Kirchenaustritt erklären
Standesamt · Amtsgericht · Personenstandswesen
Der Kirchenaustritt ist die formale Beendigung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Erklärt wird er nicht gegenüber der Kirche, sondern gegenüber dem Staat — und welche Stelle das entgegennimmt, entscheidet das jeweilige Bundesland: In Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist das Amtsgericht zuständig, in den übrigen dreizehn Bundesländern das Standesamt beziehungsweise die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Für Hessen und Thüringen wird häufig das Amtsgericht genannt — dort nimmt jedoch das Standesamt die Erklärung entgegen. In Bremen kann die Erklärung wahlweise beim Standesamt oder bei der kirchlichen Stelle abgegeben werden.
Auch die Gebühr setzt jedes Land — in Baden-Württemberg sogar jede Kommune — selbst fest. Sie reicht von 0 Euro in Bremen und Brandenburg über 25 Euro in Bayern und Niedersachsen und 30 Euro in Berlin und Nordrhein-Westfalen bis zu rund 75 Euro am oberen Ende der baden-württembergischen Spanne. Die Erklärung wird persönlich zur Niederschrift abgegeben; in mehreren Ländern — darunter Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg und Baden-Württemberg — genügt alternativ eine schriftliche Erklärung mit öffentlich beglaubigter Unterschrift. Ein formloser Brief oder eine E-Mail sind dagegen unwirksam.
Wann die Kirchensteuerpflicht endet, hängt ebenfalls vom Bundesland ab: In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt endet sie mit Ablauf des Monats, in dem Sie ausgetreten sind — für Hessen bestätigt das Verwaltungsportal des Landes ausdrücklich, dass die Pflicht mit Ablauf des Erklärungsmonats endet. In den neun übrigen Ländern endet sie erst mit Ablauf des darauffolgenden Monats — dort zahlen Sie einen vollen Monat länger.
