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Kirchenaustritt erklären

Standesamt · Amtsgericht · Personenstandswesen

Persönlich zur NiederschriftSchriftlich mit Beglaubigung

Der Kirchenaustritt ist die formale Beendigung der Mitgliedschaft in einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts. Erklärt wird er nicht gegenüber der Kirche, sondern gegenüber dem Staat — und welche Stelle das entgegennimmt, entscheidet das jeweilige Bundesland: In Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist das Amtsgericht zuständig, in den übrigen dreizehn Bundesländern das Standesamt beziehungsweise die Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Für Hessen und Thüringen wird häufig das Amtsgericht genannt — dort nimmt jedoch das Standesamt die Erklärung entgegen. In Bremen kann die Erklärung wahlweise beim Standesamt oder bei der kirchlichen Stelle abgegeben werden.

Auch die Gebühr setzt jedes Land — in Baden-Württemberg sogar jede Kommune — selbst fest. Sie reicht von 0 Euro in Bremen und Brandenburg über 25 Euro in Bayern und Niedersachsen und 30 Euro in Berlin und Nordrhein-Westfalen bis zu rund 75 Euro am oberen Ende der baden-württembergischen Spanne. Die Erklärung wird persönlich zur Niederschrift abgegeben; in mehreren Ländern — darunter Nordrhein-Westfalen, Berlin, Brandenburg und Baden-Württemberg — genügt alternativ eine schriftliche Erklärung mit öffentlich beglaubigter Unterschrift. Ein formloser Brief oder eine E-Mail sind dagegen unwirksam.

Wann die Kirchensteuerpflicht endet, hängt ebenfalls vom Bundesland ab: In Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt endet sie mit Ablauf des Monats, in dem Sie ausgetreten sind — für Hessen bestätigt das Verwaltungsportal des Landes ausdrücklich, dass die Pflicht mit Ablauf des Erklärungsmonats endet. In den neun übrigen Ländern endet sie erst mit Ablauf des darauffolgenden Monats — dort zahlen Sie einen vollen Monat länger.

Letzte Aktualisierung29. August 2026
RechtsgrundlageArt. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV · Kirchenaustrittsgesetze der Länder (z. B. KiAustrG NRW vom 13. Juni 2006) · Kirchensteuergesetze der Länder
VerifizierungGeprüft durch AmtsDeutschland.de
Verfasst und geprüft vonAndrés Sánchez Botta
Unabhängige Informationsseite: Wir sind nicht das Standesamt, keine Behörde und keine kostenpflichtige Beratung — wir stellen keine Anträge für Sie. Alle Angaben stammen aus amtlichen Quellen und sind hier einfach erklärt; verbindlich ist immer die zuständige Stelle. Alle Angaben ohne Gewähr. Wir sind weder Rechtsanwälte noch Steuerberater: wir dokumentieren Behördengänge und prüfen die Angaben gegen die amtliche Quelle — das ist Information, keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kosten0,00–75,00 EURBremen und Brandenburg gebührenfrei · Bayern 25 EUR · Berlin und NRW je 30 EUR · Hamburg 31 EUR
BearbeitungszeitSofortWirksam mit Ablauf des Tages der Erklärung bzw. des Eingangs
Zuständige StelleStandesamt oder AmtsgerichtAmtsgericht in 3 Ländern (BE, BB, NW), Standesamt in 13 Ländern
Länderübersicht

Zuständige Stelle und Gebühr nach Bundesland

Der Kirchenaustritt ist Landesrecht. Behörde, Gebühr und der Zeitpunkt, ab dem die Kirchensteuer entfällt, unterscheiden sich deshalb von Bundesland zu Bundesland.

Alle 16 Bundesländer im Überblick

BundeslandZuständige StelleGebühr 2026
Baden-WürttembergStandesamtkommunal festgesetzt, ca. 6–75 EUR
BayernStandesamt25,00 EUR
BerlinAmtsgericht30,00 EUR
BrandenburgAmtsgerichtgebührenfrei
BremenStandesamt oder kirchliche Stellegebührenfrei
HamburgStandesamt31,00 EUR
HessenStandesamt30,00 EUR
Mecklenburg-VorpommernStandesamt12,00 EUR
NiedersachsenStandesamt25,00 EUR
Nordrhein-WestfalenAmtsgericht30,00 EUR (Ermäßigung möglich)
Rheinland-PfalzStandesamtabhängig von der zuständigen Behörde
SaarlandStandesamtabhängig von der zuständigen Behörde
SachsenStandesamtabhängig von der zuständigen Behörde
Sachsen-AnhaltStandesamtabhängig von der zuständigen Behörde
Schleswig-HolsteinStandesamt20,00 EUR
ThüringenStandesamt30,00 EUR

Wo keine Zahl steht, gibt es keine landeseinheitliche Zahl. Für Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen liegt keine amtlich bestätigte, landesweit einheitliche Gebühr vor — teils setzen die Kommunen den Betrag fest, teils kursieren widersprüchliche Angaben. Fragen Sie den Betrag vor dem Termin telefonisch bei der zuständigen Stelle ab; erfundene Beträge helfen Ihnen an der Kasse nicht weiter. Für Baden-Württemberg ist die kommunale Zuständigkeit sogar der Regelfall: Die Spanne reicht dort von wenigen Euro bis rund 75 Euro, wobei Stuttgart am oberen Ende liegt.

Wann die Kirchensteuerpflicht endet

Ende der KirchensteuerpflichtBundesländer
Mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wurde — ab dem Folgemonat fällt keine Kirchensteuer mehr anBaden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt
Erst mit Ablauf des auf den Austritt folgenden Monats — es wird ein voller Monat länger Kirchensteuer erhobenBerlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen
Benötigte Unterlagen

Was Sie mitbringen müssen

Gültiger Personalausweis oder Reisepass

Die Urkundsperson beim Standesamt oder Amtsgericht muss Ihre Identität zweifelsfrei feststellen, bevor sie die Niederschrift aufnimmt — eine Kopie, ein Foto auf dem Smartphone oder die Führerscheinkarte genügen dafür nicht. Das Dokument muss im Original vorliegen und darf nicht abgelaufen sein. Ist Ihr Ausweis abgelaufen, beantragen Sie ihn vorher beim Bürgeramt neu; der Personalausweis kostet seit dem 7. Februar 2026 46,00 EUR ab 24 Jahren und 27,60 EUR darunter.

Nachweis des Wohnsitzes, ggf. Meldebescheinigung

Zuständig ist stets die Stelle, in deren Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben — in der Regel weist das die Adresse im Ausweis nach. Steht dort noch die alte Anschrift, weil Sie kürzlich umgezogen sind und nur einen Adressaufkleber erhalten haben, verlangen manche Behörden zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung. Diese stellt das Bürgeramt gegen eine geringe Gebühr sofort aus.

Angaben zu Ihrer Religionsgemeinschaft

In der Niederschrift wird festgehalten, aus welcher Kirche oder Religionsgemeinschaft Sie austreten — etwa römisch-katholisch, evangelisch oder eine jüdische Gemeinde. Wenn Sie unsicher sind, welche Konfession amtlich eingetragen ist, hilft der Blick auf die Lohnabrechnung (Kirchensteuermerkmal) oder auf den letzten Einkommensteuerbescheid. Ein Taufschein wird in der Regel nicht verlangt; wenn Sie ihn zur Hand haben, erleichtert er die Zuordnung.

Bei Kindern unter 14 Jahren: Geburtsurkunde und Sorgerechtsnachweis

Für Kinder unter 14 Jahren geben die Sorgeberechtigten die Austrittserklärung ab; dafür ist die Geburtsurkunde des Kindes vorzulegen. Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet oder getrennt lebend, kann zusätzlich ein Nachweis über das Sorgerecht verlangt werden — etwa die Sorgeerklärung des Jugendamts oder ein gerichtlicher Beschluss. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr ist der oder die Jugendliche religionsmündig und erklärt den Austritt selbst.

Bei schriftlicher Erklärung: öffentlich beglaubigte Unterschrift

Wenn Sie nicht persönlich vorsprechen wollen oder können, lassen Sie Ihre Austrittserklärung öffentlich beglaubigen — üblicherweise bei einem Notar — und senden Sie sie an die zuständige Stelle. Die Beglaubigung kostet zusätzlich zur Austrittsgebühr und richtet sich nach dem Geschäftswert. Wirksam wird die Erklärung erst mit ihrem Eingang bei der Behörde, nicht mit dem Datum der Beglaubigung.

Gebühr in bar oder per Karte

Die Gebühr ist bei der Erklärung fällig und beträgt je nach Bundesland und Kommune zwischen 0 und rund 75 Euro. Nicht jedes Amtsgericht und nicht jedes Standesamt akzeptiert Kartenzahlung, und Girocard ist keineswegs überall möglich. Bringen Sie den Betrag deshalb vorsichtshalber passend in bar mit — sonst kann der Termin platzen.

Was Sie nicht brauchen. Sie müssen weder einen Grund nennen noch eine schriftliche Begründung mitbringen, und Sie müssen sich vorher nicht bei Ihrer Kirchengemeinde abmelden — die Behörde teilt den Austritt in der Regel der Meldebehörde und der betroffenen Religionsgemeinschaft mit. Auch ein Kirchensteuerbescheid oder eine Bestätigung der Gemeinde ist keine Voraussetzung.

Höchstpersönlich und ohne Zusätze. Die Austrittserklärung ist höchstpersönlich abzugeben und muss bedingungs- und vorbehaltlos sein. Eine Bevollmächtigung Dritter ist — außer bei der gesetzlichen Vertretung von Kindern unter 14 Jahren — nicht möglich. Ergänzungen wie „Ich trete aus, sofern die Kirchensteuer nicht gesenkt wird“ führen dazu, dass die Erklärung zurückgewiesen wird und Sie den Termin wiederholen müssen.

Schritt für Schritt

So gehen Sie vor

  1. 1

    Zuständige Stelle nach Bundesland bestimmen

    In Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen nehmen die Amtsgerichte die Austrittserklärung entgegen; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. In den dreizehn übrigen Bundesländern ist das Standesamt Ihres Wohnorts oder die Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung zuständig — auch in Hessen und Thüringen, die in vielen Übersichten fälschlich beim Amtsgericht geführt werden. In Bremen wahlweise das Standesamt oder die kirchliche Stelle, in Niedersachsen zusätzlich vor einem Notar. Wer im bevölkerungsreichsten Bundesland lebt, sollte das besonders beachten: In Nordrhein-Westfalen ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, nicht das Standesamt. Die vollständige Aufstellung mit Gebühren finden Sie in der Länderübersicht weiter oben.

  2. 2

    Form der Erklärung wählen

    Der Regelfall ist die mündliche Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten beim Amtsgericht beziehungsweise des Standesbeamten. Daneben ist in mehreren Ländern die schriftliche Erklärung in öffentlich beglaubigter Form ausdrücklich zugelassen — so in Nordrhein-Westfalen, in Berlin (dort mit notariell beglaubigter Unterschrift) sowie in Brandenburg und Baden-Württemberg. Was in keinem Bundesland genügt, ist ein formloser Brief, ein Fax, eine E-Mail oder ein Online-Formular eines privaten Anbieters: Kostenpflichtige Internetdienste können Ihnen den Weg zur zuständigen Stelle nicht abnehmen, wirksam wird der Austritt erst in einer der beiden gesetzlich vorgesehenen Formen.

  3. 3

    Termin vereinbaren und Unterlagen vorbereiten

    Viele Standesämter und Amtsgerichte vergeben Termine online oder telefonisch, andere arbeiten mit offener Sprechstunde ohne Voranmeldung. In Großstädten sollten Sie mit einigen Wochen Vorlauf bis zum Termin rechnen, der Vorgang selbst dauert dann nur wenige Minuten. Legen Sie Ausweis, gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder und das Geld für die Gebühr bereit und klären Sie beim Anruf gleich zwei Dinge: den genauen Gebührenbetrag und die akzeptierten Zahlungsmittel.

  4. 4

    Erklärung abgeben und Niederschrift unterzeichnen

    Vor Ort erklären Sie zu Protokoll, aus welcher Religionsgemeinschaft Sie austreten. Die Behörde nimmt Ihre Personalien und die Konfession auf, verlangt aber keine Begründung und protokolliert auch keine. Anschließend unterschreiben Sie die Niederschrift — damit ist der Austritt erklärt. Wählen Sie den schriftlichen Weg, reichen Sie stattdessen die beglaubigte Erklärung ein; maßgeblich ist dann der Tag, an dem sie bei der zuständigen Stelle eingeht.

  5. 5

    Gebühr zahlen und Ermäßigung prüfen

    Die Gebühr wird sofort fällig und liegt zwischen 0 Euro (Bremen, Brandenburg) und rund 75 Euro am oberen Ende der baden-württembergischen Spanne. Wer über wenig Einkommen verfügt, sollte nach einer Ermäßigung fragen: In Nordrhein-Westfalen ist ausdrücklich vorgesehen, dass die 30-Euro-Gebühr aus sozialen Gründen ermäßigt oder ganz erlassen werden kann. Dafür genügt ein formloser Antrag beim zuständigen Rechtspfleger; legen Sie Nachweise über Ihr Einkommen bei, etwa den Bewilligungsbescheid über Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung.

  6. 6

    Wirksamwerden abwarten und Bescheinigung aufbewahren

    Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift über die mündliche Erklärung unterzeichnet oder die schriftliche Erklärung bei der zuständigen Stelle eingegangen ist — so regelt es ausdrücklich das Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalen, und in den anderen Ländern bestehen vergleichbare Regelungen. Sie erhalten eine Austrittsbescheinigung; sie ist Ihr einziger Nachweis gegenüber Finanzamt, Arbeitgeber und Kirche und sollte dauerhaft bei den wichtigen Dokumenten aufbewahrt werden. Die Behörde unterrichtet in der Regel die Meldebehörde und die betroffene Religionsgemeinschaft.

  7. 7

    Kirchensteuerabzug kontrollieren

    Das Kirchensteuermerkmal gehört zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM): Die Meldebehörde übermittelt die Änderung, Ihr Arbeitgeber ruft sie automatisch ab. Eine gesonderte Mitteilung an den Arbeitgeber oder das Finanzamt ist deshalb regelmäßig nicht erforderlich. Prüfen Sie trotzdem die nächste Lohnabrechnung: Steht dort weiterhin ein Kirchensteuerabzug, obwohl die Pflicht in Ihrem Bundesland bereits geendet hat, weisen Sie die Personalabteilung auf die Austrittsbescheinigung hin. Zu viel einbehaltene Kirchensteuer holen Sie sich über die Einkommensteuererklärung zurück.

Sonderfall Kapitalerträge. Bei Zinsen und Dividenden führen die Banken die Kirchensteuer gemeinsam mit der Abgeltungsteuer ab. Dafür rufen sie das Kirchensteuerabzugsmerkmal einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern ab — eine unterjährige Änderung wirkt sich dort erst mit der nächsten Regelabfrage aus. Zu viel einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge korrigiert das Finanzamt anschließend über die Steuererklärung.

Gebühreninformation

Kosten und Bezahlung

Gebühren

Betrag0,00 bis ca. 75,00 EUR — je nach Bundesland und Kommune
Verifizierte BeispieleBremen und Brandenburg gebührenfrei · Mecklenburg-Vorpommern 12,00 EUR · Schleswig-Holstein 20,00 EUR · Bayern und Niedersachsen je 25,00 EUR · Berlin und Nordrhein-Westfalen je 30,00 EUR · Hamburg 31,00 EUR · Baden-Württemberg kommunal ca. 6–75 EUR
ZahlungsortBeim zuständigen Standesamt bzw. Amtsgericht, fällig bei der Erklärung
ZahlungsmittelBargeld, teilweise Girocard — Kartenzahlung vorher erfragen

Warum es keinen bundesweiten Preis gibt. Der Kirchenaustritt ist Landesrecht: Jedes Bundesland regelt in seinem Kirchenaustrittsgesetz und der zugehörigen Gebührenordnung selbst, ob und wie viel die Beurkundung kostet. Deshalb steht in Bremen und Brandenburg eine Null, während Hamburg 31,00 Euro verlangt. In Baden-Württemberg ist die Gebühr sogar kommunal festgesetzt — die Spanne reicht dort von wenigen Euro bis rund 75 Euro, wobei Stuttgart am oberen Ende liegt. Eine Aussage wie „der Kirchenaustritt kostet bundesweit 25 Euro“ ist damit schlicht falsch.

Ermäßigung und Erlass. In Nordrhein-Westfalen wurde die Gebühr von 30 Euro durch das Änderungsgesetz zum Kirchenaustrittsgesetz vom 13. Juni 2006 eingeführt; sie kann aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden. Ein formloser Antrag beim zuständigen Rechtspfleger reicht aus, sinnvollerweise mit Einkommensnachweis. Fragen Sie auch in anderen Ländern nach — viele Gebührenordnungen kennen Billigkeitsregelungen, die aber niemand von sich aus anwendet.

Zusatzkosten der schriftlichen Variante. Wer die Erklärung schriftlich abgibt, zahlt zusätzlich die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift beim Notar. Diese Kosten richten sich nach dem Kostenrecht der Notare und kommen zur Austrittsgebühr hinzu. Für die meisten Menschen ist der persönliche Termin deshalb die günstigere Variante; die schriftliche Form lohnt sich vor allem bei Krankheit, Auslandsaufenthalt oder langen Terminwartezeiten.

Was Sie tatsächlich sparen. Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in allen übrigen Bundesländern. Bei 6.000 Euro Jahreseinkommensteuer sind das 480 beziehungsweise 540 Euro im Jahr. Zu beachten ist allerdings: Gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar, weshalb die tatsächliche Ersparnis nach dem Austritt unter dem Bruttobetrag liegt. Eine Orientierung liefert der Brutto-Netto-Rechner, in dem Sie die Kirchensteuer ein- und ausschalten können.

Besonderes Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe. Bleibt Ihr Ehepartner in der Kirche und werden Sie zusammen veranlagt, kann in einigen Landeskirchen ein besonderes Kirchgeld beim kirchenangehörigen Partner erhoben werden — vor allem dann, wenn dieser selbst kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen hat. Der Austritt eines Partners führt in diesen Konstellationen also nicht zwangsläufig dazu, dass die Familie gar nichts mehr zahlt. Die Einzelheiten regeln die Kirchensteuerbeschlüsse der jeweiligen Landeskirche.

Gut zu wissen

Wichtige Hinweise

Der Monatsstichtag entscheidet über bares Geld. Treten Sie am 15. März aus, endet die Kirchensteuerpflicht in Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt am 31. März — ab April zahlen Sie nichts mehr. In den zehn übrigen Bundesländern endet sie erst am 30. April. Wer in diesen Ländern bis Anfang des Folgemonats wartet, verschenkt einen weiteren Monatsbeitrag.

Wirksam wird der Austritt am Tag der Erklärung. Maßgeblich ist der Ablauf des Tages, an dem die Niederschrift unterzeichnet wurde oder die beglaubigte schriftliche Erklärung bei der Stelle eingegangen ist — nicht das Datum der Bescheinigung und nicht der Tag, an dem die Kirche informiert wird. Bei der schriftlichen Variante sollten Sie den Postlauf einkalkulieren, wenn es Ihnen auf den Monatswechsel ankommt.

Der Arbeitgeber muss nicht gesondert informiert werden. Das Kirchensteuermerkmal wird über die ELStAM automatisch angepasst; die Meldebehörde übermittelt die Änderung, der Arbeitgeber ruft sie ab. Ihre Aufgabe beschränkt sich darauf, die nächste Lohnabrechnung zu kontrollieren und bei einem weiterlaufenden Abzug nachzuhaken.

Gebührenermäßigung ist möglich, wird aber nicht angeboten. In Nordrhein-Westfalen kann die Gebühr aus sozialen Gründen ermäßigt oder erlassen werden — zuständig ist der Rechtspfleger beim Amtsgericht, ein formloser Antrag mit Einkommensnachweis genügt. Wer Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung bezieht, sollte danach ausdrücklich fragen, denn von sich aus weist kaum eine Stelle darauf hin.

Kinder: bis 14 die Eltern, ab 14 das Kind selbst. Für Kinder unter 14 Jahren erklären die Sorgeberechtigten den Austritt und legen dafür die Geburtsurkunde sowie gegebenenfalls einen Sorgerechtsnachweis vor. Mit dem vollendeten 14. Lebensjahr sind Jugendliche nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung religionsmündig und entscheiden selbst — die Eltern können den Austritt dann nicht mehr für sie erklären.

8 oder 9 Prozent — die Kirchensteuer ist keine Pauschale. Sie beträgt 8 Prozent der Einkommensteuer in Bayern und Baden-Württemberg und 9 Prozent in den übrigen Bundesländern. Weil gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abziehbar ist, fällt die tatsächliche Ersparnis nach dem Austritt geringer aus als der reine Kirchensteuerbetrag auf der Lohnabrechnung.

Der Austritt hat auch nichtsteuerliche Folgen. Kirchliche Amtshandlungen wie eine kirchliche Trauung, das Patenamt oder eine kirchliche Bestattung stehen ausgetretenen Personen nicht mehr ohne Weiteres offen; über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde im Einzelfall. Wer bei einem kirchlichen Träger wie Caritas oder Diakonie beschäftigt ist, sollte vor dem Austritt Arbeitsvertrag und Loyalitätsobliegenheiten prüfen, weil je nach Tätigkeit arbeitsrechtliche Konsequenzen möglich sind.

Ein Wiedereintritt bleibt jederzeit möglich. Der Staat verwehrt niemandem die Rückkehr; die Bedingungen legt allein die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft fest. Informationen dazu finden Sie unter Kircheneintritt — ein späterer erneuter Austritt ist danach unter denselben Voraussetzungen wieder möglich.

Vermeiden Sie diese Fehler

Häufige Fehler

Formlose Erklärung per Brief oder E-Mail. Eine schriftliche Erklärung ist zwar in mehreren Ländern zulässig — aber nur mit öffentlich beziehungsweise notariell beglaubigter Unterschrift. Ein formloser Brief, ein Fax oder eine E-Mail bleiben wirkungslos: Die Kirchensteuer läuft weiter, und der Austritt wirkt erst ab der später wirksam abgegebenen Erklärung. Jeder verlorene Monat kostet bares Geld.

Die zuständige Stelle aus einer allgemeinen Übersicht übernommen. Nur in Nordrhein-Westfalen, Berlin und Brandenburg ist das Amtsgericht zuständig; dort weist das Standesamt Sie ab. Umgekehrt gilt für Hessen und Thüringen, die vielerorts fälschlich beim Amtsgericht geführt werden, das Standesamt — wer dort zum Gericht geht, kommt unverrichteter Dinge zurück. Sie verlieren den Termin, müssen einen neuen beim Amtsgericht vereinbaren und verpassen unter Umständen den Monatsstichtag für das Ende der Kirchensteuerpflicht.

Auf „in Berlin ist der Austritt kostenlos“ vertraut. Diese verbreitete Behauptung stimmt nicht: Nach dem amtlichen Serviceportal des Landes Berlin kostet die Erklärung beim Amtsgericht 30,00 Euro. Wer ohne Geld erscheint und die Stelle akzeptiert keine Karte, kann die Erklärung an diesem Tag nicht abgeben. Gebührenfrei sind nur Brandenburg und Bremen.

Erklärung mit Bedingung oder Zusatz abgegeben. Die Austrittserklärung muss höchstpersönlich, bedingungs- und vorbehaltlos sein. Formulierungen wie „Ich trete aus, falls sich an der Kirchensteuer nichts ändert“ oder ein Austritt „nur aus steuerlichen Gründen“ führen zur Zurückweisung. Folge: Der Termin war umsonst, die Mitgliedschaft besteht fort und die Kirchensteuer läuft unverändert weiter.

Lohnabrechnung nach dem Austritt nicht kontrolliert. Zwar wird das Kirchensteuermerkmal über die ELStAM automatisch angepasst, doch Übermittlungsfehler und späte Abrufe kommen vor. Wer monatelang nicht hinsieht, zahlt weiter Kirchensteuer und bekommt sie erst über die Einkommensteuererklärung des Folgejahres zurück — bis dahin fehlt das Geld auf dem Konto.

Kapitalerträge übersehen. Banken rufen das Kirchensteuerabzugsmerkmal nur einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern ab. Nach einem unterjährigen Austritt behalten sie die Kirchensteuer auf Zinsen und Dividenden zunächst weiter ein. Wer das nicht über die Steuererklärung korrigiert, verschenkt den zu viel gezahlten Betrag endgültig.

Austrittsbescheinigung verloren. Sie ist der einzige Nachweis über den Austritt und wird bei Rückfragen von Finanzamt, Arbeitgeber oder Kirche verlangt. Eine Zweitausfertigung erhalten Sie nur bei der Stelle, bei der Sie den Austritt erklärt haben, und in der Regel erneut gegen Gebühr — bewahren Sie das Original deshalb zu den Personenstandsurkunden.

Häufig gestellte Fragen

Fragen und Antworten

Was kostet der Kirchenaustritt 2026?

Die Gebühr richtet sich nach Landesrecht und reicht von 0 bis rund 75 Euro. Gebührenfrei ist der Austritt in Bremen und Brandenburg; Mecklenburg-Vorpommern verlangt 12 Euro, Schleswig-Holstein 20 Euro, Bayern und Niedersachsen je 25 Euro, Berlin und Nordrhein-Westfalen je 30 Euro und Hamburg 31 Euro. In Baden-Württemberg setzt jede Stadt und Gemeinde die Gebühr selbst fest, die Spanne liegt dort bei etwa 6 bis 75 Euro.

Ist der Kirchenaustritt in Berlin kostenlos?

Nein. Nach dem amtlichen Serviceportal des Landes Berlin kostet die Austrittserklärung beim Amtsgericht 30,00 Euro. Kostenfrei ist der Kirchenaustritt dagegen in Brandenburg und in Bremen.

Welche Behörde ist zuständig — Standesamt oder Amtsgericht?

Das hängt vom Bundesland ab. In Berlin, Brandenburg und Nordrhein-Westfalen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz haben. In den übrigen dreizehn Bundesländern nimmt das Standesamt Ihres Wohnorts oder die Gemeinde- beziehungsweise Stadtverwaltung die Erklärung entgegen — dazu gehören auch Hessen und Thüringen, für die häufig fälschlich das Amtsgericht genannt wird. In Niedersachsen ist die Erklärung zusätzlich vor einem Notar möglich; in Bremen können Sie sie wahlweise beim Standesamt oder bei der kirchlichen Stelle abgeben.

Kann ich den Kirchenaustritt schriftlich erklären?

Ja, aber nur in beglaubigter Form. In Nordrhein-Westfalen kann die Erklärung mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Amtsgerichts oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden; Berlin verlangt die persönliche Erklärung beim Amtsgericht oder eine schriftliche Erklärung mit notariell beglaubigter Unterschrift. Auch Brandenburg und Baden-Württemberg lassen die beglaubigte schriftliche Erklärung zu. Ein formloser Brief, ein Fax oder eine E-Mail ohne Beglaubigung sind dagegen unwirksam.

Ab wann muss ich keine Kirchensteuer mehr zahlen?

Das ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Monats, in dem Sie ausgetreten sind — nach einem Austritt am 15. März zahlen Sie dort ab April nichts mehr. In den übrigen zehn Bundesländern endet sie erst mit Ablauf des darauffolgenden Monats, im Beispiel also erst Ende April; dort wird ein Monat länger Kirchensteuer erhoben.

Wann wird der Kirchenaustritt wirksam?

Der Austritt wird mit Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift über die mündliche Erklärung unterzeichnet wurde oder die öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; so regelt es ausdrücklich das Kirchenaustrittsgesetz Nordrhein-Westfalen, in den anderen Ländern bestehen vergleichbare Regelungen. Für die Kirchensteuer zählt anschließend der Monatsstichtag des jeweiligen Landes.

Muss ich meinen Arbeitgeber über den Kirchenaustritt informieren?

In der Regel nicht. Das Kirchensteuermerkmal gehört zu den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM); die Meldebehörde übermittelt die Änderung, und der Arbeitgeber ruft sie automatisch ab. Kontrollieren Sie trotzdem die nächste Lohnabrechnung — wird weiterhin Kirchensteuer einbehalten, obwohl die Pflicht geendet hat, holen Sie sich zu viel gezahlte Beträge über die Einkommensteuererklärung zurück.

Muss ich einen Grund für den Kirchenaustritt angeben?

Nein, Sie müssen keinen Grund angeben; der Kirchenaustritt ist eine einseitige Willenserklärung ohne Begründungspflicht und die Behörde protokolliert keinen Grund. Die Erklärung muss allerdings bedingungs- und vorbehaltlos sein — Zusätze wie „Ich trete aus, sofern …“ machen sie unwirksam.

Können Eltern ihre Kinder aus der Kirche austreten lassen?

Für Kinder unter 14 Jahren geben die Sorgeberechtigten die Erklärung ab; dafür sind die Geburtsurkunde des Kindes und gegebenenfalls ein Nachweis über das Sorgerecht vorzulegen. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr sind Jugendliche nach dem Gesetz über die religiöse Kindererziehung religionsmündig und entscheiden selbst über den Austritt.

Kann ich nach dem Austritt wieder in die Kirche eintreten?

Ja, ein Wiedereintritt ist grundsätzlich möglich; die Voraussetzungen bestimmt die jeweilige Kirche oder Religionsgemeinschaft, nicht der Staat. Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder an eine kirchliche Wiedereintrittsstelle — ein erneuter Austritt ist danach jederzeit wieder möglich.

Welche Folgen hat der Kirchenaustritt neben der Kirchensteuer?

Mit dem Austritt endet die Mitgliedschaft, sodass kirchliche Amtshandlungen wie eine kirchliche Trauung, das Patenamt oder eine kirchliche Bestattung ausgetretenen Personen nicht mehr ohne Weiteres offenstehen. Wer bei einem kirchlichen Träger wie Caritas oder Diakonie arbeitet, sollte vorher Arbeitsvertrag und Loyalitätsobliegenheiten prüfen, weil der Austritt dort je nach Tätigkeit arbeitsrechtliche Folgen haben kann.

Ab welchem Alter kann mein Kind selbst austreten?

Für Minderjährige gilt eine bundesweit einheitliche Regel, die neben dem Landesrecht steht und deshalb oft übersehen wird: § 5 des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung bestimmt, dass nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs dem Kind „die Entscheidung darüber zu[steht], zu welchem religiösen Bekenntnis es sich halten will“. Ab 14 entscheidet der Jugendliche also selbst — auch gegen den Willen der Eltern. Und bereits ab zwölf Jahren kann ein Kind „nicht gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden“: Zwischen 12 und 14 erklären zwar die Sorgeberechtigten den Austritt, aber nur mit Zustimmung des Kindes.

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