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Steuervorauszahlung anpassen

Finanzamt · Steuern & Abgaben

Schriftlich / Online

Die Steuervorauszahlungen auf Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind vierteljährliche Abschläge auf die Steuer des laufenden Jahres, fällig am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Festgesetzt werden sie erst ab 400 € im Kalenderjahr und 100 € je Termin (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG). Ändern sich Ihre Einkommensverhältnisse, können Sie eine Anpassung beantragen — aber nicht unbegrenzt lange: Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG ist sie nur bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats möglich, bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zum 23. Kalendermonat.

Letzte Aktualisierung25. August 2026
Rechtsgrundlage§ 37 EStG · § 233a AO · § 240 AO
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Finanzamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten des AntragsKostenlosEStG und AO sehen keine Gebühr vor
Fälligkeitstermine10.3. · 10.6. · 10.9. · 10.12.Bundeseinheitlich nach § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG
Festsetzungsgrenzeab 400 € im JahrUnd mindestens 100 € je Termin (§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG)
Anpassungsfrist15 Monate nach dem Steuerjahr23 Monate bei Land- und Forstwirtschaft (§ 37 Abs. 3 Satz 3 EStG)
BearbeitungszeitAbhängig von der zuständigen BehördeKeine gesetzliche Entscheidungsfrist — vor dem nächsten Termin einreichen
ModalitätSchriftlich oder onlineMein ELSTER, Post oder Niederschrift beim Wohnsitzfinanzamt
Rechtsgrundlage § 37 EStG

Wie das Finanzamt Ihre Vorauszahlungen berechnet

Vorauszahlungen sind keine zusätzliche Steuer, sondern eine Abschlagszahlung auf die Einkommensteuer des laufenden Jahres. Das Finanzamt bemisst sie nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG nach der Einkommensteuer, die sich nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge bei der letzten Veranlagung ergeben hat — maßgeblich ist also Ihre letzte Abschlusszahlung, nicht die gesamte Jahressteuer. Alles Vorausgezahlte wird später nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG in voller Höhe angerechnet; es verschiebt sich nur der Zeitpunkt der Zahlung.

Rechenbeispiel. Ergibt der Einkommensteuerbescheid für das Vorjahr eine Abschlusszahlung von 1.600 €, setzt das Finanzamt für das laufende Jahr regelmäßig Vorauszahlungen in gleicher Höhe fest und verteilt sie auf die vier gesetzlichen Termine: je 400 € am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Beide Schwellen des § 37 Abs. 5 EStG sind damit überschritten — 1.600 € im Kalenderjahr (mindestens 400 €) und 400 € je Termin (mindestens 100 €).

Und wenn es weniger ist? Dann unterbleibt die Festsetzung ganz: Bei einer Abschlusszahlung von 360 € wird nichts festgesetzt, weil die Jahresgrenze von 400 € nicht erreicht ist. Bei 480 € — also 120 € je Termin — greift sie, weil beide Schwellen erfüllt sind. Kumulativ heißt: eine Grenze allein genügt nicht.

Mindestbeträge nach § 37 Abs. 5 EStG

FallMindestbetragRechtsgrundlage
Erstmalige Festsetzung von Vorauszahlungenmindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG
Erhöhung bestehender Vorauszahlungenmindestens 100 € je Vorauszahlungszeitpunkt§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG
Nachträgliche Erhöhung (nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, innerhalb der 15- beziehungsweise 23-Monats-Grenze)mindestens 5.000 €§ 37 Abs. 5 Satz 2 EStG

Die vier Termine stehen im Gesetz, nicht im Ermessen des Amtes. § 37 Abs. 1 Satz 1 EStG nennt sie ausdrücklich: „Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten.“ Sie sind bundeseinheitlich; der Vorauszahlungsbescheid wiederholt sie nur. Fällt ein Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag. Eine monatliche Zahlweise sieht das Gesetz nicht vor — wer die Beträge nicht auf einmal aufbringt, braucht eine Stundung nach § 222 AO.

Drei Steuerarten in einem Bescheid. Der Vorauszahlungsbescheid erfasst mehr als die Einkommensteuer. Der Solidaritätszuschlag wird nach § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 2 SolzG 1995 entsprechend als Vorauszahlung erhoben; er entfällt, soweit die Bemessungsgrundlage die im Solidaritätszuschlaggesetz geregelte Freigrenze nicht übersteigt. Die Kirchensteuer richtet sich nach den Kirchensteuergesetzen der Länder: 8 % der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg, 9 % in allen übrigen Bundesländern. Wer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, zahlt sie nicht.

Anlaufverluste aus Vermietung wirken erst später. Nach § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG dürfen negative Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes bei der Festsetzung der Vorauszahlungen erst für Kalenderjahre berücksichtigt werden, die nach der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes beginnen. Wer im Mai eine vermietete Wohnung erwirbt und im Anschaffungsjahr hohe Erhaltungs- und Finanzierungskosten trägt, kann diesen Verlust also nicht zur Herabsetzung der Vorauszahlungen desselben Jahres heranziehen; die Entlastung kommt erst über den Einkommensteuerbescheid.

Die Anpassung hat ein gesetzliches Ende. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG erlaubt dem Finanzamt, die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuer anzupassen — jedoch nur bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats, bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft bis zum 23. Kalendermonat. Konkret: Für 2026 endet die Anpassungsmöglichkeit am 31. März 2028, für 2025 am 31. März 2027. Danach ist eine Änderung ausgeschlossen; korrigiert wird ausschließlich über die Veranlagung zur Einkommensteuer.

Benötigte Unterlagen

Was Sie für den Antrag brauchen

Aktueller Vorauszahlungsbescheid

Das ist das Dokument, das Sie ändern lassen wollen — ohne die darin festgesetzten Beträge lässt sich kein konkreter Antrag formulieren. Er weist für jeden der vier Termine den Betrag getrennt nach Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus und nennt den Veranlagungszeitraum. Sie erhalten ihn vom Wohnsitzfinanzamt, häufig zusammen mit dem Einkommensteuerbescheid.

Letzter Einkommensteuerbescheid

Er belegt die Bemessungsgrundlage, an der das Finanzamt die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG ausgerichtet hat: die Einkommensteuer nach Anrechnung der Steuerabzugsbeträge. Erst der Vergleich mit ihm zeigt, wie weit Ihre Prognose davon abweicht. Er bleibt unbefristet maßgeblich, bis eine neue Veranlagung durchgeführt wird.

Begründeter Antrag auf Anpassung

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor — ein Schreiben, eine Nachricht in Mein ELSTER oder eine Erklärung zur Niederschrift genügen. Inhaltlich gehören Steuernummer, Veranlagungszeitraum, der gewünschte neue Betrag je Vorauszahlungszeitpunkt und vor allem die Ursache der Änderung hinein. Ein Antrag ohne Begründung ist keiner, sondern eine Bitte — und wird entsprechend behandelt.

Nachweise über die geänderten Einkünfte

Das Finanzamt entscheidet über eine Prognose und braucht belastbare Zahlen: eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, eine Gewinnschätzung für das laufende Jahr, Gehaltsabrechnungen, den Bescheid über Arbeitslosen- oder Elterngeld oder die Kündigung eines wesentlichen Auftraggebers. Die Unterlagen sollten den abgelaufenen Zeitraum abdecken und die Prognose für den Rest des Jahres tragen.

Steuernummer und Steuer-Identifikationsnummer

Die Steuernummer ordnet Ihren Antrag dem richtigen Veranlagungsbezirk zu und steht auf jedem Bescheid; sie ändert sich beim Umzug in den Bezirk eines anderen Finanzamts. Die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer bleibt dagegen lebenslang gleich. Beide finden Sie im letzten Steuerbescheid — falls nicht, helfen die Anleitungen zur Steuernummer und zur Steuer-ID.

Zugang zu Mein ELSTER

Nur erforderlich, wenn Sie elektronisch einreichen wollen. Die Registrierung ist kostenlos, der Aktivierungscode kommt jedoch per Post — rechnen Sie den Postweg ein, wenn ein Fälligkeitstermin näher rückt. Ohne Konto stellen Sie den Antrag auf Papier; die ELSTER-Registrierung lohnt sich trotzdem, weil Bescheide und Rückfragen darüber schneller laufen.

Bankverbindung oder SEPA-Lastschriftmandat

Nicht für den Antrag nötig, wohl aber für die Umsetzung: Nach dem geänderten Bescheid müssen Dauerauftrag oder Lastschriftbetrag angepasst werden, sonst läuft der alte Betrag weiter. Ein Lastschriftmandat zugunsten des Finanzamts zieht stets den gültigen Betrag zum Fälligkeitstag ein und ist damit der wirksamste Schutz vor einem Säumniszuschlag.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Vorauszahlungsbescheid und eigene Prognose gegenüberstellen

    Stellen Sie dem aktuellen Bescheid Ihre realistische Erwartung für das laufende Jahr gegenüber. Das Finanzamt hat die Beträge nach § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG aus der letzten Veranlagung abgeleitet — es rechnet also mit einem Jahr, das bereits vorbei ist. Weicht Ihr Ergebnis nennenswert davon ab, weil ein Großauftrag weggefallen ist, Sie in Elternzeit gehen oder eine Einkunftsquelle endet, ist das der Anlass für den Antrag. Für die Größenordnung hilft der Einkommensteuer-Rechner; maßgeblich bleibt Ihre eigene, belegbare Prognose.

  2. 2

    Gesetzliche Schwellen und die Anpassungsfrist prüfen

    Klären Sie vorab zwei Punkte. Erstens die Beträge: Sinkt die Steuer unter die Grenzen des § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG — 400 € im Jahr, 100 € je Termin —, entfallen die Vorauszahlungen ganz; eine Erhöhung wird nach Satz 2 nur ab 100 € je Termin, nachträglich erst ab 5.000 € festgesetzt. Zweitens die Frist: Für ein abgelaufenes Steuerjahr endet die Anpassung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG mit dem 15. Folgemonat (23 bei Land- und Forstwirtschaft). Ist sie verstrichen, hilft nur noch die Steuererklärung.

  3. 3

    Den Antrag schreiben

    Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben, ein sauberer Aufbau erspart aber Rückfragen. Nennen Sie Steuernummer und Veranlagungszeitraum, beziehen Sie sich auf den Vorauszahlungsbescheid samt Datum und beantragen Sie ausdrücklich die Herabsetzung oder Erhöhung auf einen konkreten Betrag je Vorauszahlungszeitpunkt. Dann folgt die Begründung: Was hat sich verändert, seit wann, und welche Einkünfte ergeben sich daraus voraussichtlich für das ganze Kalenderjahr? Schreiben Sie die Prognose als Zahl — „voraussichtlicher Gewinn 2026: rund 18.000 € statt 42.000 €“ ist prüfbar, „deutlich weniger als früher“ nicht.

  4. 4

    Nachweise beifügen

    Das Finanzamt trifft eine Prognoseentscheidung und stützt sie auf das, was Sie vorlegen: eine aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung, eine Gewinnermittlung für die abgelaufenen Monate, Gehaltsabrechnungen, den Bewilligungsbescheid einer Lohnersatzleistung oder Kündigungs- und Aufhebungsschreiben. Denken Sie an § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG: Anlaufverluste aus der Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes werden im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung nicht berücksichtigt — dieser Teil der Begründung ginge ins Leere.

  5. 5

    Rechtzeitig vor dem nächsten Fälligkeitstermin einreichen

    Sie können den Antrag elektronisch über Mein ELSTER übermitteln, per Post senden oder zur Niederschrift beim Finanzamt erklären. Zuständig ist das Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO). Eine gesetzliche Entscheidungsfrist gibt es nicht — die Dauer ist abhängig von der zuständigen Behörde. Genau deshalb entscheidet der Zeitpunkt Ihres Antrags über den Erfolg: Solange kein geänderter Bescheid vorliegt, bleibt der alte Betrag am 10. März, 10. Juni, 10. September oder 10. Dezember fällig. Bewahren Sie das Absendedatum und das ELSTER-Übertragungsprotokoll auf.

  6. 6

    Geänderten Bescheid prüfen und Zahlungen umstellen

    Der neue Vorauszahlungsbescheid ersetzt den alten für alle noch offenen Termine. Kontrollieren Sie Betrag, Veranlagungszeitraum und die Aufteilung auf Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und ändern Sie danach Dauerauftrag oder Lastschriftbetrag. Halten Sie die Entscheidung für falsch, ist der Einspruch nach § 347 AO statthaft; die Frist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat nach Bekanntgabe. Er hemmt die Vollziehung aber nicht (§ 361 Abs. 1 AO): Die Vorauszahlung bleibt fällig, solange das Finanzamt die Vollziehung nicht aussetzt.

Gebühreninformation

Kosten, Zinsen und Zuschläge

Gebühren

Betrag0,00 € — der Antrag ist gebührenfrei
Weitere KostenKeine; beim Papierantrag lediglich das Porto
ZahlungsortZuständiges Wohnsitzfinanzamt (§ 19 AO)
Zahlungsmittel der VorauszahlungÜberweisung oder SEPA-Lastschriftmandat

Der Antrag selbst kostet nichts: Weder § 37 EStG noch die Abgabenordnung sehen für die Anpassung der Vorauszahlungen eine Verwaltungsgebühr vor — unabhängig vom Einreichungsweg und davon, wie oft Sie ihn im Jahr wiederholen. Teuer wird nicht der Antrag, sondern sein Ausbleiben oder eine falsch angesetzte Prognose, und zwar über zwei getrennte Mechanismen, die häufig verwechselt werden.

Zinsen und Zuschläge im Überblick

WasHöhe und VoraussetzungRechtsgrundlage
Säumniszuschlag bei verspäteter Zahlung einer Vorauszahlung1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis, berechnet auf den auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrag§ 240 Abs. 1 Satz 1 AO
ZahlungsschonfristBei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben — nicht jedoch bei Barzahlung oder Scheckübergabe§ 240 Abs. 3 AO, § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO
Beginn des Zinslaufs für Nachzahlungszinsen15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 23 Monate§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO
Zinssatz der Nachzahlungszinsen0,15 % für jeden Monat, also 1,8 % pro Jahr (seit 1. Januar 2019)§ 238 Abs. 1a AO
Abrundung des zu verzinsenden Betragsauf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag§ 238 Abs. 2 AO

Säumniszuschlag: die Strafe für den vergessenen Termin. Wer eine festgesetzte Vorauszahlung nicht rechtzeitig entrichtet, zahlt nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des zuvor auf 50 € abgerundeten Rückstands. Beispiel: Eine Vorauszahlung von 1.230 € geht zehn Tage zu spät ein — zugrunde gelegt werden 1.200 €, 1 % davon sind 12 €. Der Zuschlag entsteht kraft Gesetzes, ohne Bescheid und ohne Ermessen. § 240 Abs. 3 AO gewährt aber eine Zahlungsschonfrist von drei Tagen — ausdrücklich nicht bei Barzahlung oder Scheckübergabe nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO.

Nachzahlungszinsen: keine Frage der „erheblichen Abweichung“. Nachzahlungszinsen nach § 233a AO hängen nicht davon ab, ob Ihre Vorauszahlungen „deutlich“ zu niedrig waren, sondern allein vom Ablauf der Karenzzeit. Nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO beginnt der Zinslauf erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist; bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach 23 Monaten. Für 2026 beginnt er also am 1. April 2028. Ergeht der Einkommensteuerbescheid vorher, fallen unabhängig von der Höhe der Nachzahlung gar keine Zinsen an; ergeht er später, wird jeder Unterschiedsbetrag verzinst.

So rechnet das Finanzamt. Der Zinssatz beträgt seit dem 1. Januar 2019 nach § 238 Abs. 1a AO 0,15 % je Monat, also 1,8 % pro Jahr; der Unterschiedsbetrag wird nach § 238 Abs. 2 AO auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundet. Bei einer Nachzahlung von 2.780 € sind das 2.750 € Bemessungsgrundlage und rund 4,13 € Zinsen je Monat. Teuer ist an einer zu niedrigen Vorauszahlung also nicht der Zins, sondern die geballte Abschlusszahlung, die häufig zeitgleich mit den erhöhten Vorauszahlungen des Folgejahres fällig wird.

Wenn das Geld trotzdem nicht reicht. Eine Herabsetzung nach § 37 EStG setzt voraus, dass die Steuer voraussichtlich niedriger ausfällt — gegen einen reinen Liquiditätsengpass hilft sie nicht. Dafür gibt es die Stundung oder Ratenzahlung nach § 222 AO: Sie verschiebt die Fälligkeit und verhindert damit den Säumniszuschlag, lässt die Steuer selbst aber bestehen. Beide Anträge lassen sich verbinden.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Antrag muss vor dem Fälligkeitstermin wirken, nicht nur eingehen. Solange kein geänderter Bescheid vorliegt, bleibt der alte Betrag am 10. März, 10. Juni, 10. September oder 10. Dezember fällig (§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG). Weil es keine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt und die Dauer abhängig von der zuständigen Behörde ist, reichen Sie deutlich vorher ein — und zahlen den alten Betrag, falls die Entscheidung auf sich warten lässt. Zu viel Gezahltes wird angerechnet oder erstattet.

„Jederzeit“ gilt nicht — die 15-Monats-Grenze ist hart. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG lässt die Anpassung nur bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats zu (23 bei Land- und Forstwirtschaft). Für 2026 ist am 31. März 2028 Schluss, für 2025 am 31. März 2027 — danach ist selbst ein offensichtlich zu hoher Bescheid unabänderlich.

Unterhalb von 400 € entfallen Vorauszahlungen ganz. Nach § 37 Abs. 5 Satz 1 EStG sind Vorauszahlungen nur festzusetzen, wenn sie mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen Vorauszahlungszeitpunkt betragen. Drückt Ihre Prognose die Steuer unter diese Schwellen, beantragen Sie folgerichtig nicht eine Herabsetzung, sondern die vollständige Aufhebung der Festsetzung.

Die Anpassung wirkt in beide Richtungen. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG erlaubt dem Finanzamt ausdrücklich, die Vorauszahlungen an die voraussichtliche Jahressteuer anzupassen — auch nach oben. Untergrenzen setzt § 37 Abs. 5 Satz 2 EStG: mindestens 100 € je Vorauszahlungszeitpunkt, bei einer nachträglichen Erhöhung mindestens 5.000 €. Nach einem außergewöhnlich guten Jahr ist eine freiwillig beantragte Erhöhung oft angenehmer als eine geballte Nachzahlung im Folgejahr.

Existenzgründer haben keine letzte Veranlagung. Wer erstmals selbstständig oder gewerblich tätig wird, für den fehlt die Bemessungsgrundlage des § 37 Abs. 3 Satz 2 EStG. Das Finanzamt stützt die erste Festsetzung deshalb auf Ihre Angaben im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie im Zuge der Gewerbeanmeldung einreichen. Eine zu optimistische Gewinnschätzung führt dort unmittelbar zu hohen Vorauszahlungen, eine zu niedrige zur späteren Nachzahlung.

Anlaufverluste aus Vermietung greifen erst im Folgejahr. § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG schließt negative Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes bei der Festsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung aus; berücksichtigt werden sie erst für Kalenderjahre, die danach beginnen. Wer den Kauf einer vermieteten Immobilie als Begründung für eine Herabsetzung im selben Jahr anführt, erhält insoweit eine Ablehnung — gleich wie hoch die Kosten real waren.

Der Vorauszahlungsbescheid ist angreifbar — aber der Einspruch stoppt die Zahlung nicht. Gegen ihn ist der Einspruch nach § 347 AO statthaft, die Frist beträgt nach § 355 Abs. 1 AO einen Monat nach Bekanntgabe. Nach § 361 Abs. 1 AO hemmt er die Vollziehung jedoch nicht: Die Vorauszahlung bleibt fällig, bis das Finanzamt die Vollziehung aussetzt. Wer nur die Beträge korrigiert haben möchte, ist mit dem formlosen Anpassungsantrag meist schneller.

Vorauszahlungen laufen weiter, bis sie geändert werden. Ein Vorauszahlungsbescheid gilt nicht nur für ein Jahr, sondern so lange fort, bis ein neuer ergeht — regelmäßig nach der nächsten Veranlagung. Wer seine Steuererklärung spät abgibt, zahlt deshalb womöglich jahrelang Beträge, die längst nicht mehr passen.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Darauf vertrauen, dass eine Herabsetzung „jederzeit“ möglich ist. § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG begrenzt die Anpassung auf den 15. Monat nach dem Veranlagungszeitraum. Konsequenz: Wer für 2025 erst im Sommer 2027 tätig wird, kommt zu spät — die Vorauszahlungen bleiben in voller Höhe bestehen und werden erst über den Einkommensteuerbescheid ausgeglichen. Ein womöglich fünfstelliger Betrag ist bis dahin gebunden.

Die Vorauszahlung einfach nicht zahlen, statt einen Antrag zu stellen. Eine festgesetzte Vorauszahlung bleibt fällig, bis ein geänderter Bescheid vorliegt. Konsequenz: Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO entsteht kraft Gesetzes — ohne Bescheid und ohne Ermessensspielraum — ein Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat auf den auf 50 € abgerundeten Rückstand, bei 1.230 € also 12 € pro Monat. Zusätzlich kann das Finanzamt die Beitreibung einleiten.

Den Antrag erst kurz vor dem 10. eines Fälligkeitsmonats stellen. Es gibt keine gesetzliche Entscheidungsfrist; die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der zuständigen Behörde. Konsequenz: Der alte Betrag wird fällig, bevor der neue Bescheid ergeht. Wer dann nicht zahlt, weil er „ja einen Antrag gestellt hat“, sammelt Säumniszuschläge ein, obwohl die Herabsetzung später bewilligt wird; die dreitägige Schonfrist des § 240 Abs. 3 AO überbrückt das nicht.

Die Herabsetzung zu optimistisch ansetzen. Eine Prognose, die den Gewinn kleinrechnet, wirkt nur kurzfristig entlastend. Konsequenz: Die Differenz wird als Abschlusszahlung fällig, und nach Ablauf der Karenzzeit von 15 Monaten (§ 233a Abs. 2 Satz 1 AO) kommen Nachzahlungszinsen von 0,15 % je Monat hinzu (1,8 % pro Jahr, § 238 Abs. 1a AO). Zugleich setzt das Finanzamt die Vorauszahlungen des Folgejahres höher fest — beides trifft dann zusammen.

Den Antrag ohne Zahlen und ohne Nachweise stellen. Das Finanzamt trifft eine Prognoseentscheidung und kann sie nur auf Belegtes stützen. Konsequenz: Ein Schreiben mit „meine Einnahmen sind stark zurückgegangen“ führt zur Rückfrage oder zur Ablehnung. Bis Nachweise nachgereicht und geprüft sind, ist der nächste Fälligkeitstermin verstrichen — die Herabsetzung wirkt dann erst zum übernächsten.

Anlaufverluste aus einer neu gekauften Immobilie geltend machen. § 37 Abs. 3 Satz 8 EStG schließt negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Gebäudes für das Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung aus. Konsequenz: Der Antrag wird insoweit abgelehnt, obwohl die Kosten real angefallen sind. Wer die Herabsetzung bereits eingeplant hat, gerät zum nächsten Fälligkeitstermin in Zahlungsverzug.

Am Fälligkeitstag bar zahlen und auf die Schonfrist bauen. Die dreitägige Zahlungsschonfrist des § 240 Abs. 3 AO gilt nicht bei Barzahlung oder Scheckübergabe nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO. Konsequenz: Wer bar zahlt und sich auf die drei Tage verlässt, löst den vollen Säumniszuschlag von 1 % für den angefangenen Monat aus — bei 4.000 € also 40 € für einen einzigen Tag Verspätung.

Nach dem geänderten Bescheid den Dauerauftrag nicht anpassen. Der neue Bescheid ändert die Beträge, nicht Ihren Dauerauftrag. Konsequenz: Bei einer Erhöhung entsteht eine Unterzahlung, die nach § 240 AO säumniszuschlagspflichtig ist; bei einer Herabsetzung binden Sie Liquidität, die erst mit der Veranlagung zurückfließt. Ein SEPA-Lastschriftmandat schließt diesen Fehler aus.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Bis wann kann ich eine Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen?

Nicht jederzeit: Nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG kann das Finanzamt die Vorauszahlungen nur bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats anpassen; bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft verlängert sich der Zeitraum auf 23 Kalendermonate. Für den Veranlagungszeitraum 2026 endet die Anpassungsmöglichkeit damit am 31. März 2028, für 2025 am 31. März 2027. Danach ist eine Änderung der Vorauszahlungen ausgeschlossen und die Korrektur erfolgt allein über die Veranlagung.

Ab welchem Betrag setzt das Finanzamt überhaupt Vorauszahlungen fest?

§ 37 Abs. 5 Satz 1 EStG nennt zwei Schwellen, die zusammen erfüllt sein müssen: mindestens 400 € im Kalenderjahr und mindestens 100 € für einen einzelnen Vorauszahlungszeitpunkt. Bleibt die erwartete Steuer darunter, unterbleibt die Festsetzung vollständig und die gesamte Steuer wird erst mit dem Einkommensteuerbescheid fällig.

Wann sind die Vorauszahlungen fällig?

§ 37 Abs. 1 Satz 1 EStG legt vier bundeseinheitliche Termine fest: 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember. Fällt ein Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Fristende nach § 108 Abs. 3 AO auf den nächstfolgenden Werktag.

Muss das Finanzamt meinem Antrag stattgeben?

Nein. Das Finanzamt passt die Vorauszahlungen nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG an die Einkommensteuer an, die sich für den Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergeben wird, und prüft dazu die Plausibilität Ihrer Prognose. Je konkreter Sie die Änderung belegen, desto eher wird dem Antrag entsprochen; bei einer Ablehnung bleibt der Einspruch nach § 347 AO innerhalb eines Monats.

Was kostet der Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen?

Nichts. Weder das Einkommensteuergesetz noch die Abgabenordnung sehen für einen Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen eine Gebühr vor, und zwar unabhängig davon, ob Sie ihn über Mein ELSTER, per Post oder zur Niederschrift beim Finanzamt stellen. Kosten entstehen nur, wenn Sie freiwillig einen Steuerberater beauftragen.

Was passiert, wenn meine Vorauszahlungen zu niedrig waren?

Die Differenz wird als Abschlusszahlung mit dem Einkommensteuerbescheid fällig. Hinzu kommen Nachzahlungszinsen, sobald die Karenzzeit abgelaufen ist: Der Zinslauf beginnt nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, bei überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach 23 Monaten. Der Zinssatz beträgt 0,15 % je Monat und damit 1,8 % pro Jahr (§ 238 Abs. 1a AO); auf die Höhe der Abweichung kommt es dabei nicht an.

Was passiert, wenn ich eine Vorauszahlung zu spät zahle?

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO entsteht ein Säumniszuschlag von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis, berechnet auf den auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag abgerundeten rückständigen Steuerbetrag. Bei einer Säumnis bis zu drei Tagen wird nach § 240 Abs. 3 AO kein Säumniszuschlag erhoben; diese Zahlungsschonfrist gilt jedoch nicht bei Barzahlung oder Scheckübergabe nach § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO.

Kann das Finanzamt die Vorauszahlungen auch nachträglich erhöhen?

Ja, die Anpassung nach § 37 Abs. 3 Satz 3 EStG wirkt in beide Richtungen und ist innerhalb derselben 15-Monats-Grenze auch als Erhöhung möglich. § 37 Abs. 5 Satz 2 EStG setzt dafür Untergrenzen: Eine Erhöhung wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 100 € je Vorauszahlungszeitpunkt beträgt, bei einer nachträglichen Erhöhung mindestens 5.000 €.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Das ist abhängig von der zuständigen Behörde; eine gesetzliche Entscheidungsfrist besteht nicht. Praktisch entscheidend ist deshalb nicht die Bearbeitungsdauer, sondern der Zeitpunkt Ihres Antrags: Reichen Sie ihn so rechtzeitig vor dem nächsten Fälligkeitstermin am 10. März, 10. Juni, 10. September oder 10. Dezember ein, dass der geänderte Bescheid vorher ergehen kann.

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