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Erbschaftsteuererklärung

Finanzamt · Steuern & Abgaben

Schriftlich / ELSTER

Die Erbschaftsteuer fällt an, wenn der Wert des Erwerbs die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG übersteigt: 500.000 EUR für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 EUR für Kinder und Stiefkinder, 200.000 EUR für Enkel, 100.000 EUR für Eltern und Voreltern im Erbfall sowie 20.000 EUR für alle übrigen Erwerber. Die Steuersätze reichen nach § 19 ErbStG von 7 % bis 50 % und richten sich nach Steuerklasse und Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. Jeder Erwerb ist dem Erbschaftsteuer-Finanzamt binnen drei Monaten anzuzeigen (§ 30 ErbStG) — unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Steuer anfällt.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
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KostenKostenlosAnzeige und Erklärung sind gebührenfrei
BearbeitungszeitAbhängig von der zuständigen BehördeWeder ErbStG noch AO setzen dem Finanzamt eine Bearbeitungsfrist
ModalitätSchriftlich oder onlineFormlose Anzeige, Erklärung per Vordruck oder ELSTER
Freibeträge und Steuerklassen

Wie viel bleibt steuerfrei?

Besteuert wird nicht der Nachlass als Ganzes, sondern das, was jeder einzelne Erwerber erhält. Jeder Erbe, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte hat einen eigenen persönlichen Freibetrag; erst der Betrag oberhalb dieses Freibetrags ist der steuerpflichtige Erwerb, auf den der Steuersatz angewendet wird. Erben fünf Kinder je 300.000 EUR, fällt daher keine Erbschaftsteuer an, obwohl der Nachlass 1,5 Mio. EUR beträgt. Steuerschuldner ist nach § 20 ErbStG der Erwerber selbst — nicht „der Nachlass“ und nicht der Erbe stellvertretend für alle.

Welcher Freibetrag gilt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab und damit von der Steuerklasse nach § 15 ErbStG. Diese Steuerklassen haben nichts mit den Lohnsteuerklassen I bis VI zu tun — eine Verwechslung, die regelmäßig zu falschen Erwartungen führt. Zur Steuerklasse I gehören Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie — ausschließlich bei Erwerben von Todes wegen — Eltern und Voreltern. Zur Steuerklasse II zählen unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte. Alle übrigen Erwerber — etwa nichteheliche Lebensgefährten, Freunde, Nachbarn oder Vereine — fallen in die Steuerklasse III.

Persönliche Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

ErwerberSteuerklasseFreibetrag
Ehegatte und eingetragener Lebenspartner
§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG
I500.000 EUR
Kinder, Stiefkinder und Adoptivkinder
ebenso Kinder verstorbener Kinder · § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
I400.000 EUR
Enkel (Elternteil lebt noch)
§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG
I200.000 EUR
Eltern und Voreltern — nur bei Erwerb von Todes wegen
§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG
I100.000 EUR
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedener Ehegatte
§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG
II20.000 EUR
Alle übrigen Erwerber, etwa nichteheliche Lebensgefährten
§ 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG
III20.000 EUR

Zwei Punkte werden häufig übersehen. Erstens: Der Enkel-Freibetrag verdoppelt sich auf 400.000 EUR, wenn der eigene Elternteil — also das Kind des Erblassers — bereits verstorben ist; der Enkel rückt dann nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in die Position des Kindes auf. Zweitens: Die 100.000 EUR für Eltern und Voreltern gelten ausschließlich im Erbfall. Bei einer Schenkung zu Lebzeiten fallen Eltern in Steuerklasse II und erhalten nur 20.000 EUR, bei Steuersätzen von 15 bis 43 % statt 7 bis 30 %.

Der persönliche Freibetrag ist nicht der einzige. Nach § 17 ErbStG kommt für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder ein besonderer Versorgungsfreibetrag hinzu, der die wegfallende Versorgung durch den Verstorbenen abfedern soll. Er wird allerdings um den Kapitalwert derjenigen Versorgungsbezüge gekürzt, die ohnehin nicht der Erbschaftsteuer unterliegen — etwa gesetzliche Witwen- und Waisenrenten. Wer keine solchen Bezüge erhält, kann ihn in voller Höhe nutzen.

Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (zusätzlich)

BerechtigterAlter beim ErbfallVersorgungsfreibetrag
Ehegatte / eingetragener Lebenspartnerohne Altersgrenze256.000 EUR
Kindbis 5 Jahre52.000 EUR
Kindüber 5 bis 10 Jahre41.000 EUR
Kindüber 10 bis 15 Jahre30.700 EUR
Kindüber 15 bis 20 Jahre20.500 EUR
Kindüber 20 bis 27 Jahre10.300 EUR

Ein überlebender Ehegatte kommt damit auf bis zu 756.000 EUR steuerfrei — 500.000 EUR persönlicher Freibetrag plus 256.000 EUR Versorgungsfreibetrag. Hinzu kommt der sachliche Freibetrag für Hausrat und bewegliche Gegenstände nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: In Steuerklasse I bleiben Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücken bis 41.000 EUR sowie andere bewegliche körperliche Gegenstände zusätzlich bis 12.000 EUR steuerfrei. In den Steuerklassen II und III sind Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände zusammen nur bis 12.000 EUR befreit. Ausgenommen bleiben in jedem Fall Grundbesitz, Betriebsvermögen, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle und Perlen — der Goldbarren im Tresor ist also kein Hausrat.

Wenn Sie Ihre voraussichtliche Belastung überschlagen möchten, hilft der Erbschaftsteuer-Rechner von AmtsDeutschland; die verbindliche Festsetzung nimmt allein das Finanzamt vor.

Benötigte Unterlagen

Was Sie zusammenstellen müssen

Sterbeurkunde

Ausgestellt wird sie vom Standesamt des Sterbeorts, nicht vom Standesamt des Wohnorts. Sie belegt den Todestag — und dieser ist zugleich der Bewertungsstichtag: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG entsteht die Steuer „mit dem Tode des Erblassers“, und nach § 11 ErbStG wird das gesamte Vermögen auf genau diesen Tag bewertet. Bestellen Sie mehrere beglaubigte Ausfertigungen, denn Banken, Versicherungen und Grundbuchamt behalten ihr Exemplar in der Regel ein.

Testament, Erbvertrag oder Erbschein

Das Finanzamt muss erkennen können, wer mit welcher Quote Erbe geworden ist. Ein Testament oder Erbvertrag wird vom Nachlassgericht eröffnet; die Eröffnungsniederschrift genügt dem Finanzamt meist als Nachweis. Einen Erbschein brauchen Sie vor allem dann, wenn kein Testament vorliegt und die gesetzliche Erbfolge gilt oder wenn Banken und Grundbuchamt ihn verlangen — er ist beim Nachlassgericht kostenpflichtig zu beantragen.

Nachlassverzeichnis

Eine vollständige Aufstellung aller Aktiva und Passiva auf den Todestag: Immobilien, Bank- und Depotguthaben, Bargeld, Fahrzeuge, Lebensversicherungen, Beteiligungen und Forderungen auf der einen Seite; Schulden des Erblassers, Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen auf der anderen. Diese Nachlassverbindlichkeiten mindern nach § 10 Abs. 5 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb. Das Verzeichnis ist die Grundlage jeder späteren Erklärung — arbeiten Sie hier sorgfältig, sparen Sie sich Rückfragen über Monate.

Kontostände und Depotauszüge zum Todestag

Lassen Sie sich von jeder Bank eine Saldenbestätigung auf den Todestag ausstellen; gewöhnliche Kontoauszüge genügen nicht, weil der Stichtag exakt getroffen werden muss. Kreditinstitute, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen sind nach § 33 ErbStG ohnehin verpflichtet, die bei ihnen verwahrten Vermögenswerte des Erblassers dem Erbschaftsteuer-Finanzamt anzuzeigen. Ihre Angaben werden also abgeglichen — Lücken fallen auf.

Immobilienunterlagen und Bewertungsgrundlagen

Für jedes geerbte Grundstück benötigen Sie Grundbuchauszug, Flurstücksdaten, Baujahr, Wohn- oder Nutzfläche und die Angabe der tatsächlichen Nutzung. Das Finanzamt bewertet nach den typisierenden Verfahren des Bewertungsgesetzes, was bei sanierungsbedürftigen oder schwer vermietbaren Objekten regelmäßig zu hoch ausfällt. Über die Öffnungsklausel des Bewertungsgesetzes können Sie einen niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachweisen — das kostet Geld, senkt die Bemessungsgrundlage aber dauerhaft.

Nachweise über Vorschenkungen der letzten 10 Jahre

Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden alle Vermögensvorteile zusammengerechnet, die Sie innerhalb von zehn Jahren von derselben Person erhalten haben. Entscheidend ist dabei: Die früheren Erwerbe gehen „nach ihrem früheren Wert“ in die Rechnung ein, nicht mit dem heutigen Marktwert — bei einer vor Jahren übertragenen Immobilie ist das ein erheblicher Vorteil. Legen Sie Schenkungsverträge, Übertragungsurkunden und die damaligen Steuerbescheide bei, denn die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer wird angerechnet.

Belege über Erbfallkosten

Rechnungen des Bestatters, Kosten für Grabstätte und Grabdenkmal, Gebühren des Nachlassgerichts sowie Aufwendungen für die Abwicklung und Verteilung des Nachlasses mindern den Erwerb. Ohne Einzelnachweis wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG ein Pauschbetrag von 15.000 EUR abgezogen. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten darüber, lohnt das Sammeln der Belege; darunter reicht der Pauschbetrag völlig aus.

Unterlagen zu Versorgungsbezügen und Lebensversicherungen

Rentenbescheide über Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, Versorgungszusagen und Betriebsrentenunterlagen brauchen Sie für den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, weil dieser um den Kapitalwert der steuerfreien Versorgungsbezüge gekürzt wird. Reichen Sie außerdem die Versicherungsscheine ein: Auszahlungen aus Lebensversicherungen an Bezugsberechtigte gehören in der Regel zum steuerpflichtigen Erwerb, auch wenn das Geld nie über ein Nachlasskonto lief.

Nachweise für Steuerbefreiungen

Steuerbefreiungen werden nicht von Amts wegen unterstellt, sondern müssen belegt werden. Beim Familienheim sind das Meldebescheinigung, Wohnflächenberechnung und der Nachweis der unverzüglichen Selbstnutzung; beim Betriebsvermögen Jahresabschlüsse, Lohnsummen und die Zusammensetzung des Verwaltungsvermögens. Fordert das Finanzamt diese Unterlagen nicht ausdrücklich an, reichen Sie sie von sich aus ein — andernfalls wird die Befreiung schlicht nicht gewährt.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständiges Erbschaftsteuer-Finanzamt ermitteln

    Zuständig ist nicht Ihr eigenes Wohnsitzfinanzamt. Nach § 35 Abs. 1 ErbStG richtet sich die örtliche Zuständigkeit — wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes Inländer war — nach dem Finanzamt, das sich bei sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 der Abgabenordnung ergibt, also nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers. In mehreren Bundesländern ist die Erbschaft- und Schenkungsteuer zusätzlich bei einzelnen Finanzämtern gebündelt; welche Stelle konkret zuständig ist, erfahren Sie bei Ihrem örtlichen Finanzamt oder im Verwaltungsportal Ihres Landes.

  2. 2

    Erwerb binnen drei Monaten anzeigen

    Nach § 30 Abs. 1 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb „binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall“ anzuzeigen. Die Frist läuft ab Ihrer Kenntnis, nicht ab dem Todestag — wer erst nach Monaten von einem Vermächtnis erfährt, hat ab diesem Zeitpunkt drei Monate Zeit. Die Anzeige ist formlos schriftlich möglich und kostet nichts. Nennen Sie Name, Anschrift, Geburtsdatum und Steuer-Identifikationsnummer von Erblasser und Erwerber, Todestag und Sterbeort, Gegenstand und Wert des Erwerbs, den Rechtsgrund (gesetzliche Erbfolge, Testament, Vermächtnis), Ihr persönliches Verhältnis zum Erblasser sowie frühere Zuwendungen nach Art, Wert und Zeitpunkt.

  3. 3

    Ausnahme von der Anzeigepflicht prüfen

    § 30 Abs. 3 Satz 1 ErbStG befreit von der Anzeige, wenn der Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser zweifelsfrei daraus ergibt. Diese Erleichterung gilt aber ausdrücklich nicht, wenn zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehören — dann müssen Sie in jedem Fall anzeigen. Im Zweifel zeigen Sie an: Eine überflüssige Anzeige hat keine Nachteile, eine unterlassene sehr wohl.

  4. 4

    Nachlass auf den Todestag bewerten

    § 11 ErbStG bestimmt: „Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.“ Bei Erwerben von Todes wegen ist das der Todestag. Wertveränderungen danach spielen keine Rolle — steigt ein geerbtes Aktiendepot nach dem Erbfall, bleibt der Stichtagswert maßgebend; fällt es, ebenso. Ermitteln Sie deshalb konsequent Stichtagswerte: Kurswerte zum Todestag, Kontostände zum Todestag, Immobilienwerte nach dem Bewertungsgesetz.

  5. 5

    Erbschaftsteuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt sie anfordert

    Anders als bei der Einkommensteuer geben Sie die Erklärung nicht von sich aus ab. Nach § 31 Abs. 1 ErbStG kann das Finanzamt von jedem an einem Erbfall Beteiligten eine Erklärung verlangen und bestimmt dafür eine Frist; das Gesetz schreibt vor: „Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.“ Reicht Ihnen das nicht — etwa weil noch ein Immobiliengutachten aussteht —, beantragen Sie die Fristverlängerung schriftlich und vor Fristablauf, mit kurzer Begründung. Nach § 31 Abs. 7 ErbStG kann das Finanzamt außerdem die Nutzung amtlicher Vordrucke und die Selbstberechnung der Steuer verlangen. Die Übermittlung ist je nach Land auch über ELSTER möglich.

  6. 6

    Freibeträge und Steuerbefreiungen aktiv geltend machen

    Der persönliche Freibetrag nach § 16 ErbStG wird automatisch berücksichtigt, alles andere nicht zwingend. Beantragen Sie ausdrücklich den Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b oder 4c ErbStG und — bei Unternehmensnachfolge — die Verschonung nach § 13a ErbStG. Für die Optionsverschonung mit 100 % Verschonungsabschlag ist eine unwiderrufliche Erklärung nötig; rechnen Sie vorher durch, ob Sie die dann geltenden längeren Fristen sicher einhalten können.

  7. 7

    Steuerbescheid prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen

    Prüfen Sie den Bescheid Position für Position: angesetzte Werte, abgezogene Nachlassverbindlichkeiten, Steuerklasse, Freibeträge, gewährte Befreiungen und die Anrechnung von Vorerwerben. Der Einspruch ist nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen“. Beachten Sie: Der Einspruch allein hemmt die Vollziehung nicht (§ 361 Abs. 1 AO) — wenn Sie nicht zahlen wollen, solange gestritten wird, beantragen Sie zusätzlich die Aussetzung der Vollziehung.

  8. 8

    Steuer zahlen oder Stundung beantragen

    Der Bescheid nennt Betrag, Fälligkeitstag und Bankverbindung; gezahlt wird per Überweisung an das Erbschaftsteuer-Finanzamt. Wer die Steuer nur durch Verkauf der geerbten Wohnimmobilie aufbringen könnte, stellt einen Antrag nach § 28 Abs. 3 ErbStG: Die auf ein zu Wohnzwecken genutztes Grundstück entfallende Steuer ist auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, bei Erwerben von Todes wegen zinslos. Reicht das nicht, kommt eine allgemeine Stundung oder Ratenzahlung beim Finanzamt in Betracht.

Gebühreninformation

Kosten, Steuersätze und Bezahlung

Für die Anzeige nach § 30 ErbStG und die Erbschaftsteuererklärung nach § 31 ErbStG erhebt das Finanzamt keine Gebühr. Kosten entstehen nur dort, wo Sie freiwillig Dritte einschalten: Steuerberater, Sachverständige für die Immobilienbewertung — und gegebenenfalls das Nachlassgericht für den Erbschein. Die eigentliche Belastung ist die Steuer selbst, und deren Höhe ergibt sich aus § 19 Abs. 1 ErbStG. Der Satz wird nicht auf den Nachlass angewendet, sondern auf den steuerpflichtigen Erwerb — also auf das, was nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, der Erbfallkosten und sämtlicher Freibeträge übrig bleibt.

Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG

Steuerpflichtiger Erwerb bis einschließlichKlasse IKlasse IIKlasse III
75.000 EUR7 %15 %30 %
300.000 EUR11 %20 %30 %
600.000 EUR15 %25 %30 %
6.000.000 EUR19 %30 %30 %
13.000.000 EUR23 %35 %50 %
26.000.000 EUR27 %40 %50 %
über 26.000.000 EUR30 %43 %50 %

Der Spitzensatz von 50 % trifft nur die Steuerklasse III. In Steuerklasse I endet die Skala bei 30 %, in Steuerklasse II bei 43 %. Der Satz gilt jeweils für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb, nicht stufenweise wie bei der Einkommensteuer — deshalb kann das Überschreiten einer Wertgrenze um wenige Euro theoretisch tausende Euro Mehrsteuer auslösen.

Genau dagegen wirkt der Härteausgleich des § 19 Abs. 3 ErbStG: Wird eine Wertgrenze nur knapp überschritten, wird der Mehrbetrag an Steuer nur insoweit erhoben, als er bei einem Steuersatz bis 30 % aus der Hälfte und bei einem Steuersatz über 30 % aus drei Vierteln des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann. Ein Beispiel in Steuerklasse I: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 300.000 EUR beträgt die Steuer 11 %, also 33.000 EUR. Bei 305.000 EUR läge der Satz bei 15 % und die Steuer bei 45.750 EUR — ein Sprung von 12.750 EUR für 5.000 EUR Mehrerwerb. Der Härteausgleich begrenzt den Mehrbetrag auf die Hälfte der Überschreitung, also auf 2.500 EUR. Festgesetzt werden damit 35.500 EUR statt 45.750 EUR.

Rechenbeispiel für den Regelfall: Eine Tochter erbt 700.000 EUR (300.000 EUR Bankguthaben und eine nicht selbst genutzte Eigentumswohnung im Wert von 400.000 EUR), es gab keine Vorschenkungen. Vom Erwerb wird zunächst der Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 EUR abgezogen (685.000 EUR), danach der persönliche Freibetrag von 400.000 EUR. Es verbleibt ein steuerpflichtiger Erwerb von 285.000 EUR, der in Steuerklasse I in die Stufe bis 300.000 EUR fällt und mit 11 % besteuert wird: 31.350 EUR Erbschaftsteuer.

Gebühren und Zahlung

BetragKostenlos — weder Anzeige noch Erklärung sind gebührenpflichtig
Weitere KostenErbschaftsteuer 7–50 % nach § 19 ErbStG; freiwillige Kosten für Steuerberater, Gutachten und Erbschein
ZahlungsortErbschaftsteuer-Finanzamt nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers (§ 35 Abs. 1 ErbStG)
ZahlungsmittelÜberweisung; Stundung bis zu 10 Jahre für Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)

Zur Stundung ein wichtiger Hinweis, der oft verkürzt dargestellt wird: § 28 Abs. 3 ErbStG gilt nicht für jede Immobilie, sondern nur für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke, und die Zinsfreiheit besteht ausdrücklich nur „bei Erwerben von Todes wegen“ — bei einer Schenkung wird gestundet, aber verzinst. Die Stundung endet außerdem vorzeitig, sobald das Grundstück auf Dritte übertragen wird oder nicht mehr Wohnzwecken dient.

Steuerbefreiungen

Familienheim und Betriebsvermögen

Familienheim für den überlebenden Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Der Erwerb bleibt vollständig steuerfrei, wenn der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber sie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt. Eine Wohnflächengrenze gibt es hier nicht — auch ein großes Haus kann vollständig befreit sein. Die Befreiung fällt jedoch „mit Wirkung für die Vergangenheit“ weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt; ausgenommen ist nur, wer aus zwingenden Gründen daran gehindert ist, etwa durch Pflegebedürftigkeit mit Heimunterbringung.

Familienheim für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt dieselbe Systematik und dieselbe Zehnjahresfrist, jedoch mit einer entscheidenden Begrenzung: Steuerfrei bleibt nur eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Die darüber hinausgehende Fläche ist anteilig steuerpflichtig. Wer ein 260 Quadratmeter großes Elternhaus erbt und selbst einzieht, versteuert also den auf 60 Quadratmeter entfallenden Wertanteil — ein Punkt, der bei der Planung häufig übersehen wird.

Verschonung von Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG). Die Regelverschonung gewährt einen Verschonungsabschlag von 85 %, sofern der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro nicht übersteigt; Lohnsummenfrist und Behaltensfrist betragen jeweils fünf Jahre bei einer Mindestlohnsumme von 400 %. Wer stattdessen die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG unwiderruflich erklärt, erhält 100 % Verschonungsabschlag — dafür verlängern sich Lohnsummen- und Behaltensfrist auf je sieben Jahre, die Mindestlohnsumme steigt auf 700 %, und das begünstigungsfähige Vermögen darf zu höchstens 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Die Lohnsummenregelung greift erst ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl und ist für kleinere Betriebe abgestuft; die Einzelheiten regelt § 13a Abs. 3 ErbStG.

Hausrat und bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die sachlichen Freibeträge für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände sind oben im Abschnitt zu den Freibeträgen dargestellt; sie gelten zusätzlich zu allen persönlichen Freibeträgen.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Enkel erben manchmal mit 400.000 EUR Freibetrag. Der Regelfreibetrag für Enkel beträgt 200.000 EUR (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Ist der eigene Elternteil — das Kind des Erblassers — jedoch bereits verstorben, rückt der Enkel nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in dessen Position auf und erhält 400.000 EUR.

Erbschaft und Schenkung sind nicht dasselbe. Eltern und Voreltern gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I. Bei einer Schenkung fallen sie in Steuerklasse II: 20.000 EUR statt 100.000 EUR Freibetrag und 15–43 % statt 7–30 %. Auch Versorgungsfreibetrag, Familienheim-Befreiung und zinslose Stundung gibt es nur im Erbfall.

Stiefkinder und Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG verweist auf die Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, und dazu zählen Stiefkinder ausdrücklich. Der Freibetrag von 400.000 EUR gilt je Erblasser — beim Erbe von beiden Elternteilen also zweimal.

Vorerwerbe zählen mit ihrem damaligen Wert. § 14 Abs. 1 ErbStG rechnet Zuwendungen derselben Person aus zehn Jahren zusammen, und zwar „nach ihrem früheren Wert“. Eine vor acht Jahren geschenkte Immobilie geht also mit dem damaligen, meist deutlich niedrigeren Wert ein. Die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer wird angerechnet.

Die Anzeigepflicht besteht auch ohne Steuerlast. Nicht jeder Erbfall wird zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert — die Anzeige nach § 30 ErbStG müssen Sie dennoch erstatten, selbst wenn der Erwerb offensichtlich unter dem Freibetrag liegt. Ob Steuer entsteht, entscheidet das Finanzamt, nicht der Erbe.

Nichteheliche Lebensgefährten stehen steuerlich schlecht. Ohne Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft gilt Steuerklasse III: 20.000 EUR Freibetrag und Steuersätze von 30 bis 50 %. Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG und die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG stehen ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu.

Wer ausschlägt, zahlt keine Erbschaftsteuer. Ein überschuldeter Nachlass lässt sich beim Nachlassgericht ausschlagen; wer nichts erwirbt, schuldet auch keine Steuer. Die Erbausschlagung ist allerdings fristgebunden und formbedürftig — informieren Sie sich frühzeitig, bevor die Frist läuft.

Freibeträge 2026 unverändert — Reformdiskussion läuft. Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind seit 2009 unverändert und gelten auch 2026 fort; ein Gesetzentwurf zur Änderung liegt derzeit nicht vor. Beim Bundesverfassungsgericht sind Verfahren zur Erbschaftsteuer anhängig. Der Ausgang ist offen; bis zu einer Entscheidung sind die geltenden Beträge und Sätze anzuwenden. Diese Seite wird aktualisiert, sobald eine Entscheidung vorliegt.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Die Drei-Monats-Frist verstreichen lassen. Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG erlischt nicht durch Zeitablauf — Sie müssen die Anzeige nachholen. Wer den Erwerb bewusst verschweigt, riskiert ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung; wer die Frist nur versäumt, muss mit einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Verspätungsfolgen rechnen.

Auf die Aufforderung des Finanzamts warten. Anzeige (§ 30 ErbStG) und Erklärung (§ 31 ErbStG) sind zwei verschiedene Pflichten. Die Anzeige müssen Sie unaufgefordert erstatten; wer darauf wartet, angeschrieben zu werden, hat die Frist bereits versäumt, bevor der erste Brief kommt.

Vorschenkungen verschweigen. Schenkungen derselben Person aus den letzten zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG hinzugerechnet. Da frühere Schenkungen dem Finanzamt aus den eigenen Akten und über die Mitteilungen nach § 33 ErbStG bekannt sind, fällt das Verschweigen regelmäßig auf — mit Nachforderung und Strafverfahren als Folge.

Die Erklärungsfrist ohne Verlängerungsantrag verstreichen lassen. Das Finanzamt setzt nach § 31 Abs. 1 ErbStG eine Frist von mindestens einem Monat. Wer sie ungenutzt verstreichen lässt, riskiert einen Verspätungszuschlag und eine Schätzung — und Schätzungen fallen erfahrungsgemäß nicht zugunsten des Steuerpflichtigen aus. Ein kurzer schriftlicher Antrag vor Fristablauf genügt meist.

Das Familienheim zu früh verkaufen oder vermieten. Endet die Selbstnutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb, fällt die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg — die Steuer wird also nachträglich in voller Höhe festgesetzt. Nur wer aus zwingenden Gründen an der Selbstnutzung gehindert ist, behält die Befreiung.

Die Optionsverschonung vorschnell erklären. Die Erklärung nach § 13a Abs. 10 ErbStG ist unwiderruflich und bindet den Betrieb sieben Jahre an Behaltens- und Lohnsummenfrist bei 700 % Mindestlohnsumme. Wird sie gerissen, kommt es zur Nachversteuerung — obwohl die Regelverschonung mit 85 % und fünf Jahren womöglich sicher erreichbar gewesen wäre.

Den angesetzten Immobilienwert ungeprüft hinnehmen. Die typisierende Bewertung nach dem Bewertungsgesetz berücksichtigt Sanierungsstau, Lärm oder schwere Vermietbarkeit nicht. Wer den niedrigeren gemeinen Wert nicht über die Öffnungsklausel nachweist, zahlt dauerhaft auf eine zu hohe Bemessungsgrundlage — und nach Ablauf der Einspruchsfrist ist der Bescheid bestandskräftig.

Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten vergessen. Schulden des Erblassers, Vermächtnisse, geltend gemachte Pflichtteile und Bestattungskosten mindern nach § 10 Abs. 5 ErbStG den Erwerb. Wer sie nicht erklärt, versteuert einen zu hohen Betrag — der Pauschbetrag von 15.000 EUR für Erbfallkosten wird zwar ohne Nachweis abgezogen, höhere tatsächliche Kosten aber nur mit Belegen.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?

Kinder erhalten nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG einen Freibetrag von 400.000 EUR, und zwar je Erblasser — bei einer Erbschaft von beiden Elternteilen also zweimal 400.000 EUR. Stiefkinder und Adoptivkinder sind leiblichen Kindern gleichgestellt. Enkel erhalten grundsätzlich 200.000 EUR; ist ihr eigener Elternteil bereits verstorben, rücken sie nach und erhalten ebenfalls 400.000 EUR.

Wer gehört zu Steuerklasse I, II und III?

Zur Steuerklasse I nach § 15 ErbStG gehören Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, Kinder und Stiefkinder, deren Abkömmlinge sowie — nur bei Erwerben von Todes wegen — Eltern und Voreltern. Steuerklasse II umfasst unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehegatten. Alle übrigen Erwerber, etwa nichteheliche Lebensgefährten und Freunde, fallen in Steuerklasse III.

Wie viel Erbschaftsteuer zahle ich bei 500.000 EUR Erbschaft?

Erbt ein Kind 500.000 EUR ohne Vorschenkungen, werden zunächst der Erbfallkostenpauschbetrag von 15.000 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) und der Freibetrag von 400.000 EUR abgezogen; es verbleiben 85.000 EUR steuerpflichtiger Erwerb, die in Steuerklasse I mit 11 % besteuert werden — 9.350 EUR. Erbt dieselbe Summe ein Neffe, gilt nur ein Freibetrag von 20.000 EUR und in Steuerklasse II ein Satz von 25 %, also 116.250 EUR.

Was passiert, wenn ich die 3-Monats-Frist versäume?

Die Anzeigepflicht nach § 30 Abs. 1 ErbStG entfällt durch Zeitablauf nicht — Sie müssen die Anzeige nachholen, und zwar unaufgefordert. Wer den Erwerb bewusst verschweigt, riskiert ein Steuerstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung; wer die Frist nur versäumt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzt und Verspätungsfolgen festsetzt. Da Banken und Versicherungen den Nachlass nach § 33 ErbStG ohnehin melden, fällt ein nicht angezeigter Erwerb regelmäßig auf.

Muss ich für ein geerbtes Haus Erbschaftsteuer zahlen?

Nicht zwingend: Erbt der überlebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner das Familienheim und nutzt es unverzüglich selbst, ist der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ohne Wohnflächengrenze steuerfrei, solange die Selbstnutzung zehn Jahre andauert. Für Kinder gilt dieselbe Zehnjahresfrist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG, allerdings begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche; die darüber hinausgehende Fläche ist steuerpflichtig. Greift keine Befreiung, kann die Steuer für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach § 28 Abs. 3 ErbStG bis zu zehn Jahre gestundet werden.

Muss ich die Erbschaftsteuer sofort bezahlen?

Fällig wird die Steuer erst mit dem Erbschaftsteuerbescheid, der den Zahlungstermin nennt. Für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke ist die darauf entfallende Steuer nach § 28 Abs. 3 ErbStG auf Antrag bis zu zehn Jahre zu stunden, bei Erwerben von Todes wegen zinslos. Die Stundung endet vorzeitig, wenn das Grundstück auf Dritte übertragen wird oder nicht mehr Wohnzwecken dient.

Gelten für Schenkungen dieselben Freibeträge wie im Erbfall?

Weitgehend ja, aber nicht für Eltern und Voreltern: Sie gehören nach § 15 Abs. 1 ErbStG nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I. Bei einer Schenkung fallen sie in Steuerklasse II und erhalten statt 100.000 EUR nur 20.000 EUR Freibetrag, bei Steuersätzen von 15 bis 43 % statt 7 bis 30 %. Zusätzlich gelten der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG, die Familienheim-Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG und die zinslose Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG ausschließlich im Erbfall.

Kann ich die Erbschaftsteuer legal senken?

Umgehen lässt sie sich nicht, senken durchaus: Persönliche Freibeträge stehen nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre erneut zur Verfügung, Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallkosten mindern den Erwerb nach § 10 Abs. 5 ErbStG, und Familienheim sowie Betriebsvermögen sind unter den Voraussetzungen der §§ 13 und 13a ErbStG ganz oder teilweise befreit. Bei Immobilien lohnt zudem die Prüfung des vom Finanzamt angesetzten Werts. Das Verschweigen von Vermögen ist dagegen strafbar und keine Gestaltung.

Brauche ich für die Erbschaftsteuererklärung einen Steuerberater?

Eine gesetzliche Pflicht, einen Steuerberater zu beauftragen, besteht nicht — Anzeige und Erklärung können Sie selbst einreichen, und das Finanzamt erhebt dafür keine Gebühr. Sobald jedoch Immobilien, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen im Nachlass sind, wird die Bewertung komplex und ein Fehler teuer. Die Kosten für Berater oder Gutachter tragen Sie selbst.

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