Steuerliches Existenzminimum (Grundfreibetrag)
Finanzamt · Steuern & Abgaben
Das steuerliche Existenzminimum ist der Teil des Einkommens, den der Staat nicht besteuern darf, weil er für Ernährung, Unterkunft, Kleidung und Gesundheitsvorsorge benötigt wird. Umgesetzt wird dieser Schutz im Einkommensteuerrecht über den Grundfreibetrag: Für den Veranlagungszeitraum 2026 beträgt er 12.348 EUR. Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen beträgt die Einkommensteuer nach § 32a Abs. 1 EStG exakt null Euro — der Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de trägt den ausdrücklichen Anwendungshinweis „ab dem Veranlagungszeitraum 2026“. Es handelt sich also um geltendes Recht und nicht um eine Prognose.
Bei zusammen veranlagten Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern bleiben 24.696 EUR steuerfrei. Dieser Betrag ist kein eigenständiger doppelter Freibetrag, sondern das rechnerische Ergebnis des Splitting-Verfahrens: Nach § 32a Abs. 5 EStG beträgt die Steuer das Zweifache des Betrags, der sich für die Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens ergibt — und die Hälfte von 24.696 EUR ist genau der einfache Grundfreibetrag.
Anders als oft behauptet wird der Grundfreibetrag nicht automatisch an die Inflation angepasst. Eine gesetzliche Indexierung existiert nicht; jede Erhöhung setzt ein Änderungsgesetz voraus, das sich am Existenzminimumbericht und am Steuerprogressionsbericht der Bundesregierung orientiert. Die Werte für 2025 und 2026 wurden durch das Steuerfortentwicklungsgesetz festgelegt. Verfassungsrechtlich zwingend ist allein, dass das sächliche Existenzminimum steuerfrei bleibt.
Wichtig für Arbeitnehmer in den Steuerklassen V und VI: Beim laufenden Lohnsteuerabzug wirkt der Grundfreibetrag dort nicht. Wer in Steuerklasse V arbeitet, zahlt bereits weit unterhalb von 12.348 EUR Lohnsteuer und bekommt sie erst über die Einkommensteuererklärung zurück. Alle Einzelheiten dazu finden Sie unter Wichtige Hinweise.
