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Steuerliches Existenzminimum (Grundfreibetrag)

Finanzamt · Steuern & Abgaben

Information

Das steuerliche Existenzminimum ist der Teil des Einkommens, den der Staat nicht besteuern darf, weil er für Ernährung, Unterkunft, Kleidung und Gesundheitsvorsorge benötigt wird. Umgesetzt wird dieser Schutz im Einkommensteuerrecht über den Grundfreibetrag: Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt er 12.348 EUR. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen beträgt die Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG exakt null Euro — der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de trägt den ausdrücklichen Anwendungshinweis „ab dem Veranlagungszeitraum 2026“. Es handelt sich also um geltendes Recht und nicht um eine Prognose.

Bei zusammen veranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bleiben 24.696 EUR steuerfrei. Dieser Betrag ist kein eigenständiger doppelter Freibetrag, sondern das rechnerische Ergebnis des Splitting-Verfahrens: Nach § 32a Abs. 5 EStG beträgt die Steuer das Zweifache des Betrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ergibt — und die Hälfte von 24.696 EUR ist genau der einfache Grundfreibetrag.

Anders als oft behauptet wird der Grundfreibetrag nicht automatisch an die Inflation angepasst. Eine gesetzliche Indexierung existiert nicht; jede Erhöhung setzt ein Änderungsgesetz voraus, das sich am Existenzminimumbericht und am Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung orientiert. Die Werte für 2025 und 2026 wurden durch das Steuerfortentwicklungsgesetz festgelegt. Verfassungsrechtlich zwingend ist allein, dass das sächliche Existenzminimum steuerfrei bleibt.

Wichtig für Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI: Beim laufenden Lohnsteuerabzug wirkt der Grundfreibetrag dort nicht. Wer in Steuerklasse V arbeitet, zahlt bereits weit unterhalb von 12.348 EUR Lohnsteuer und bekommt sie erst über die Einkommensteuererklärung zurück. Alle Einzelheiten dazu finden Sie unter Wichtige Hinweise.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 32a Abs. 1 EStG
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Finanzamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
KostenKeine Gebühr12.348 EUR bleiben steuerfrei (24.696 EUR zusammen veranlagt)
BearbeitungszeitNicht zutreffendKein Antragsverfahren, keine Frist, keine Unterlagen
ModalitätIm Steuertarif enthaltenAusnahme: Steuerklassen V und VI — nur über die Veranlagung
Benötigte Unterlagen

Welche Unterlagen Sie wirklich brauchen

Für den Grundfreibetrag selbst benötigen Sie keine einzige Unterlage. Er ist kein Behördengang, kein Antrag und kein Verwaltungsverfahren, sondern nach § 32a Abs. 1 EStG unmittelbar in den Einkommensteuertarif eingerechnet. Unterlagen werden erst dann relevant, wenn Sie zu viel gezahlte Steuer zurückholen (Steuererklärung), den Steuerabzug von vornherein vermeiden (Nichtveranlagungsbescheinigung, Freistellungsauftrag) oder einen Lohnsteuerfreibetrag eintragen lassen wollen. Die folgende Liste zeigt, welche Dokumente Sie in diesen Fällen brauchen, wofür sie dienen und woher Sie sie bekommen.

Steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID)

Die elfstellige Steuer-ID identifiziert Sie gegenüber jedem Finanzamt und wird für die Steuererklärung, den Antrag auf eine NV-Bescheinigung und jeden Freistellungsauftrag benötigt. Sie wird vom Bundeszentralamt für Steuern vergeben, gilt lebenslang und ändert sich weder bei Umzug noch bei Heirat oder Namensänderung. Sie finden sie auf jedem Steuerbescheid, auf der Lohnsteuerbescheinigung und im Zuteilungsschreiben; ist sie verloren gegangen, fordern Sie sie kostenlos beim Bundeszentralamt für Steuern erneut an (siehe Steuer-ID beantragen).

Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers

Sie weist den Bruttoarbeitslohn und die tatsächlich einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag eines Kalenderjahres aus und ist die Grundlage der Anlage N. Der Arbeitgeber übermittelt die Daten elektronisch an das Finanzamt und stellt Ihnen einen Ausdruck bis spätestens Ende Februar des Folgejahres zur Verfügung (§ 41b EStG). Für Beschäftigte in Steuerklasse V oder VI ist sie das wichtigste Dokument überhaupt, weil sich aus ihr die erstattungsfähige Lohnsteuer ergibt.

Steuerbescheinigung der Bank über Kapitalerträge

Haben Bank oder Broker Kapitalertragsteuer einbehalten, weisen Sie diese mit der Jahressteuerbescheinigung nach und lassen sie in der Anlage KAP anrechnen oder erstatten. Die Bescheinigung stellt das Kreditinstitut auf Anforderung — bei vielen Banken automatisch im ersten Quartal — für das abgelaufene Kalenderjahr aus. Sie brauchen sie immer dann, wenn kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag vorlag und auch keine NV-Bescheinigung hinterlegt war.

Antrag auf Nichtveranlagungsbescheinigung (Vordruck NV 1 A)

Diesen Vordruck reichen Personen mit dauerhaft niedrigem Einkommen — etwa Studierende, Rentner mit kleiner Rente oder Kinder mit eigenem Depot — beim Wohnsitzfinanzamt ein. Verlangt werden Angaben zu den voraussichtlichen Einkünften aller Einkunftsarten, damit das Finanzamt einschätzen kann, ob eine Veranlagung zur Einkommensteuer unterbleibt. Die daraufhin erteilte Bescheinigung gilt höchstens drei Jahre, endet stets zum Schluss eines Kalenderjahres und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 44a Abs. 2 EStG); Einzelheiten unter NV-Bescheinigung beantragen.

Nachweise über weitere Einkünfte und Lohnersatzleistungen

Rentenbezugsmitteilung, Gewinnermittlung, Mietaufstellungen sowie Bescheinigungen über Arbeitslosen-, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld werden benötigt, um das zu versteuernde Einkommen korrekt zu ermitteln. Lohnersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG und können den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen anheben. Die Bescheinigungen stellen die auszahlenden Stellen unaufgefordert zu Beginn des Folgejahres aus.

Steuerbescheid des Vorjahres

Der letzte Bescheid dient als Vergleichsmaßstab: Er zeigt, welches zu versteuernde Einkommen das Finanzamt angesetzt hat und welche Freibeträge berücksichtigt wurden. Weil sich der Grundfreibetrag von Jahr zu Jahr ändert — 2025 waren es 12.096 EUR, 2026 sind es 12.348 EUR —, dürfen Sie die Zahlen nicht ungeprüft übernehmen. Den Bescheid erhalten Sie vom Finanzamt per Post oder im ELSTER-Postfach; er ist unbefristet aufzubewahren, solange Einspruchs- oder Änderungsmöglichkeiten offen sind.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zu versteuerndes Einkommen ermitteln — nicht den Bruttolohn

    Der Grundfreibetrag wird nicht mit Ihrem Bruttoarbeitslohn verglichen, sondern mit dem zu versteuernden Einkommen. Ziehen Sie von den Einnahmen zuerst die Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben ab, danach die Sonderausgaben — vor allem die Vorsorgeaufwendungen für Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung —, außergewöhnliche Belastungen und gegebenenfalls Freibeträge wie den Altersentlastungsbetrag oder den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Erst dieses Ergebnis stellen Sie dem Grundfreibetrag gegenüber. Deshalb bleibt ein Bruttojahreslohn spürbar oberhalb von 12.348 EUR in vielen Fällen trotzdem vollständig steuerfrei.

  2. 2

    Mit dem Grundfreibetrag 2026 abgleichen

    Liegt das zu versteuernde Einkommen bei höchstens 12.348 EUR, beträgt die Einkommensteuer null Euro (§ 32a Abs. 1 EStG). Sind Sie verheiratet oder verpartnert und werden zusammen veranlagt, wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, auf diese Hälfte der Tarif angewandt und das Ergebnis verdoppelt (§ 32a Abs. 5 EStG). Im Ergebnis bleiben 24.696 EUR steuerfrei — und zwar unabhängig davon, wer von beiden das Einkommen erzielt hat. Genau das ist der Kern des Ehegattensplittings.

  3. 3

    Steuerklasse prüfen — entscheidend bei V und VI

    In den Steuerklassen I, II und IV berechnet Ihr Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 32a Abs. 1 EStG, in Steuerklasse III nach § 32a Abs. 5 EStG. Dort ist der Grundfreibetrag also bereits im Lohnsteuerabzug enthalten. Für die Steuerklassen V und VI schreibt § 39b Abs. 2 EStG dagegen eine eigene Berechnung mit einer Mindestlohnsteuer von 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags vor — der Grundfreibetrag wirkt dort nicht. In Steuerklasse VI entfallen zusätzlich der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 39b Abs. 2 Satz 5 EStG), sodass praktisch ab dem ersten Euro Lohnsteuer anfällt. Prüfen Sie deshalb Ihre Eintragung und erwägen Sie gegebenenfalls einen Steuerklassenwechsel.

  4. 4

    Tarifzone bestimmen

    Oberhalb des Grundfreibetrags steigt die Belastung stufenlos an. 2026 beginnt bei 12.349 EUR die erste Progressionszone mit dem Eingangssteuersatz von 14 Prozent; ab 17.800 EUR folgt die zweite Progressionszone, in der der Grenzsteuersatz bis auf 42 Prozent klettert. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 EUR gilt der konstante Satz von 42 Prozent, ab 277.826 EUR die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent. Wichtig: Diese Sätze sind Grenzsteuersätze und gelten immer nur für den Einkommensteil oberhalb der jeweiligen Schwelle — die vollständigen Formeln finden Sie unter Kosten und Bezahlung.

  5. 5

    Kinderfreibeträge und Günstigerprüfung berücksichtigen

    Eltern steht zusätzlich zum eigenen Grundfreibetrag das Existenzminimum ihrer Kinder steuerfrei zu: 2026 sind das je Elternteil 3.414 EUR Kinderfreibetrag und 1.464 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag). Bei zusammen veranlagten Eltern verdoppeln sich beide Beträge auf 6.828 EUR und 2.928 EUR, zusammen also 9.756 EUR je Kind (§ 32 Abs. 6 EStG). Einen Antrag müssen Sie dafür nicht stellen: Das Finanzamt führt die Günstigerprüfung von Amts wegen durch und zieht die Freibeträge nur ab, soweit das Kindergeld die gebotene Freistellung nicht bereits bewirkt (§ 31 EStG).

  6. 6

    Kapitalerträge gesondert absichern

    Auf Zinsen, Dividenden und Fondserträge behalten Banken die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag ein — unabhängig davon, wie niedrig Ihr Gesamteinkommen ist. Freigestellt wird zunächst nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR je Person beziehungsweise 2.000 EUR bei Zusammenveranlagung (§ 20 Abs. 9 EStG), und auch das nur, wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Liegen Ihre gesamten Einkünfte dauerhaft unter dem Grundfreibetrag, beantragen Sie stattdessen eine NV-Bescheinigung: Sie stellt sämtliche Kapitalerträge vom Steuerabzug frei, gilt aber höchstens drei Jahre.

  7. 7

    Steuererklärung abgeben und Erstattung holen

    Wurde trotz eines Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags Lohnsteuer einbehalten — der Normalfall in Steuerklasse V und VI, bei unterjähriger Beschäftigung oder bei Aushilfsjobs neben dem Studium —, holen Sie sich das Geld über die Antragsveranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zurück. Die Erklärung geben Sie kostenlos über ELSTER ab; eine Pflicht zur Abgabe besteht in diesen Fällen meist nicht, wohl aber bei der Steuerklassenkombination III/V (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG). Für die freiwillige Abgabe bleiben vier Jahre nach Ablauf des Steuerjahres Zeit: Die Erklärung für 2022 muss also bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt sein. Wie Sie dabei vorgehen, erklärt unsere Anleitung zur Steuererklärung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Gebühr0 EUR — kein Antrag, keine Verwaltungsgebühr
Einzelveranlagung0 EUR Einkommensteuer bis 12.348 EUR zu versteuerndem Einkommen
Zusammenveranlagung0 EUR bis 24.696 EUR (Splitting-Verfahren, § 32a Abs. 5 EStG)
Oberhalb des FreibetragsProgressiver Tarif von 14 % bis 45 %
SolidaritätszuschlagErst wenn die Einkommensteuer 20.350 EUR übersteigt (40.700 EUR bei Zusammenveranlagung), § 3 Abs. 3 SolzG 1995
Kirchensteuer8 % in Bayern und Baden-Württemberg, sonst 9 % der Einkommensteuer — bei 0 EUR Steuer also 0 EUR

Tarifzonen 2026 (§ 32a Abs. 1 EStG)

Zu versteuerndes EinkommenBerechnung der tariflichen EinkommensteuerGrenzsteuersatz
bis 12.348 EUR0 EUR (Grundfreibetrag)0 %
12.349 bis 17.799 EUR(914,51 · y + 1.400) · yab 14 %
17.800 bis 69.878 EUR(173,10 · z + 2.397) · z + 1.034,87bis 42 %
69.879 bis 277.825 EUR0,42 · x − 11.135,6342 %
ab 277.826 EUR0,45 · x − 19.470,3845 %

In den Formeln steht y für ein Zehntausendstel des 12.348 EUR übersteigenden Teils, z für ein Zehntausendstel des 17.799 EUR übersteigenden Teils und x für das auf einen vollen Euro abgerundete zu versteuernde Einkommen; der errechnete Steuerbetrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet. Weil der Grundfreibetrag in diesen Tarif eingearbeitet ist, gibt es weder eine Zahlstelle noch ein Zahlungsmittel: Es ist schlicht nichts zu bezahlen und nichts zu beantragen.

Wird Einkommensteuer festgesetzt, kommt der Solidaritätszuschlag erst oberhalb der Freigrenze des § 3 Abs. 3 SolzG 1995 hinzu — und diese Freigrenze bezieht sich auf die festgesetzte Einkommensteuer, nicht auf das Einkommen. Wer knapp über dem Grundfreibetrag liegt, zahlt daher regelmäßig gar keinen Solidaritätszuschlag; oberhalb der Freigrenze wird er zunächst in einer Milderungszone abgeflacht, bevor der volle Satz von 5,5 Prozent greift.

Von der Einkommensteuer strikt zu trennen sind die Sozialversicherungsbeiträge. Ihre Beitragspflicht richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch und beginnt weit unterhalb des Grundfreibetrags. Ein steuerfreies Einkommen bedeutet deshalb keineswegs ein abgabenfreies Einkommen: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge können auch dann anfallen, wenn die Einkommensteuer null Euro beträgt.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Steuerklasse V und VI: Hier wirkt der Grundfreibetrag nicht. Beim laufenden Lohnsteuerabzug ist er nur in den Steuerklassen I bis IV enthalten, weil dort nach § 32a Abs. 1 beziehungsweise Abs. 5 EStG gerechnet wird. Für die Steuerklassen V und VI ordnet § 39b Abs. 2 EStG eine gesonderte Berechnung mit einer Mindestlohnsteuer von 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags an; in Steuerklasse VI entfallen zusätzlich der Arbeitnehmer- und der Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 39b Abs. 2 Satz 5 EStG). Sie zahlen dort also Lohnsteuer, obwohl Ihr Jahreslohn weit unter 12.348 EUR liegt. Zurückholen können Sie das Geld ausschließlich über die Einkommensteuerveranlagung — bei der Kombination III/V ist die Erklärung ohnehin Pflicht (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Keine automatische Inflationsanpassung. Der Grundfreibetrag steigt nicht von selbst und ist auch nicht an einen Index gekoppelt. Jede Erhöhung braucht ein Änderungsgesetz, dem der Existenzminimumbericht und der Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung zugrunde liegen; für 2025 und 2026 hat das Steuerfortentwicklungsgesetz die Beträge festgeschrieben. Zwingend ist verfassungsrechtlich nur, dass das sächliche Existenzminimum steuerfrei bleibt — die konkrete Höhe legt der Gesetzgeber fest.

Die 24.696 EUR sind kein eigener doppelter Freibetrag. Sie ergeben sich rechnerisch aus dem Splitting-Verfahren des § 32a Abs. 5 EStG, bei dem das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, tariflich belastet und das Ergebnis verdoppelt wird. Der praktische Vorteil: Der Freibetrag geht auch dann nicht verloren, wenn nur eine Person Einkommen erzielt. Voraussetzung ist die Zusammenveranlagung nach § 26 EStG — beide Partner müssen unbeschränkt steuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben.

Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag — auf die Bezugsgröße achten. § 32 Abs. 6 EStG nennt die Beträge je Elternteil: 3.414 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes und 1.464 EUR für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Bei zusammen veranlagten Eltern verdoppeln sich beide Werte auf 6.828 EUR und 2.928 EUR, sodass je Kind insgesamt 9.756 EUR freigestellt werden. Wer die 2.928 EUR fälschlich als Betrag je Elternteil liest, verdoppelt den BEA-Freibetrag ein zweites Mal und rechnet mit einer zu hohen Entlastung.

Für zurückliegende Jahre gelten andere Werte. Wer 2026 noch eine Erklärung für 2025 erstellt, rechnet mit einem Grundfreibetrag von 12.096 EUR und einem Kinderfreibetrag von 3.336 EUR je Elternteil. Maßgeblich ist stets der Wert des jeweiligen Veranlagungszeitraums, nicht der Wert im Jahr der Abgabe. Auch Steuerprogramme und Online-Rechner müssen deshalb auf das richtige Steuerjahr eingestellt werden.

Kapitalerträge brauchen eine eigene Freistellung. Neben dem Grundfreibetrag steht Ihnen der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 EUR — bei Zusammenveranlagung 2.000 EUR — nach § 20 Abs. 9 EStG zu; er wirkt aber nur, wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Reicht das nicht, hilft die Nichtveranlagungsbescheinigung nach § 44a Abs. 2 EStG: Sie wird vom Wohnsitzfinanzamt für höchstens drei Jahre erteilt, endet zum Schluss eines Kalenderjahres und steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Notieren Sie sich das Ablaufdatum und beantragen Sie rechtzeitig eine neue Bescheinigung.

Solidaritätszuschlag: Die Freigrenze knüpft an die Steuer an, nicht an das Einkommen. Nach § 3 Abs. 3 SolzG 1995 wird er erst erhoben, wenn die Bemessungsgrundlage — also die festgesetzte Einkommensteuer — 20.350 EUR beziehungsweise 40.700 EUR bei Zusammenveranlagung übersteigt. Für Einkommen im Bereich des Grundfreibetrags spielt der Zuschlag deshalb keine Rolle. Auf Kapitalerträge, von denen die Bank Abgeltungsteuer einbehält, wird er dagegen unabhängig von dieser Freigrenze abgeführt.

Lohnersatzleistungen können trotz Grundfreibetrag zu Steuer führen. Arbeitslosengeld, Kranken-, Eltern- oder Kurzarbeitergeld sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt des § 32b EStG: Sie erhöhen den Steuersatz, der auf Ihr übriges Einkommen angewendet wird. Übersteigen solche Leistungen im Jahr 410 EUR, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Rechnen Sie in diesen Fällen mit einer Nachzahlung, auch wenn Ihr zu versteuerndes Einkommen für sich genommen niedrig ist.

Beschränkt Steuerpflichtige erhalten den Grundfreibetrag grundsätzlich nicht. Wer weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und hier nur einzelne Einkünfte erzielt, muss § 50 Abs. 1 Satz 2 EStG beachten: Das zu versteuernde Einkommen wird für die Tarifanwendung um den Grundfreibetrag erhöht, sodass er im Ergebnis entfällt. Eine Ausnahme gilt für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Unbeschränkt Steuerpflichtige — Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland — erhalten den vollen Grundfreibetrag unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit.

Steuerfrei heißt nicht abgabenfrei. Die Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung richtet sich nach dem Sozialgesetzbuch und ist von der einkommensteuerlichen Freistellung völlig unabhängig; sie setzt weit unterhalb des Grundfreibetrags ein. Die maßgeblichen Grenzen — etwa die Minijob-Grenze und der Übergangsbereich — werden jährlich neu festgesetzt und richten sich nach dem SGB IV. Planen Sie Ihr Nettoeinkommen deshalb nie allein anhand des Grundfreibetrags.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Den Bruttolohn mit dem Grundfreibetrag vergleichen. Maßgeblich ist ausschließlich das zu versteuernde Einkommen nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Wer stattdessen den Bruttolohn heranzieht, hält sich fälschlich für steuerpflichtig, verzichtet auf die Steuererklärung und verschenkt eine Erstattung, die nach vier Jahren endgültig verjährt ist.

In Steuerklasse V oder VI auf die Steuererklärung verzichten. Weil der Grundfreibetrag dort nicht in den Lohnsteuerabzug eingearbeitet ist, wird Monat für Monat Lohnsteuer einbehalten, die Ihnen materiell nicht zusteht. Ohne Veranlagung bleibt dieses Geld beim Finanzamt — und nach Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist ist es unwiderruflich verloren. Besonders teuer wird der Fehler bei der Kombination III/V, in der ein Partner den gesamten Grundfreibetrag beansprucht.

Von einer automatischen jährlichen Anpassung ausgehen. Der Grundfreibetrag steigt nur, wenn der Gesetzgeber ihn per Änderungsgesetz erhöht. Wer den Wert für 2026 ungeprüft auf ein anderes Steuerjahr überträgt, rechnet mit falschen Zahlen — für 2025 galten 12.096 EUR — und erhält einen abweichenden Bescheid, im schlechtesten Fall verbunden mit einer Nachzahlung.

Kinderfreibetrag zusätzlich zum Kindergeld erwarten. Beides zusammen gibt es nicht: Nach § 31 Satz 4 EStG werden die Freibeträge nur abgezogen, soweit das Kindergeld die gebotene Freistellung nicht bereits bewirkt. Fällt die Günstigerprüfung zugunsten der Freibeträge aus, rechnet das Finanzamt den Kindergeldanspruch der Einkommensteuer wieder hinzu. Wer diese Verrechnung übersieht, kalkuliert die Erstattung deutlich zu hoch.

Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung verwechseln oder auslaufen lassen. Der Freistellungsauftrag deckt nur den Sparer-Pauschbetrag ab, die NV-Bescheinigung sämtliche Kapitalerträge — sie gilt jedoch höchstens drei Jahre und endet immer zum Jahresende. Läuft sie ab oder wird sie widerrufen, behält Ihre Bank sofort wieder 25 Prozent Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag ein. Das Geld erhalten Sie dann nur über die Anlage KAP in der Steuererklärung zurück, oft erst mit über einem Jahr Verzögerung.

Lohnersatzleistungen als „steuerfrei und damit irrelevant“ behandeln. Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Kurzarbeitergeld erhöhen über den Progressionsvorbehalt des § 32b EStG den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Ab 410 EUR im Jahr entsteht zudem eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Wer sie nicht abgibt, riskiert eine Schätzung, einen Verspätungszuschlag und Nachzahlungszinsen.

Den Grundfreibetrag mit Pauschbeträgen verrechnen. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Sparer-Pauschbetrag und Übungsleiterfreibetrag mindern die Einkünfte, bevor der Tarif greift — sie sind keine Alternative zum Grundfreibetrag und werden auch nicht auf ihn angerechnet. Wer sie doppelt ansetzt oder gegeneinander aufrechnet, kommt zu einem falschen zu versteuernden Einkommen, das das Finanzamt im Bescheid korrigiert.

Sozialversicherungsbeiträge vergessen. Auch bei einer Einkommensteuer von null Euro werden Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge fällig, denn ihre Bemessung folgt dem Sozialgesetzbuch und nicht dem Steuerrecht. Wer sein Netto allein anhand des Grundfreibetrags plant, überschätzt es deutlich und gerät bei laufenden Verpflichtungen wie Miete oder Krediten schnell in Schwierigkeiten.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt der Grundfreibetrag 12.348 EUR je Person; bei zusammen veranlagten Ehegatten und Lebenspartnern bleiben 24.696 EUR zu versteuerndes Einkommen steuerfrei. Der Betrag steht so im Wortlaut des § 32a Abs. 1 EStG und ist durch das Steuerfortentwicklungsgesetz bereits geltendes Recht – es handelt sich nicht um eine Prognose oder Schätzung.

Muss ich den Grundfreibetrag beantragen?

Nein. Bei der Einkommensteuerveranlagung ist der Grundfreibetrag unmittelbar in den Tarif des § 32a Abs. 1 EStG eingerechnet und wirkt ohne Antrag, ohne Formular und ohne Unterlagen. Eine wichtige Ausnahme gilt beim laufenden Lohnsteuerabzug in den Steuerklassen V und VI: Dort wirkt er nicht, und Sie holen ihn sich erst über die Steuererklärung zurück.

Warum zahle ich in Steuerklasse V schon bei kleinem Lohn Lohnsteuer?

In den Steuerklassen I bis IV berechnet der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 32a Abs. 1 beziehungsweise Abs. 5 EStG, sodass der Grundfreibetrag enthalten ist. Für die Steuerklassen V und VI schreibt § 39b Abs. 2 EStG dagegen eine eigene Berechnung mit einer Mindestlohnsteuer von 14 Prozent des zu versteuernden Jahresbetrags vor – bei der Kombination III/V steckt der gesamte Grundfreibetrag beim Partner in Steuerklasse III. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer erhalten Sie über die Einkommensteuerveranlagung zurück, die bei dieser Kombination ohnehin Pflicht ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG).

Wie hoch war der Grundfreibetrag 2025?

Für 2025 betrug der Grundfreibetrag 12.096 EUR und der Kinderfreibetrag 3.336 EUR je Elternteil. Für jedes Steuerjahr gilt ausschließlich der Wert des jeweiligen Veranlagungszeitraums – wer eine Erklärung für ein zurückliegendes Jahr erstellt, darf also nicht mit den Werten für 2026 rechnen.

Ab welchem Einkommen gelten 42 und 45 Prozent?

Der Steuersatz von 42 Prozent greift 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 EUR, die sogenannte Reichensteuer von 45 Prozent ab 277.826 EUR (§ 32a Abs. 1 EStG). Beide Sätze sind Grenzsteuersätze: Sie gelten nur für den Teil des Einkommens oberhalb der jeweiligen Schwelle, der Durchschnittssteuersatz bleibt deutlich niedriger.

Was ist der Unterschied zwischen Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag?

Der Grundfreibetrag steht jedem Steuerpflichtigen zu und schützt sein eigenes Existenzminimum; der Kinderfreibetrag stellt zusätzlich das Existenzminimum des Kindes frei. 2026 sind das je Elternteil 3.414 EUR Kinderfreibetrag und 1.464 EUR BEA-Freibetrag, für ein zusammen veranlagtes Elternpaar also 6.828 EUR plus 2.928 EUR und damit 9.756 EUR je Kind (§ 32 Abs. 6 EStG). Das Finanzamt zieht die Freibeträge nur ab, soweit das Kindergeld die gebotene Freistellung nicht bereits bewirkt (Günstigerprüfung nach § 31 EStG).

Wie lange gilt eine Nichtveranlagungsbescheinigung?

Die NV-Bescheinigung wird vom Wohnsitzfinanzamt für höchstens drei Jahre ausgestellt und muss zum Schluss eines Kalenderjahres enden (§ 44a Abs. 2 EStG). Sie steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs: Steigen Ihre Einkünfte, kann das Finanzamt sie widerrufen, und Ihre Bank behält die Kapitalertragsteuer wieder ein.

Sind Kapitalerträge unterhalb des Grundfreibetrags automatisch steuerfrei?

Nein. Banken behalten die Kapitalertragsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag unabhängig davon ein, ob Ihr Gesamteinkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Freigestellt wird zunächst nur, was Ihr Freistellungsauftrag im Rahmen des Sparer-Pauschbetrags von 1.000 EUR – bei Zusammenveranlagung 2.000 EUR – nach § 20 Abs. 9 EStG abdeckt; darüber hinaus helfen eine NV-Bescheinigung oder die Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG in der Steuererklärung.

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