Fall A — Umwandlung einer bestehenden Lebenspartnerschaft. Sie leben in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die bis zum 30. September 2017 begründet wurde, und möchten daraus eine Ehe machen. Rechtsgrundlage ist § 20a LPartG, das Verfahren regelt § 17a PStG. Es handelt sich nicht um eine neue Eheschließung, sondern um die Umwandlung eines bereits bestehenden Rechtsverhältnisses. Deshalb prüft das Standesamt die Ehevoraussetzungen nicht erneut: § 17a Abs. 2 PStG verweist ausdrücklich nur auf §§ 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sowie §§ 14 bis 16 PStG — und gerade nicht auf § 13 PStG. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist für die Umwandlung damit nicht vorgesehen. Erforderlich ist nach § 17a Abs. 1 PStG allein der Nachweis, dass die Lebenspartnerschaft besteht, und zwar durch öffentliche Urkunden.
Fall B — Neuschließung einer Ehe. Sie haben keine eingetragene Lebenspartnerschaft und möchten heiraten. Dann gilt das gewöhnliche Eheschließungsrecht: Anmeldung der Eheschließung nach § 12 PStG, Prüfung der Ehevoraussetzungen nach § 13 PStG, Eheschließung vor dem Standesbeamten nach § 1310 BGB. Seit der Neufassung des § 1353 Abs. 1 BGB wird die Ehe „von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts“ geschlossen; gleichgeschlechtliche Paare durchlaufen exakt dasselbe Verfahren wie alle anderen. Verlobte, die hinsichtlich der Eheschließungsvoraussetzungen ausländischem Recht unterliegen, benötigen hier ein Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 BGB oder eine Befreiung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Alle Einzelheiten dazu finden Sie auf unserer Seite Eheschließung anmelden.
Was seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr möglich ist. Eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft können Sie in Deutschland nicht mehr begründen — unabhängig davon, ob Sie ein gleichgeschlechtliches oder verschiedengeschlechtliches Paar sind. Das Lebenspartnerschaftsgesetz gilt nur noch für die Altfälle: Es regelt die Rechte und Pflichten bestehender Lebenspartnerschaften, ihre Aufhebung und eben die Umwandlung in eine Ehe. Wer in einem Antragsformular oder auf einer älteren Behördenseite noch die „Begründung einer Lebenspartnerschaft“ liest, ist auf einen überholten Stand gestoßen.
Kein Automatismus. Eine bestehende Lebenspartnerschaft wird durch das Gesetz nicht in eine Ehe umgewandelt. Ohne die gemeinsame Erklärung beider Partner vor dem Standesbeamten bleibt sie eine Lebenspartnerschaft — mit allen Rechten, die sie hat, aber auch mit den Unterschieden beim Adoptionsrecht und bei der Anerkennung im Ausland. Die Umwandlung ist freiwillig, an keine Frist gebunden und kann auch Jahre später noch erklärt werden.