenspartnerschaften werden nicht kraft Gesetzes zu Ehen — ohne die Erklärung beider Partner beim Standesamt bleibt alles beim Alten. Wer irrtümlich von einer Ehe ausgeht, erlebt die Folgen im Ernstfall: bei einer geplanten gemeinschaftlichen Adoption, im Erbfall mit Auslandsbezug oder wenn eine ausländische Behörde den Familienstand nicht anerkennt.

Einen neuen Ehenamen einplanen. Wurde ein Lebenspartnerschaftsname nach § 3 LPartG bestimmt, schließt § 20a Abs. 2 LPartG die Wahl eines neuen Ehenamens aus. Die Enttäuschung am Termin ist groß, und eine spätere Änderung ist nur unter den engen Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Namensänderungsrechts möglich. Klären Sie die Namensfrage deshalb vor der Anmeldung, nicht erst im Trauzimmer.

Nur ein Partner erscheint oder schickt eine Vollmacht. § 20a Abs. 1 LPartG verlangt die Erklärung beider Lebenspartner persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit. Eine Vertretung, eine schriftliche Erklärung oder ein Erscheinen nacheinander sind ausgeschlossen — der Termin platzt ersatzlos und muss neu vereinbart werden, mit den üblichen Wartezeiten des Standesamts.

Wunschort oder Abendtermin buchen, ohne die Zuschläge zu kennen. Die Gebührenfreiheit gilt in Berlin nur beim prüfenden Standesamt innerhalb der Öffnungszeiten. Ein Termin außerhalb der Öffnungszeiten kostet dort 80,00 Euro, eine Umwandlung außerhalb der Amtsräume 75,00 bis 150,00 Euro — Beträge, die viele Paare erst mit dem Gebührenbescheid bemerken. Fragen Sie die Zuschläge Ihres Standesamts ab, bevor Sie den Ort festlegen.

Urkunden zu spät bestellen oder in falscher Form vorlegen. Ohne den Nachweis der bestehenden Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden (§ 17a Abs. 1 PStG) kann das Standesamt die Anmeldung nicht abschließen. Fotokopien, einfache Ausdrucke oder ausländische Urkunden ohne beglaubigte Übersetzung und ohne Apostille werden zurückgewiesen. Rechnen Sie bei Urkunden aus dem Ausland mit mehreren Wochen zusätzlicher Bearbeitungszeit.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Kann ich heute noch eine neue Lebenspartnerschaft eintragen lassen?

Nein. Seit dem 1. Oktober 2017 – dem Inkrafttreten der Ehe für alle – werden in Deutschland keine neuen eingetragenen Lebenspartnerschaften mehr begründet. Wer sich heute rechtlich binden möchte, meldet stattdessen eine Eheschließung beim Standesamt an; das Verfahren ist für gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Paare identisch. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben davon unberührt und gelten unbefristet weiter.

Was ändert sich rechtlich durch die Umwandlung in eine Ehe?

Im Alltag ändert sich weniger, als viele erwarten, denn im Steuer- und Sozialrecht sind eingetragene Lebenspartner den Ehegatten bereits weitgehend gleichgestellt. Der praktisch wichtigste Unterschied betrifft das Adoptionsrecht: Die gemeinschaftliche Annahme eines Kindes ist nach § 1741 Abs. 2 BGB Ehegatten vorbehalten, während § 9 Abs. 7 LPartG Lebenspartnern nur die Annahme des Kindes des anderen Partners erlaubt. Hinzu kommt die internationale Ebene, weil viele Staaten die Rechtsfigur der eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht kennen und ausschließlich die Ehe anerkennen.

Was kostet die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe?

Die Umwandlung selbst löst keine Trauungsgebühr aus: In Berlin ist sie gebührenfrei, wenn sie bei dem Standesamt erfolgt, bei dem sie angemeldet und geprüft wurde. Kosten entstehen nur für Nebenleistungen wie die Eheurkunde (in Berlin 12,00 Euro), einen Termin außerhalb der Öffnungszeiten (80,00 Euro), eine Umwandlung außerhalb der Amtsräume (75,00 bis 150,00 Euro) oder einen Dolmetscher. Da das Gebührenrecht Ländersache ist, sind die genauen Beträge abhängig von der zuständigen Behörde.

Brauchen wir für die Umwandlung ein Ehefähigkeitszeugnis?

Nein. § 17a Abs. 2 PStG verweist ausdrücklich nur auf §§ 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie §§ 14 bis 16 PStG und gerade nicht auf § 13 PStG, sodass die Ehevoraussetzungen bei der Umwandlung nicht erneut geprüft werden. Nachzuweisen ist nach § 17a Abs. 1 PStG allein das Bestehen der Lebenspartnerschaft durch öffentliche Urkunden. Das Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB betrifft ausschließlich die Neuschließung einer Ehe mit ausländischer Beteiligung.

Bis wann müssen wir unsere Lebenspartnerschaft umwandeln?

Für die Umwandlung gibt es keine Frist; sie ist zeitlich unbegrenzt möglich und vollständig freiwillig. Eine Lebenspartnerschaft, die nicht umgewandelt wird, bleibt unverändert wirksam und wandelt sich auch nicht automatisch in eine Ehe um. Ohne die persönliche Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten geschieht rechtlich nichts.

Können wir bei der Umwandlung einen neuen Ehenamen bestimmen?

In der Regel nicht. Haben Sie bei der Begründung der Lebenspartnerschaft einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 LPartG bestimmt, schließt § 20a Abs. 2 LPartG die Bestimmung eines neuen Ehenamens aus; der bisherige Lebenspartnerschaftsname wird zum Ehenamen. Nur Paare, die nie einen gemeinsamen Namen bestimmt haben, können bei der Umwandlung einen Ehenamen nach § 1355 BGB wählen.

Wirkt die Ehe auf den Beginn der Lebenspartnerschaft zurück?

Ja, im Ergebnis schon. Nach § 20a Abs. 5 LPartG ist für die Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend, sodass die gemeinsame Zeit nicht verloren geht. Für den Versorgungsausgleich gilt nach § 20a Abs. 6 LPartG der Erste des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet wurde.

Was passiert mit unserem Lebenspartnerschaftsvertrag und einem gemeinschaftlichen Testament?

Beides bleibt bestehen. Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach § 20a Abs. 3 LPartG als Ehevertrag fort, ohne dass er neu beurkundet werden muss. Ein gemeinschaftliches Testament nach § 10 Abs. 4 LPartG wird durch die Umwandlung nach § 20a Abs. 4 LPartG ebenfalls nicht berührt.

Bringt die Umwandlung steuerliche Vorteile?

Das Ehegattensplitting steht eingetragenen Lebenspartnern bereits seit 2013 zu, weil nach § 2 Abs. 8 EStG die Regelungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten auch auf Lebenspartner anzuwenden sind. Durch die Umwandlung entsteht dieser Vorteil also nicht neu. Ob sich aus der Rückbeziehung nach § 20a Abs. 5 LPartG im Einzelfall Änderungen für zurückliegende Veranlagungszeiträume ergeben, hängt davon ab, ob die betreffenden Steuerbescheide verfahrensrechtlich noch änderbar sind; klären Sie das mit dem Finanzamt oder einer steuerlichen Beratung.

Wie lange dauert es von der Anmeldung bis zur Umwandlung?

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht; die Dauer ist abhängig von der zuständigen Behörde und vor allem von deren Terminlage. Sobald die Urkunden vollständig vorliegen und das Standesamt die Anmeldung geprüft hat, kann die Erklärung abgegeben werden. Planen Sie zusätzliche Zeit für die Beschaffung von Urkunden ein, insbesondere wenn diese aus dem Ausland stammen und übersetzt werden müssen.

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