Familienheim für den überlebenden Ehegatten (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Der Erwerb bleibt vollständig steuerfrei, wenn der Erblasser die Wohnung bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber sie unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt. Eine Wohnflächengrenze gibt es hier nicht — auch ein großes Haus kann vollständig befreit sein. Die Befreiung fällt jedoch „mit Wirkung für die Vergangenheit“ weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr selbst zu Wohnzwecken nutzt; ausgenommen ist nur, wer aus zwingenden Gründen daran gehindert ist, etwa durch Pflegebedürftigkeit mit Heimunterbringung.
Familienheim für Kinder (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Für Kinder und Kinder verstorbener Kinder gilt dieselbe Systematik und dieselbe Zehnjahresfrist, jedoch mit einer entscheidenden Begrenzung: Steuerfrei bleibt nur eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern. Die darüber hinausgehende Fläche ist anteilig steuerpflichtig. Wer ein 260 Quadratmeter großes Elternhaus erbt und selbst einzieht, versteuert also den auf 60 Quadratmeter entfallenden Wertanteil — ein Punkt, der bei der Planung häufig übersehen wird.
Verschonung von Betriebsvermögen (§ 13a ErbStG). Die Regelverschonung gewährt einen Verschonungsabschlag von 85 %, sofern der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro nicht übersteigt; Lohnsummenfrist und Behaltensfrist betragen jeweils fünf Jahre bei einer Mindestlohnsumme von 400 %. Wer stattdessen die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG unwiderruflich erklärt, erhält 100 % Verschonungsabschlag — dafür verlängern sich Lohnsummen- und Behaltensfrist auf je sieben Jahre, die Mindestlohnsumme steigt auf 700 %, und das begünstigungsfähige Vermögen darf zu höchstens 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Die Lohnsummenregelung greift erst ab einer bestimmten Beschäftigtenzahl und ist für kleinere Betriebe abgestuft; die Einzelheiten regelt § 13a Abs. 3 ErbStG.
Hausrat und bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die sachlichen Freibeträge für Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände sind oben im Abschnitt zu den Freibeträgen dargestellt; sie gelten zusätzlich zu allen persönlichen Freibeträgen.